530. Nejvyšší úředníci zemští království Českého podávají císaři dobré zdání v příčině domnělého spiknutí v Cechách, na Moravě a v Slezsku, jež dle nařízení jim učiněného mají vyšetřiti; co týče se Slezska odkazují na blízký příchod biskupa Vratislavského, a v příčině Moravy na hejtmana zemského tamtéž; v Čechách nevědí o žádném spiknutí a radí, aby na zastrašení "Pikardů" jenom jediný člen byl k soudu pohnán a trestán.

V PRAZE, 1. prosince 1604. — Orig. v c. a k. stát. arch. ve Vídni. (Bohemica fasc. 3.)

Allergnädigister Kaiser, Künig und Herr! Die obristen Landofficierer haben E. Kais. Mt. wegen deren Conspirationen, so sich hin und wider in Beheimb, Schlesien und Märhern erregen sollen, ihnen durch dero obristen Kanzlern beschehenen gnädigisten Befehlch in Gehorsamb angehört und vernomben. Und ob sie wohl nit verhoffen, dass dergleichen, insonderheit soviel Beheimb betrifft, im Weg sein sollte, wie sie dann auch ausser dessen, so ihnen anstatt E. Kais. Mt. angezeigt worden, davon das wenigist nit gehöret, jedoch weil der Bischof zu Breslau auf E. Kais. Mt. gnädigist ausgangene Erforderung in wenig Tagen allhier sein wird, so vermeinen sie, dass E. Kais. Mt. diesfalls wegen Schlesien seiner des Bischofs Ankunft erwarten und von ihnie nothwendige Erkundigung nehmben.

Märhern aber anlangend, sehen sie für rathsamb und nothwendig an, dass die einkombenen Artikel dem Landshauptmann daselbst ehist uberschickt wurden mit Befehlich, dass er sich in aller Geheimb Inhalts solcher Artikel eines und des andern fleissig erkundigen und dessen, was er in Erfahrung brächte, E. Kais. Mt. aufs allerehist ausfuhrlichen und particulariter berichten sollte, in-massen dann solches auch sein Ambt und Pflicht erfordern thut, und er desselben dabei erinnert werden könnte.

Hierbei haben obengemelte obriste Landofficierer E. Kais. Mt. in unterthänigistem Gehorsamb zu erinnern nit unterlassen sollen, dass sie zu Erhaltung E. Kais. Mt. Reputation und Autorität gehorsambist für gut ansehen, dass E. Kais. Mt. uber die wegen der Pikarden in Beheimb ausgangne und publicierte Mandata (furnehmblichen, weil E. Kais. Mt. in denselben ausdrucklichen angeben, dass darunter die unter einer und zweierlei Gestalt gar nit, sondern allein die Pikarden gemeint sein sollen) gnädigist Schutz und Hand hielten und unter den wissentlichen Verbrechern durch deroselben Kammerprocuratorn nur Einen rechtlichen furnehmben und uber denselben erkennen, auch exequieren Hessen. Auf solchen Verfolg wurde verhoftens Andern ein Schrecken und Forcht eingetrieben und dadurch Gehorsamb erhalten werden. Jedoch thun sie solches alles zu E. Kais. Mt. gnädigisten Willen gehorsambist stellen und sich damit derselben unterthänigist befehlen. Prag 1. Decembris anno 1604.




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