464. Komora dvorská žádá od komory české dobrozdání, jakým způsobem provedla by se nejlépe usnesení předešlého sněmu v příčině pomoci válečné, sbírky z prodeje rozličných věcí, daně židovské, jmenování nejvyšších vojenských a ryttnistrů císařem, zvelebení hor, ustanovení ceny dukátů a tolarů, posudného a drahoty řemeslníků.
V PRAZE, 3. května 1604. — Konc. v c. a k. společ. financ, arch. ve Vídni. (Böhmen, 1604 Mai).
Die behmische Kammer hiemit zu erindern, die Hofkammer hätt sich in dem jüngsten behmischen Landtagsbeschlus ersehen und, weil noth sein will, darauf in etlichen Sachen die fernere Gebühr fürzunehmben, hat sie deswegen hiemit Anregung thun wollen.
Als nämlich und fürs erste, soviel die extraordinari Hilf zum Kriegswesen betrifft, wird dieselb versehentlich durch die hierzu verordnete Personen, zumal auf Ihrer Mt. desfalls auch absonderlich jungst abgangene gnädigiste Verordnung richtig eingebracht werden und damit seinen geweisten Weg haben. Allein weil bei diesem Artikel zu Beschluss wegen Abzählung der Häuser bei den Präger und andern Städten im Land, so sich des dritten Stands gebrauchen, gemeldt, dass Ihre Mt. hierzu neben denen, so im Landtag hierzu deputiert, auch eine oder zwo Personen verordnen mügen, hätte die behemische Kammer, zum Fall es nit bereit erfolgt, zu verfügen, damit solches noch-maln also mit ehistem beschehe.
Dann und zum andern bei dem Artikel wegen der Anlag auf allerhand Sachen von Vieh und andern Victnalien wirdet vonnöthen sein, die dabei gemachte Ordnung in Acht zu nehmben und derselbigen gebührliches Fleiss und Ernsts nachzusetzen, damit diese Gaben also, wie die gewilligt, völlig einkommen und richtig erlangt und hierunter alle Unterschlief und Vervortheilung verhütet werden mügen, inmassen denn fürkumbt, als sollte die Anlag von Wein bisher gar ein schlechtes ertragen haben.
Ferner was zum dritten die Anlag von gulden und silbern Stucken, Perln, Kleinoten und anderen hiebei mit mehrern specificierten Waaren belangt, wirdet Ihrer Mt. zwar in diesem jüngsten, sowohl als vorgebunden zweien Landtagen heimbgestellt, wasgestalt Sie in diesem Fall die Hofauch andere Handelsgut von Christen und Juden belegen wollen; weil aber bisher deswegen nichts werklich effectuiert worden, so wolle demnach die behmische Kammer erwägen, und ihre Meinung und räthlichs Gutachten erröffnen, wie vermüg dieses Landtagartikels sowohl die allhiegigen als die Kaufund Handelsgut in den Städten dieses Künigreichs Beheimb, befreite und unbefreite, von Christen und Juden, zu der beschlossenen Contribution von allen ihren dergleichen gold, silbern, seidenen Waaren, Edelgestein und dergleichen zu bringen, was für Personen darzu zu gebrauchen, so werden Ihre Kais. Mt. auf ferner Erinderung alsdann von der Hofkammer und dem Hofmarschalchambt gleichsfalls Leut darzu verordnen, und ob dieses alles nit auf den modum, davon beiverwahrte Ihrer Mt. deswegen verordnet gewester Commissarien Relation in originali Meldung thut, oder was für einen Weg am ehisten und besten fortzustellen sein möchte.
Daneben ist noth, dass man ein richtigen Auszug von etlichen Jahren hab, was für dergleichen Waaren alliier in die Prager Stadt gebracht, in den Zöllen angenagt, vermauthet und zum Theil allhie verkauft, das Übrig von hinnen an andere Ort verführt worden, weil die Stand diesen Aufschlag bereit vor drei Jahren bewilligt haben, aber davon auf dato noch nichts erlangt worden; dass auch alle bürgerliche, frembde und befreite Hofhandelsleut und Jubilierer und mit was jedweder hantiert, beschrieben, dabei jedes Vermügen beiläufig in gehehnb notiert werde; also auch, was die Juden für Hantierung haben, und wie dieselben zu belegen sein.
Was die Bergstädt und dasjenig betrifft, so sie heuer zum Kriegswesen geben sollen, wirdet die behemisch Kammer wofer es nit bereit besehenen, dem Landtagssehluss nach die Handlung auf das ehiste und beste fortzustellen wissen.
Und weil bei dem Artikel wegen der obristen und Kreissteuereinuehmer es dahin verabschiedet worden, dass Ihre Mt. gleichsfalls eine oder zwo Personen dabei haben mügen, wolle die behmische Kammer berichten, auf was Weg ditsfalls Bestellung gethan worden, wo nit, darauf gedacht sein, damit solches nochmaln der Nothdurft nach besehene, sowohl auch urgieren und treiben, damit die Aufnehmbung der vorigen Steureinuehmber Raitungen dem Landtagsbeschluss geinäss gewiss und wirklich furtgestellt werde.
Wegen Erhebung der Bergwerch hat die behmische Kammer auch auf Personen zu gedenken, die der Berathschlagung neben den vom Land Deputierten auf die hierzu bestimbte Zeit beiwohnen und die Nothdurft in Acht nehmen und befürdern helfen.
Und weil nit erfolgt, dass man sich des Dukatenund Thalerwerths halben nach dem Landtagsbeschluss rieht, sondern diese Sorten noch in vorigen gesteigerten Werth gangbar sein, so wolle demnach die behmische Kammer ihr Gutachten eröffnen, ob und was desfalls zu thun.
Soviel die Biergefäll betrifft, wolle die Kammer nit unterlassen, die Sach zu urgieren und zu treiben, damit dieselben zu denen hierzu bestimbten Terminen richtig und völlig eingebracht werden und einiches Restmachen nit verstattet werde, weil man derselben zu Ihrer Mt. Hofsnothdurften unentbehrlich bedarf und haben muss und ohne das damit bei diesen schweren Zeiten nit erkleken kann.
Also und nit weniger soviel die Theurung bei den Handwerchsleuten belangt, weil die Stand diesfalls die Sach Ihrer Mt. und den obristen Landofficiern und Bechtsitzern heimbgestellt, wolle die Kammer nit unterlassen, die Sach zu wirklicher ehister Vollziehung zu mahnen, dardurch dem Landtagsbeschluss einsten ein billichs Benügen beschehe. Welches die Hofkaminer jetzt hiebei zu melden, für ein Nothdurft geachtet und wirdet darauf mehrgedachte behemische Kammer den Sachen in einem und anderm Ihrer Mt. und des Wesens sonderbaren Nothdurft nach rechts zu thun wissen. Prag 3. Mai 1604.