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V Praze, 19. května 1611.



Stavové čeští hornolužickým vyslaným: Odpovídají na jejich gravamina o německé expedici, o dosazování německých úředníků, o odstranění repressalií, o paní Berkové z Lipé, [o vkládání vojenského lidu do země], o obtěžování Hornolužičanů proti zřízení zemskému kanceláři, o bezdůvodném volání úředních osob ke dvoru, o zasahování do řízení soudního, o pokutách vybíraných fojtem, o tajných špehýřích a inkvisicích, o pomalé expedici kanceláře, o zacházení s hornolužickými posly, o taxách kanceláře, o radě appellační, o přehmatech [při odúmrtech], o mincovním řádu, o obsazování úřadu zemského fojta, o inkorporaci Lužice.

Kopie (A) v radním archivu ve Zhořelci: Landtagsakten 1611, kopie (B) v archivu ministerstva vnitra v Praze: L 34, kde je poznamenáno, že je to "der Streitschriften" č. 26.

Den herren abgesandten aus Oberlaussicz auf ihre ubergebene gravamina [Viz č. 371; srovn. jednotlivé body tam s touto odpovědí.] den 19. Maii anno etc. 1611 übergeben und öffentlich vorlesen worden.

Die herren stände der cron Böhaimb haben der abgesandten des marggraftumbs Oberlaussicz gravamina vernomben, und obwol viel faeta darinnen angezogen, deren umbstende und gelegenheit den herren ständen mehrenteils unwissend, so haben sie doch bis zu weitern berichtserholung den herren gesanten inmittels zur ihrer nachrichtung und erklärunge nicht vorhalten wollen:

[1.] Das, soviel die teuczsche expedition und erseczunge der ämbter und ratstellen bei der appellation und böheimbischen cammer berüret, dieselben bei des regirenden konigs in Böhaimben macht und willen, die bestellung aber der canzlei und des herrn obristen canzlers nachgehenden ämbter vermöge vorigen brauchs und des landtagsbeschluesses von anno etc. 1608 dem herrn obristen canzler allein gebühret, darbei es dann nachmals billich vorbleibet, und verhoffentlich die teuezsche expedition hinfürder allenthalben solcher gestalt und ohne unterschaid der religion also bestellet werden wird, das darinnen die herren stände in Oberlaussicz nicht Übergängen noch billiche Ursachen zu clagen haben werden.

[2.] Was aber zum andern wegen einstellunge der repressalien und fertigung etlicher patenten gesuchet, befinden die herren ["herren" doplněno z B.] stände nit vor untuenlich, und soll billich ob demselben, was ainmal geschlossen, handgehalten werden.

Demnach aber die frau Berckin zur Leippa wegen des von Budissin verarestirten bürgers hierbei verwarten bericht auf solche beschwer eingeben lassen, auch bei der böheimbischen canzlei dergleichen mit mehrem einkomben sein soll, so wird den herren gesantten zur ihrer nachrichtung und, ehe hierin was gewiesses und weiters statuirei werden möchte, derselbe hiermit ["hiebei" B.] übergeben.

[3.] Das dritte begehren erkennen sie gleichsfalls für billich, ist aber doch der kgl. Mt in Böheimb vorzubringen, und kein zweifei, sie werden sich derenthalben in allen gnaden erklären.

[4. - 5.] Bei der vierten und fünften beschwernusse vernehmen die herren stände fast ungerne, das die stände und officirer ihrer landesordnungen, Privilegien und institutionen ["instructionen" B.] zuwieder von etlichen unruhigen beklagtermassen sollen molestiret worden sein. Weil es aber uf der canzlei bericht beruhet, solle derselbige eingeholet und uf dessen erfolgung durch die herren stände dahin befördert werden, damit sie sämbtlichen bei ihren Statuten, ordentlichen gerichten und ämbtern billichermassen gelassen und geschüczet, und dergleichen unruhige leut nach ihrem verdienst angesehen und abgewiesen werden.

[6.] Das zum sechsten die ambtspersonen uf der kais. Mt erfordern gehorsamblichen erscheinen und sich einstellen, daran tun sie zwar recht und billich, das es aber nur uf medicorum oder anderer Privatpersonen antreiben beschehen solle, erkennen zwar die herren stände Selbsten für beschwehrlichen und vordriesslich, wollen aber nicht unterlassen, die böheimbische cammer dorüber zu vernehmen und dahin zu sehen, wie solches bei der kgl. Mt in künftig vorkomben und abgewendet werden möge.

[7. - 9.] Uber die in den 7., 8. und 9. puncten geklagte gravamina wegen angestelleter commissionen, dardurch der cursus iusticiae vorhindert würde, sowol unzulässlicher herausgebung der ämbter und rate in städten, interce^sionen und berichten und dann Zurückhaltung der resolutionen, achten die herren stände vor notwendig, hierüber der canzlei und cammer bericht einzuziehen und, soviel an ihnen, dahin befürderlichen zu erscheinen, damit der cursus iusticiae nicht verhindert, noch die beambte und ratsverwandten in dero ["dergleichen" B.] weitleuftigkeit eingeführet, sondern dergleichen beschwernussen hinfort nach vermögen praecaviret und abgewendet werden mögen.

