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V Praze, 19. kvìtna 1611.



Stavové èeští slezským vyslaným: Odpovídají na jejich gravamina o potvrzení privilegií a reversu královì, o plavbì lodí, o neplatnosti všeho vymoženého proti privilegiím, o dluzích a rukojemstvích, o nìmecké expedici v kanceláøi, o pøímém vyøizování vìcí kanceláøí, o evokacích, o rychlé expedici v kanceláøi, o obsazování míst v kanceláøi bez rozdílu náboženství, o milostech lidem trestaným, o moratoriích dlužníkùm, o repressáliích z 1602, o vydávání opisù akt stranám, o slezských komorních sekretáøích, o vedení processù v komoøe, o clech pro tureckou válku a jiných, o komoøe appellaèní, o hejtmanech ve Slezsku, o hejtmanu v knížectví Münsterberském, o knížecím právu, o slezské komoøe, o Opolsku a Ratiboøsku, o taxách z reversù a o privilegiích na Karlštejnì, o privilegiích na úkor druhým zemím, o škùdcích zemských, o zaèínání války s vìdomím Slezska a o cizincích mezi veliteli, o vzájemném šetøení privilegií a práv.

Kopie A v státním archivu ve Vratislavi: Rep. 135 D 314 i i, 1610, 1611, fol. 328 - 339, kopie B v biskupském archivu tamže: Fürstentagsbuch 1608 - 1612, fol. 763 - 772, kopie C v gerštorfské knihovnì v Budyšínì: ms. 40, fol. 528, kopie D v archivu ministerstva vnitra ve Vídni: cod. 78, fol. 116 - 130.

Nro. 31. - Antwort der böhmischen stende uf der schlesischen herren gesandten eingegebene gravamina etc.

Was im namen der herren fürsten und stende in Ober und Niederschlesien durch ihr fürstl. Gn. herzog Johann Christian zur Lignicz und Brieg und die andern herren abgesandten für unterschiedliche gravamina bei diesem generallandtag vor- und angebracht, [Viz è. 370.] das haben die herren stand in Böheimb nach lenge ["noch lengst" B.] vornehmen und befinden, das dieselben nicht allein die herren obristen landofficirer, böhmische canzelei und appellationräte, desgleichen die hof- und böhmische, auch schlesische cammern neben etlichen königlichen beambten in Schlesien betreffen, sondern auch die kais. und kgl. Mt, sowol auch der cron Böheimb starkes interesse und regalien merklichen berühren. Derenthalben den herren stenden nicht tuennoch vorantwortlich, auch fals unmöglich, sich auf solche wichtige und dem ganzen königreich hochangelegene Sachen und begehren für sich alleine in dieser kurz und eil allenthalben schlüsslich und definitive zue erkleren, bevorab, weil viel Sachen und beschwernüssen darinnen angezogen, deren beschaffenheit den herren stenden grössernteils ["grösstenteils" B.] unwiessend und vorborgen sein, deren Ursachen wiellen umb so viel mehr vonnöten, die darzuegehörige acten am forderisten zue ersehen, desgleichen auch von den interessirten und beklagten ["belegten" C.] orten notwendigen bericht zue erfordern, darmit also hierauf sowol auf ["auch" A, "auf" B.] der kais. und kgl. Mt vorgehenden resolutiones und ratificationes dem ganzen wesen aus dem rechten grund einmal abgeholten werden möge, auf das aber die herren gesandten innerdessen ["unterdessen" C a D.] nicht vorgeblich aufgehalfen, so haben zue gutem anfang und besserer praeparation die herren stende sich auf die überreichte gravamina inmittelst zue beantwortung ["beantworten" C a D.] nachfolgendermassen erkleren wollen.

1. Und soviel den ersten punkt, die begehrte confirmation und revers belanget, wiessen die herren gesandten Selbsten sich zue erinnern, das solches dem regierenden könig in Böheimb gebühret, deme ["daher" C.] die stende darinnen nicht vorzuegreifen haben, werden derhalben principaliter bei ihr kgl Mt zue ersuchen, auch deren vorwielligung und erteilung den herren stenden nit zuewieder sein, sofern und weit sie den böhmischen Privilegien, herkommen und gerechtigkeiten nichts derogiren noch zuegegenlaufen, und werden sich die herren fursten und stende in Schlesien einer biellichen und gewöhnlichen taxa nit zue beschweren haben, welche damals wesendem herren obristen canzler zue erhaltung der canzelei gebühret, deme die herren stend an dessen ambt und accidentien nichts zue entziehen haben.

