437.

[V Praze], 20. května 1611.



Vídeňské diarium: Král poslal pro některé osoby ze stavů, předložil jim články, které mu od císaře přinesl španělský vyslanec, a žádal za jejich dobré zdání; články byly čteny ve sněmu, pak opět posláno ke králi o jeho mínění; král znovu žádal za dobré zdání, načež se stavové o článcích usnesli a usnesení své předložili též Moravanům, Slezanům a Lužičanům; Pražanům nařízeno, jaká opatření mají učiniti v den korunování.

Pokračování diaria státního archivu ve Vídni, (kopie A): ms. 108/11, fol. 362 - 366, (kopie B): tamže fol. 399 - 400. Týž obsah jako toto diarium mají zprávy, které se zachovaly v kopiích v Gerštorfské knihovně v Budyšíně: ms. 40, fol. 469 a v státním Anhaltském archivu v Zerbstu: Abt. Dessau A 9a I c nro 41, fol. 189 - 192. Kopie ty nemají v textu podstatných změn a srovnání s vídeňským diariem. Usnesení stavů v tomto diariu uveřejněno ve výtahu v Briefe u. Akten IX., st. 464, pozn. 1.

Den 20. Maii freitags hat der konig nach dem herren von Wallstein [Adam ml. z Valdštejna.] und etlichen Personen aus den standen geschickt und ihnen furgehalten, wie das der spanische botschafter von ihrer kais. Mt ihme etliche articul zugebracht und solche ["solle" A, "solche" B.] noch vor der crönung zu erörtern begehret hat. Und weiln dann zuvor ihr kgl. Würden in allen und jeden, was schriftlich und mundlich beiderseits furkommen, mit den standen jederzeit treulichen communiciret hetten, als wolten sie auch in dieser Sachen den ständen nichts bergen und begehrten hiermit ihr gutachten uf solche articul.

Darauf solche articul bald im landtag öffentlich abgelesen und beratschlaget worden, welche den folgends inhalts gewesen.

1. Ihre kais. Mt lasse die crönung ["die crönung" doplněno z B.] auf den Pfingstmontag für sich gehen, wolle auch das regiment dem ["des" A, "dem" B.] gekrönten konig abtreten, aber doch den titel und namen eines bohemischen konigs behalten; und der konig solte von ihr kais. Mt plenipotens haben und nehmen. [Články zde jsou stilisovány volně; blíží se více původní redakci (č. 432) než definitivní formě (č. 439).]

2. Es sei kein revers des keisers vonnöten, wann die stand nur des eides und gehorsamb[s] erlassen würden. Doch wenn man auf den revers dringe, so müsse derselb beschehen mit vorbehält der gerechtigkeit des hauses von Österreich zu den konigreich Bohemen, ["in Behaimb" B.] das nemblichen, wenn ein todesfall sich mit dem konig begeben, ihr kais. Mt wieder einen regres zu der cron und regierung hetten, und per consequenz die vom haus Österreich erbliche zusprüche ["zufrucht" A, "zusprüche" B.] haben würden.

3. Dass die verordnete m/100 taler zue Unterhaltung ihrer kais. Mt und dero hofs wegen der kais. Mt ["und kais." A, "wegen der kais. Mt" B.] reputation ihr ["ie" A, "ihr" B.] gar zue wenig sei.

4. Die residenc ihre[r] kais. Mt frei zu lassen und, dass sie im königreich aus- und ein ziehen mugen, zu verstatten ["erstatten" B.].

5. Das der könig ihr kais Mt ihre eigene cammergueter auf ihre lebetage ["ihr lebenlang" B.] geniessen lassen woll.

6. Alle donationes und erzeigete gnaden ihr kais Mt dienern bis auf die krönung genemb zue halten ["zu haben" B.] und gelten zue lassen.

