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V Praze, 19. května 1611.



Stavové čeští dolnolužickým vyslaným: Odpovídají na jejich gravamina o děkanu budyšínském, o majestátu na náboženství, o císařových dluzích a o rukojemstvích, o německých expedicích a obsazování jich, o zasahování do soudnictví, o rychlém vyřizování věcí, o taxách, o inkorporaci Lužice a obsazování úřadu zemského fojta, o nepořádcích ve věcech mincovních, o libovolném svolávání sněmů, o mustrování a kladení vojenského lidu do země, o úpravě vztahů k Braniborsku, o stížnostech zemského fojta.

Kopie v archivu ministerstva vnitra, dříve v místodrž. archivu v Praze: L 34 nenalezena. Novější opis v zemském archivu v Praze. Nad textem je nadpis: "N. B. dieses aktenstück trägt unter den Streitschriften die nr. 28."

Antwort der böhmischen stände auf die von den Niederlausitzern eingebrachten beschwerden.

Auf der herrn abgesandten des marggraftumbs Niederlausitz überraichte gravarnina [Viz č. 372.] ist zwar den herrn stenden unwissend, was jeziger dechant zu Budissin für patenta ausgewirket, halten aber für ratsamb, dass die expeditiones, von denen diese rescripta ausgangen, sowohl auch der dechant darueber vernomben und die billigkait darauf befürdert werde.

[1.] Anlangend aber die gebetene religionsversicherung und magestetbrief, werden die herrn gesandten solches bei ihr Mt zue ["für" opis.] suechen wissen, jedoch seind die herrn stend sub utraque hiebei auch erbietig, zu erlangung dessen bei ihr Mt eine undertenigste vorbitt einzulegen, und was si anstatt ihrer herrn principaln disfals zu ihrem vergnuegen erhalten, ihnen solches von herzen treulich gern zu vergönnen.

[2.] Bei dem andern puncten were zwar billig, [dass] die schulden bezahlt und die darfür haftende bürgen erledigt würden, weil es aber aine cammersach, die zugleich auch die kais. und kgl. Mt betrifft, so wird es notwendig bei derselben anzubringen sein, darmit si hierunder gebührende Verordnung anzufuegen haben.

[3.] Die ersezung der ämbter und ratstellen teutscher expedition stehet zwar in des regierenden künigs in Behaimb Willkür und gefallen, so ist auch die bestellung der canzlei in anno 1608 aufgerichten landtagsbeschluss dem herrn obristen canzler, sowohl als andern herrn obristen landofficirern mit ihren undergebenen ämbtern bescherten, vertrauet worden, dabei es auch billich nochmals zu lassen sein würd, aber verhoffentlichen hinfüro also bestelt und vorsehen werden, dass kein underscheid oder ausschliessung der religion halber darunter gespüret, sondern die herrn stende in Niederlausiz darmit können zuefrieden sein, inmassen auch die appellation und canzlei anjezo mit beider religions verwandten versehen und besezet sein.

[4. - 5.] Die abhelfung der vierten und fünften beschwernus beruhet auf der kgl. Mt resolution und Verbesserung, und sein die herrn stende erbietig, ihrentails dahin zu helfen und zu trachten, darmit dergleichen Unordnungen abgeschafft und die expeditiones allenthalben mit qualificirten personen mögen bestellet werden.

Dieweil aber die herrn stend hingegen widerumb berichtet, dass in niederlausnizischen rechten die sachen noch vil lenger und wol zu zehen, zwanzig und mehr jähren aufgehalten, wie dan dessen exempla vorhanden, werden derhalben die herrn gesandte hiermit auch vermahnet, bei ihren principaln die erinnerung zu tuen, dass solche Unordnung gleichfals abgeschafft und, wie si gern alhie befürdert sein wolten, das si auch in iren gerichten die Parteien nicht so lange zeit aufhalten, noch wegen solcher langwirigkeit selbsten zu den avocationen ursach geben sollen.

(6.) Zum sechsten sein zwar die übermessigen taxen nicht zue passieren oder zue loben, aber gebrauchliche auch nit zu verwaigern, darmit dannoch die canzlei von der tax möge erhalten, und doch die Parteien mit kainer übennass beschweret werden, so wird sich der herr obrister canzler auch ungezweifelt der gebuer selbst zu erzaigen wissen.

[7.] Was bei dem sibenden puncten wegen freiwilliger incorporation und ersezung des königlichen oberambts von den herrn gesandten moviret, wissen sich die herrn stende aus den behmischen Privilegien gar nit zu erinnern, sondern, sovil darinnen zue finden, das der grössere tail des marggraftumbs Niderlausiz durch ordentliche kauf, tails auch durch kaiserliche und andere fürstliche übergab und ablosung an die könig in Behaimb, derselben erben und nachkommen, auch die cron desselben königreichs erblich erkauft und adquirirt worden. Werden derohalben die herrn stende in Niderlausiz sich ab demjenigem nicht zu beschweren haben, was wegen bestellung der königlichen landvogtei den behaimbischen landtagsbeschlüssen eingebracht, auch von unerdenklichen jähren herkomen ist.

[8.] Und muessen zum achten die herrn stende Selbsten bekennen, dass wegen der münzen grosse Unordnung und beschwernussen eingerissen, erbietens ich demnach, das ihrig darbei zu tuen, damit, sovil müglich, dem münzwesen möge geholfen werden.

[9.] Was aber zum neunten wegen anstellung willkürlicher landtäge gesuechet, beruhet auf des regierenden königs in Behmen gnedigster concession und einwilligen, bei dessen kgl. Mt die herrn abgesandten solches zu suechen wissen werden.

[10.] Halten aber sonsten zum zehenden vor ein billichs begehren, was sich die herrn gesandten wegen der musterbläz und einlegerung beschweren, und zweifeln auch nicht, wan solches bei der kgl. Mt auch vorgebracht, si werden darauf aller gebühr beschaiden werden.

[11.] Auf den ailften puncten werden die herrn stende berichtet, das von der kais. Mt alberait von etlich jähren hero gewisse bevelh und anordnungen beschehen, darmit die vilfeltige von der chur Brandenburg herrührende differentien und eingriff einmal mögten beigelegt und vertragen werden, weil es aber bei den andern tail bisher nit zu erheben oder fortzubringen gewesen, so erfordert billig die notturft, das vorige handlungen allenthalber reassumirt und von neuem wider angestellt werden.

Was aber zum beschluss in namen des herrn landvogts wegen des dechants zue Budissin, der vorenthaltenen instruction, auch anderer beschwernussen, sonderlich aber gegen die behaimbische camraer eingebracht, das ist den herrn stenden allerdings unwissent; solle derhalben bei der cammer und andern orten notwendiger bericht eingezogen und die herrn gesandten aller gebüer bescheidet werden.

Actum Prag den 19. Mai anno 1611.




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