2. Den andern punct wegen abhelfung der einfallenden oder gesperreten schiefarten und anderer ["ander" A, "anderer" B.] beschwerung, halten die herren stend ["stend" A, "herren stend" B.] für notwendig und biellich, stehet aber in des regierenden königs in Böheimb anstellung und ersuchen der interessirten nachbarn, nichts minder wollen die herren stend bei ihrer kgl. Mt ihrenteils darzue gerne beförderlich und vorbiettlich erscheinen, darmit solche sovil jähr gewehrte differentien einmal zue richtigkeit gelangen und mit den benachbarten vorglichen werden mögen.

3. Es erkennen auch die herren stend bei dem drietten punkt, ["artikel" B, C, D.] das diejenigen, welche ohne grund und befugte Ursachen oder bessere gerechtigkeiten ichtwas wieder alte oder neue Privilegien per falsas praeces auswürken, nicht unbillich sollen gestraft und die impetrirte concessiones oder rescripta für null und nichtig gehalten werden.

4. - 6. Der viert und fünfte cammerpunct berühret die zum königinBöheimb designirtekgl. Mt, wird derhalben zuesambt dem sechsten bei deroselben zue suchen sein, auch in der praesidenten und cammeräte gelegenheit und bedenken stehen, ob sie mit solchen conditionen dienen und sich in dergleichen beschwernus einlassen wollen.

7. Dass zum siebenden zue den schlesischen und lausnitschen expeditionen gewiesse deutsche rate, vicecanzler und secretarien vorordnet sollen werden, so befinden die stende die erseczung des deutschen vicecanzelariats wol für bieilig, aber die beiordnung deutscher rate in die canzelei für eine solche neuerung, welche die herren obristen landofficirer ihrenteils nicht wielligen können, sintemaln unter andern Ursachen eben auch zue diesem ende die appellation vorordnet und aufgerichtet, das in dergleichen fallen, welche in puncto iuris beruhen, die appellationrate darueber consulirt und vornomen werden. Sonsten aber, soviel die bestellung des vicecanzlers, secretarien und der canzelei berühret, wird dieselbe biellig bei der vorordnung gelassen, wie es von alters herkommen, auch in dem landtagsbeschluss anno 1608 vorsehen, das nemblichen dem herren obristen canzler, wie auch den andern herren obristen landofficirern die erseczung ihrer unterambtleut allein gebühret.

8. - 9. Das acht und neunte begehren beruhet ebenermassen auf voriger resolution, dieweil aber gleichwol nicht allein die schlesische oder lausniczische sachen zue der teutschen expedition gehören, noch die bestellung solcher ambter allein auf eines oder des andern landes praesentation und personen sich werden restringiren lassen, alldieweil nicht allein etliche ansehliche reichsfursten, graven und herren, sondern auch alle drei weltliche churfursten ihre stadtliche, furtreffliche, in dem reich liegende lehen von der cron Böheimb recognosciren und empfahen, der pfandschaft und übrigen lehen zue geschweigen, so in dem reich gelegen, auch zuesambt den egerischen und elbogischen craisen und den bergstetten in die deutsche expedition gehören, welche sich nicht weniger würden zue beschweren haben, wann die böhmische canzelei nur allein aus Schlesien und Laussnicz solte beseezet und bestellet werden, halten aber doch die herren stend dafür, das sie nicht sollen Übergängen, sondern biellich vor andern zue dergleichen ambtern nach ihren qualiteten befordert werden.

10. Bei dem zehenden punkten ist es zwar in allen rechten und landsordnungen vorsehen, das man den Obrigkeiten und herrschaften in ihre jurisdiction nit greifen, sondern einen jeglichen ["iglichen" A, "einen jeglichen" B.] bei seiner instanz und gerechtigkeit ["gerichtbarkeit" A, "gerechtigkeit" B, C, D.] verlassen solle, weil aber dannoch unterschiedliche privilegirte fälle, darinnen den bedrengten und beschwerten Personen, die hohe obrigkeit auch in prima instantia umb schuez, schirm und administrationern justitiae anzuefliehen ["anzuestellen", C.]. erlaubt und freigelassen, so wiessen die herren stend, solches königliche und hohe landesfurstliche reservat der kgl. Mt in Böheimb so wenig zue entziehen, als wenig sie, causis et personis miserabilibus das von Gott und allen rechten gebielligte und vorliehene beneficium abzuestricken und zue nehmen.