7. Das die gefangene kaiserliche rate und diener nachmals wieder losgelassen werden möchten.

8. Das der könig alle schulde uf sich nehmen muge.

9. Das kein verbundtnus mit dem reich wieder das haus Österreich gemacht werden möge.

10. Das der konig sein habendes recht und anteil in Tyrol fallen lassen und dessen sich verziehen solle.

11. Ein recompens aus den abgetretenen landen ihr kais. Mt zue tuen.

12. Den erzherzogen Albertum wegen seines gebürenden anteils und rechts an den österreichischen landern zue contentiren.

Nach Verlesung solcher articul, weil dieselbe teils den könig und teils die stende betreffende, ist geschlossen worden, es müsse zuvorderst der könig mit seiner meinung hierüber vernommen werden und sich erkleren. Darauf hat man wieder zue dem könige geschicket, aber ihr Mt haben sich nicht erkleret, sondern nur strack auf der stände guetachten gedrungen; darauf dan die articul beratschlaget und geschlossen worden sein, wie folget etc:

1. Es mus[s]e des koniges regiment ganz absolut und vollenkommen sein und nicht auf des keisers plenipotens wegen allerhand böser sequelen gerichtet werden. Die Möhrer wurden nicht darzuetreten, weil sie sich wegen des bösen und ungleichen regiments davon entzogen, und zue disem were den Böhmbern grossere ungelegenheit als den Mährern wiederfahren.

2. Der revers des kaisers müsse absolute wie den Möhrern ["des Möhren A, "den Möhrern" B.] gefertiget werden, den sie, die Mährer, sonsten mehr recht haben wurden als die Böhmer, und es wurden es die herrn Schlesier und Lausiczer auch nicht eingehen. Conditio illa ist ausgelassen worden, sonst were es nicht ein freies königreich.

3. Obgleich der obriste burggraf das deputat zue der kais. Mt Unterhaltung [Za slovem "Unterhaltung" následuje v B "in seiner ersten meinung".] gedriefachet, das nemblichen m/300 taler dem kaiser jährlich gegeben werden solltefn], andere aber nach ihme solche gezwiefachet, so hat man doch im landtag geschlossen, das keiner gewisse zubuss uber vorbenante [m]/300 taler könne bewilliget werden, sondern ihr kgl. Würden solle sich etwas milder gegen dem kaiser erbieten und mit zutun der incorporirten lender was mehrers zugeben; bewilliget.

4. Wegen der residenz sollen sich die herren gebruedern untereinander bereden und vergleichen, ob nicht irgend noch ein ander ort uber Pilsen benanet und eingereumet werden muge; nur das kein betrug darhinden stecken tue. Es ist also dieser articul wie vorhin ihr kgl. Mt heimbgesteliet worden.

5. Die cammergueter, so zum kuniglichen stul gehören, kundten auch wegen Zahlung der schulden ihre[r] kais. Mt keinesweges gefolget werden.

6. Welche begnadungen verdienten raten und dienern beschehen sein, sollen passiren, unrichtige aber nit, und sollen auf erkentnus gestellet werden.

7. Wegen der gefangenen werden es dem kunig allerdings heimbgestellet.

8. Den Schuldenlast habe der kunig auf sich genommen, doch nicht anders, denn was rechte schulden sein.

Den 9., 10., 11. und 12. articul haben ihr kgl. Mt allein ["alles" A i B.] zu expediren.

Solche articul seind neben den behaimbischen bedenken den Mehrern, Schlesiern und Lausiczern insinuiret worden, und vernimbt man, das sie den Böhmen meistenteils nachkommen ["nachstimmen" B.] Hernach haben die Mehrer angemeldet, sie hetten ihren revers von dem kunig weg. Wie sie nun die Böhmen verstehen ["versechen" B.] wurden, also wurden sie es auch haben.

Entlich ist den Prager stetten befohlen worden, weiln, wils Gott, auf den negsten Pfingstmontag die cronung werde furgehen, sollen sie verschaffen, das an demselben tag nichts auf den markt verkaufet, kein trank bis nach der vesper umbs geld ausgegeben, und die heuser gesperret gehalten werden mugen; sonsten ist ein ordinanz beschehen, wie dau die toren ["wie bei allen toren" B.] und die gassen in der stadt ["under dem rat" B místo "in der stadt".] von den obristen bewachet werden sollen.




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