[10.] Und weil der zehende punct des geklagten abgeforderten pöenfalls den herrn landvoigt in Oberlaussicz furnemblich allein berühret, soll er dessen von den herren ständen, erinnert, und sonsten, was weiter vonnöten, deswegen erkundigung gehalten, auch sie die herren gesantten zur gebüer ferner beschieden werden.

[11.] Wie es aber zum ailften mit den ausgeschickten kundschaftenl und den angegebenen gefehrlichen inquisitionen beschaffen, ist nicht specificiret, von welchem ort, wider welchen landsassen oder zu was ende solches vormeinet und, obs in civiloder criminalfehd- oder feindsachen besehenen, derenthalben und bis zur besserer specification der expedition und personen inmittels nichts darauf zu antworten.

[12.] Uf den zwölften punct wegen der langsamben expeditionen wird die canzlei abermals zu vernehmen sein, aber doch dieselbe sich vorsehendlichen mit beförderung und expedirung allerhand Sachen der gebüer [nach] und unklagbar vorhalten.

[13.] Der dreizehende artikel, samb die gesantten bei hofe lang aufgehalten, übel angefahren und auch wol ohne beschaid dimittiret würden, ist general, und niemand benennet, durch welchen die gesandten geklagtermassen tractiret und abgewiessen worden, hierümben die herren stand auch nit wissen können, weme deswegen zuzusprechen und erinnerung zu tun sein mag.

[14.] Zum vierzehenden ist die ["der" A, "die" B.] tax zu erhaltung der canzlei deputirt, wird derhalben der herr obriste canzler darüber zu vornemben und zu erinnern sein, der sich dann hierinn der billigkeit [nach] wird zu verhalten wissen, darmit niemand uber die gebühr beschwehret werde.

[15. - 16.] Bei dem funfzehenden und sechzehenden artickel ist gnugsamb wissend, wohin der appellationrat von weiland kaiser Ferdinando vormainet und angestellet worden. Und ob sich wol die herren stände versehen, es werde solches zur gebühr in acht genomben, auch die acten der instruction und landesüblichen rechten und hergebrachten observanz gemäss förderlich erlediget, solle doch wegen beklagter beschwernus weiterer bericht eingezogen, und nach dessen befindung die gebür und notturft bedacht und befördert werden.

[17.] So wird gleichergestalt der proces wegen der im siebenzehenden artickel geklagten unzeitigen appraehensionen und Sequestrationen, wann sie incognita causa angestalt werden, von den herren ständen nicht vor gut gehalten, hierümben dann der böhaimbischen cammer bericht einzubringen und, was sich ["sie" A, "sich" B.] diesfalls unzeitiges und ungleiches befindet ["befinden" A, befindet" B.], abzustellen und zu hinterziehen ist.

[18.] Bei dem achzehenden befinden und erkennen die herren stände selbest, das in diesem königreich sowol als dessen incorporirten landen ein hohe notturft sei, dem vorderblichen münzwesen mit zeitigem rat und einer richtigen durchgehenden münzordnung zu remediren und zu begegenen, erbieten sich auch, bei ihr Mt ingleichen darumb anzuhalten, damit zu solchem hochwichtigen werk ezliche münzvorstendige personen deputiret, auch nach deren gutachten und befindung diese handlung angestellet und dem ganzen wesen eczlichermassen geholfen werden möge.

[19.] Was aber zum neunzehenden wegen bestellunge der landvoigteien am jüngsten, des 1608 jhares gehaltenen landtag von den herren ständen in Böheimb eingebracht und beschlossen ist, vermöge ihrer habenden Privilegien und lang ["land" A, "lang" B.] erhaltener possession beschehen.

Werden demnach die herren stände in Oberlaussicz sich ["sie" v A "sy" v B.] wegen derselben continuation und beharrung destoweniger zu bedenken haben und lassen sonst mit vorbehält der böhaimbischen praeeminenz, freiheit und gerechtigkeiten uf sich selbsten ersieczen, was bei denselben zugegen abermals von freiwilliger incorporation, item, das das marggraftumb Oberlaussicz ein freies land sein solle, wie in nechstuberreichter erklerung vormeldt worden, alldiweil es dem Römischen reich von altersher mit aigentumb und lehenschaften unterworfen gewesen und pro natura et qualitate solcher heimgefallenen und eröffneten reichslehen die vorgebung und neue belehnung gar nicht in der Untertanen discretion und willen, sondern allein im damals regirenden kaiser Ludwigen des Beyern, als obristen aigentumbs und lehensherrn, freien willen, macht und gefallen gestanden, welchen auch damals lebender könig Johanes in Böheimb neben andern churfürsten zum Römischen künig erwehlen, auch bei seiner kaiserlichen dignitet wider könig Friederichen aus Osterreich mit dem schwert erhalten helfen, und darmit die übergäbe und belehnung des marggraftumbs Oberlaussicz ihme und dem königreich Böheimben erworben und vordienet hat.

Actum Praag, den 19. Maii anno etc. 1611 etc.




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