11. - 12. Auf das ailfte und zwölfte gravamen, wegen der gleit und evocationen, sein die herren fursten und stende albereithiebevorn, und insonderheit anno 1604, von der kais. Mt beschieden worden, darbei es ihr kgl. Mt unzweifenlich auch werden verbleiben ["bleiben" A, "verbleiben" B, C, D.] lassen, wie dann hierbei nit zue zweifeln, das zue mehrer nachricht und gewiessheit der angezogene aussaez weiland kaisers Ferdinandi wird aufgesuchet, und demselben nachgegangen werden; [Srovn. F. Rachfahl, Die Organisation der Gesamtstaatsverwaltung Schlesiens, str. 231 a násl.] wollen sich aber vorsehen, das, gleichwie sich etliche fursten und ämbter der ["die" A, "der" B, C, D.] begleitungsherrligkeiten in ihren furstentumbern und ambtern bieshero gebrauchet, so werde ["wird" B.] es dem könig in Böheimb und obriesten herzogen in Schlesien auch nicht zu vorwehren noch zue benehmen sein.

13. Der dreizehende punct, wegen schleuniger abfertigung der bei der böhmischen hofcanzelei solicitirenden Parteien, wird nach gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen vor billich befun den; so ist auch wegen leidlicher taxen oben geantwortet worden.

14. Und weil zum vierzehenden das exercitium der religion sub utraque durch der kais. Mt gnedigste vorwielligung und erteilte majestetbriefe in der cron Böheimb und Schlesien frei gelassen, so wird sich demselben gemess der herr obriste canzler der gebühr [nach] zu vor halten wiessen, inmassen dann auch anjeezo die stellen mit beider religions vorwandten also erseezet sein.

15. Das funfzehende gravamen, wegen der vorwiesenen personen, ist ein königlich regal, welches ihr kgl. Mt nach clero gnedigsten wiellen zue gebrauchen, wann sonderlich erhebliche und gnugsame Ursachen vorhanden sein.

16. Auf die sechzehende beschwerung, die rescripta moratoria betreffend, ist zwar die canzlei vornohmen worden, und soviel berichts einkommen, das bei des iczigen herren obristen canzlers ambt dergleichen niemals ausoder vorgangen sei, ob es aber hiebevorn bei der böhmischen canzelei beschehen, so hat doch der iczige obrieste herr canzler noch seine untergebene solches nicht zu vorantworten. Dieweiln aber gleichwol die rescripta moratoria ein reservat und anzeigung der landesfurstlichen hohen obrigkeit und darzue nicht so gar ohn alle unterschied zu vorwerfen oder aufzueheben, sonderlich aber in denen fällen, welche durch feindesnot, feuer, wasser und anders unvorsehene Unglück, die sonsten in allen rechten gebielligt, den Schuldnern begegnet sein, so wird solches nicht unbiellich in acht genohmen, aber idoch als ein königlich reservat zue ihrer kgl. Mt resolution und gnedigsten vormittelung ausgeseczet.

17. Was zum siebenzehenden wegen der repressalien in anno 1602 geschlossen [Srov. è. 370.], ist es biellich, das solches von allen ["beeden" C.] teiln gehalten und vollzogen werde.

18. Bei dem achtzehenden punkt befinden die herren stend einen unterschied wegen communicirung der abschrieften und können nicht sehen, wie den striettigen Parteien die copia derjenigen schlieft oder acten können vorweigert werden, welche ad processum causae gehören und von den Parteien publice producili worden. Welche aber ad substantiam processus nicht gehörig, auch von den Parteien nicht einkommen, sondern den andern teil zue gefahr oder vor forteilung gemeinet, achten die herren stend dafür, das nach gestalt und gelegenheit der Sachen weder einem noch dem andern part nicht zue erteilen sein.

19. Das neunzehende begehren vorstehen die herrn stend dahin, das durch dessen vor- wielligung dem könig in Böhmen nicht allein die freie wähl und wiellkührliche bestellung des schlesischen cammersecretariats benohmen und allein auf die praesentirte personen gebunden, sondern auch der respect und die pflicht, so die secretarii bieshero einzig und allein auf den könig gehabt, nuemehr solle geteilet und gleich sowol auf das land gerichtet werden, velches ein solches petitum, das ihr kgl. Mt sowohl als das ganze ["ganze" doplnìno z B, C, D.] königreich betriefft, wird also notwendig auf ihr kgl. Mt und weiteres bedenken vorwiesen.

20. - 21. Was aber zum zwanzigisten und einundzwanzigiesten wegen der unordentlichen cammerprocessen und adpraehensionen gebeten, erachten die herren stend der bielligkeit gemess, wird aber bei der kgl. Mt gleichsfallszue suchen und anzuebringen, auch die cammern zuvorn darueber zu vornehmen sein.

