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V Praze, 19. května 1611.



Stavové čeští hornolužickým vyslaným: Odpovídají na jejich žádosti a návrhy o potvrzení privilegií, o obsazování nejvyšších úřadů, o propuštění z povinnosti, o císařových dluzích, o defensi a spojení s Uhry a Rakušany, o opisech sjednocení se Saskem a Braniborskem, o dosazování úředníků u kanceláře, appellace a komory, o konfederaci česko-slezské 1609 a o svobodě náboženské.

Kopie v archivu ministerstva vnitra v Praze: L 34, dříve v místodrž. archivu, nenalezena; novější opis v zemském archivu.

Erklärung der böhmischen stände den abgesandten des marggraftums Oberlausitz gegeben. [Následuje poznámka: "Dieses aktenstück ist unter den Streitschriften bezeichnet mit nro. 27."]

Die herrn stende der cron Behaimb vermerken, das die herrn abgesandten des marggraftumbs Oberlausitz in ihrem bedenken wegen der communicirten praeparatoriartikl [Viz č. 343 ze dne 11. května.] sich in dem ersten mit ihnen vergleichen und die begerten confirmationen aller und jeder Privilegien und majestätbrief für ein sondere notturft, auch des königreichs und der incorporirten lender wolfahrt erachten; sein darauf erbietig, dieselben ihres Vermögens zu befürdern.

Und obwol die herrn gesandten bei dem andern artikel bedenken tragen wollen, dass die officia im kunigreich Behaimb allain durch eingeborne Behaimb sollen beseczet werden, weil aber die herrn stende dessen vermög der landordnung berechtigt, auch in stetigen possess und herbringen, so werden sii auch bei dessen unverruckten gebrauch billig geschüczet und gelassen, jedoch mit der erklerung, dass diejenigen, die aus den incorporirten lendern in Behaimb sich begeben und habilitirt gemacht, von den landsprivilegien nicht ausgeschlossen, sondern nach ihren qualiteten gleichfals sollen bedacht und in acht genomben werden.

Was aber zum dritten und vierten wegen ledigzehlung der pflicht und Versicherung der obligenden schulden durch die herrn abgesandten widerumb erinnert, beruhet nochmals auf der kais., auch zum künig in Behaimb designirten kgl. Mt resolution, deren die herrn stende hierunder allerseits gewertig sein.

Und nachdem bei dem fünften artikl die herrn gesandten die continuation und tractation des defensionwergs, sowol die Vereinigung mit Hungern und Oesterreich auf ainen generalausschusstag zu verschieben und einzustellen am zutreglichsten zu sein erachten, sowol bei den hungerischen und österreichischen hülfen ohn der herrn oberlausnizischen stend ein willigung eins gewiesses determinal zu ross und fuess, noch auch, was wieder den erbfeind, den Türken, dabei angeheften defension vorgebracht, zu diesemmal nit aeeeptiren, sondern ad referendum annemben, als lassen es die herrn stend bei denselben und, was etwa weiter bei diesem generallandtag deswegen gehandelt und geschlossen werden möchte, vor dissmal verbleiben.

Wie si auch zum sechsten vor billich halten, das die begerte abschriften der sachsischen und brandeburgischen erbeinigungen zu bestem nachdenken und erinnern den herrn gesandten erfolgt werden.

Und weiln vors siebende si die herrn gesandten ihr guetachten wegen ersezung der ämbter bei der canzlei, appellation und behaimbischen cammer auf ihre übergebene gravamina remittiren, so verbleibťs bei der auf dieselbe von den herrn stenden deshalber erfolgten antwort.

Was aber zum 9. die herrn gesandten wegen der union suchen und sich erbieten, welche verwichenen 1609 jahrs zwischen den herrn stenden der cron Behaimb und den herrn fürsten und stenden in Ober- und Niderschlesien, so der religion sub utraque zugetan, aufgerichtet, das werden si bei denen ständen, so derselben union verwandt, ad partem zu suchen haben, die sich auch der gebühr und notturft nach darauf zu erkleren werden wissen.

Schliesslichen die beschwer, dass nemblichen sii mit den gesuchten privilegio des freien exercitii der augspurgischen confession so lang aufgehalten worden, belangende, wird solches nochmals bei ihr kgl. Mt zu suchen sein, wie dan hierbei die herrn stende sub utraque anerbietig, zu erlangung desselben bei Ihrer Mt eine underteinigiste vorbitt einzulegen, und was si anstatt ihrer principalen disfals zu ihren vergnügen erhalten, ihnen solches von herzen treulich gern zu vergönnen.

Actum Prag, den 19. Maii anno 1611.




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