22. Zum zweiundzwanzigisten ist gleichwol nit ohne, das die zollerhöhung wegen des langwirigen turkenkriegs vorwilliget und darumb angestellet worden, darmit derselbe last nit allein auf die inwohner geschlagen, sondern zuegleich auch von den auslendern getragen würde, dieweil aber dennoch die von dem turekenkrieg herrürende schulden noch nit bezahlet, auch dieses als eine cammersache die kgl. Mt und zuegleich alle incorporirte länder betriefft, so wird dieser zweiundzwanzigiste sowol als der

23. dreiundzwanzìgiste punkt wegen aufrichtung neuer zolle zue ihrer kgl. Mt und aller lander weitern traetation müssen vorschoben werden.

24. Auf den vierundzwanzigisten punkt, die appellationcammer belangend, haben die herren stend weiland kaiser Ferdinandi instruction und aufrichtung derselben ersehen lassen und befinden aus deren und andern berichten sovil, das solches zwei jähr vor der magdeburgischen belegerung besehenen, auch zue einem bestendigen, beharlichen und immerwehrenden tribunal vieler Ursachen wiellen aufgerichtet und gemeinet worden, furnehmblichen aber darumb, das, weil die informationes und urtelsfragen nicht eben zue Magdeburg allein, sondern zue Wittenberg, Leipzig, Dohnau und andern schöppenstuelen von den Untergerichten sein geholet worden, dardurch allerlei ungelegenheiten und Wiederwertigkeiten und grössere Unkosten vorursachet worden; solchem nun zue begegnen und abzuehelfen, so haben ihr kais. Mt den incorporirten landen und allen königlichen stedten, so sich der kaiserlichen oder sachsischen, ["Sachsen" A, B, D, "sachsischen" C.] auch böhmischen stadtrechten gebrauchen, zue guetem dies tribunál in der königlichen haubtstadt Prag darumb aufrichten lassen, darmit sich idweder nach gelegenheit ides orts derselben aufzuetragende fäll gebrauchen, auch sich des rechtens belernen lassen mögen. Und obschon etliche Ungleichheiten bieshero in denselben möchten vorgelaufen sein, wird doch derentwegen das wolangesehene und von allen incorporirten landen selbst gebiellichte und zue dank angenohmene werk von der königlichen Mt haubtresidenz nit zue trennen noch darumb in Schlesien zu transferiren sein, in erwegung, das uber und ausserhalb der schlesischen acten nicht allein die rechtshengige sachen [aus] den beiden marggraftumbern Ober- und Niederlausnicz, sondern auch aus dem marggraftumb Mährern, der Prager und andern königlichen böhmischen stetten, wie auch dem Egerischen, Elbognischen und Tachauer craisen und daselbst umbliegenden bergsteüen an diese appellation als den königlichen schoppenstuel zum vorsprechen uberschicket, und daher allen solchen landen, creisen und stedten fast schwer und ungelegen fallen würde, das sie mit ihren rechtsiachen und belernungen von der königlichen haubtresidenz ab und in Schlesien solten vorwiesen werden.

Darmit aber umb so viel desto mehr aller irrtumb im sprechen und in den belernungen vorhuetet werden möchte, so were das beste miettel, wann solche generalund Specialprivilegien, soviel deren die gerichtliche process concerniren, zuesambt den land- und stadtrechtsgerichtsordnungen und gewohnheiten, in sonderliche libell gerichtet, zue der canzelei und appelation in glaubwürdiger abschrieft übergeben würden, daraus dann eines jeden ["jeden" doplnìno z B a D.] landes notturft und gerechtigkeit man bei der hand haben und finden könne, inmassen solches mit der churfursten und fursten, auch anderer reichsstende Privilegien in dem kaiserlichen cammergericht zue Speier gleichergestalt vorordnet und gehalten wird.

Die appellationpraesidenten sein bieshero aus dem böhmischen herrnstand bestellet, und die andern rät nach des königes in Böheimb wielkührliehen gefallen angenohmen worden.

25. - 26. Ist derhalben dieser 25. sowol als der vorgehend und nachfolgend 26. artikel auf der königlichen Mt weiteres bedenken biellich zu vorschieben, dabei aber gleichwol dieses zue erinnern, das, obschon die annehmung und entscheidung der appellationen erst in anno 1548 einem sonderlichen und eben diesem mehr benannten tribunal übergeben, idoch dieselbtesuperioritet und landesfurstliche obergerichtbarkeit dem könig in Böhmen als obristen richter und herzöge in Schlesien auch vor aufrichtung dieses appellationrats einen weg als den andern in dergleichen untergerichtlichen fällen, und do kein specialprivilegium vorhanden, von etlichen hundert jähren hero gebühret hette, derenthalben und wann gleich dieser appellationrat allerdings aufgehoben und abgeschafft, idoch die kgl. Mt und die cron Böheimb sich dieses hohen königlichen regals nicht würde begeben noch die andern incorporirten länder, königliche stedt und übrige craise mit ihren provocationen und appellationen der schlesischen cognition unterwerfen können.

27. - 30. Bei dem 27., 28., 29. und 30ten, die königlichen haubtleut der erbfurstentumber angegebenen prakticken, trennung und ungehorsamb wieder oberambtsund furstentagsbeschlusse concernirend, ist zwar gnugsamb wiesend, wie weit sich des königlichen oberambts befehl und gewald in Schlesien erstrecket, dieweil aber hingegen etliche erbfurstentumber auch mit ihren Specialprivilegien vorsehen und darinnen ausgemessen, wie weit sie dem königlichen oberambt oder auch den furstentagen und deren beschlüssen deferiren sollen, so werden dieselbe zuesambt ihren haubtleuten biellich am fordersten darueber zu vornehmen sein; solches aber desto fürderlicher ins werk zue richten, so erachten die herren stende für nötig, das die herren abgesandten in specie und mit namen berichten sollen, welche haubtleute und in was fällen sie sich dem oberambt wiederseczen und was sie für prakticken oder trennung in dem lande getrieben und angerichtet haben, darmit hierauf die gebür und notturft weiters bedacht, auch bei der kgl. Mt vorgebracht und befördert werden möge.

31. Wie dann auch zum ainunddreissigsten er der haubtmann in dem Münsterbergischen furstentumb auf die eingelegte beschwernüs ehist zu vornehmen, könnte alsdann demselben vormöge der bielligkeit durch ein vorhör abgeholfen werden.

32. Wie weit sich ferner nun zum zweiunddreissigsten das oberundfurstenrecht erstreket, und wässen sich diesfalls ihr kais. Mt durch unterschiedliche resolutiones erkleret, darbei werdens sonder zweifei ihr kgl. Mt, wann sie derentwegen ersucht werden, bleiben lassen; auch die herren fursten und stende darmit können zuefrieden sein.

33. Der dreiunddreisigste punkt berührt die schlesische cammer, ihre bestellung und die cammergueter, derenthalbeu es auch bei der kgl. Mt anzuebringen sein wird.

34. Das vierunddreisigste gravameli ist bei dem dreizehenden punkt hieroben auch vernomben, und nach gelegenheit oder Wichtigkeit der Sachen und geschöften dessen wiellfahr- und enderung für biellich befunden worden.

35. Der funfunddreisigste punkt, das furstentum Oppeln und Ratiboø, auch den zoll zue Bude weis belangend, wiell den könig und die stend in Böheimb zuegleich betreffen, derenthalben auch ohn ihr vorwiessen hierüber kein gewiesse erklerung besehenen kann.

36. - 37. Was aber zum sechs- und siebenunddreisigsten wegen der taxa von den reversen und Privilegien auf Carlstein anieezo wiederholet ist, vorhin auch eingebracht, aber ["oder" A "aber" B, C, D.] darauf ein solcher beschluss gemacht, das die herrn fursten und stende sich wieder damals beschelienes anerbieten vorhoffentlich nichts weiters werden zue beschweren haben.

38. - 40. Der 33., 39. und 40te artikel, das nemblich kein land dem andern zue schaden privilegia ausbringen, die beschädiger in keinem land gelietten, noch kein krieg ohne rat und vor


wielligung des landes Schlesien angefangen und, do es auch geschehen müste, die kriegsbefehlich mit auslendischen nationen nit bestellet werden sollen, ist biellich und wird solchem nach ein ides land sich seiner recht und freiheiten ohne abbruch, nachteil und schaden des andern vorhin habender Privilegien zue gebrauchen wiessen.

41. Auf den ainundvierzigsten punkt, das ein land das ander an seinen Privilegien, rechten und gerechtigkeiten unbeirret lassen solle, hat sich gleichwol die kais. Mt gegen den herren fursten und stenden albereit genugsamb erkleret, darbei es auch die kgl. Mt ohne zweifei werden vorbleiben lassen, idoch werden die herren gesandten dieselbe diezfalls auch zue ersuchen wiessen.

Actum Prag den 19. Maii anno 1611. etc.




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