438. Odpovìï stavù èeských, na snìmu 1. 1604 shromáždìných, na proposici královskou.

Po 11. únoru 1604. — Konc. t arch. místodrž. pro král. Èeské v Praze. L 34. (1600—1605).

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Kunig! Allergnädigister Herr! Aus E. Kais. Mt. gnädigister Proposition haben wir unterthänigist vernommen, welchergestalt uber Alles E. Kais. Mt. Verhoffen und embsigs Zuthun der gewünschte Fried, umb welchen E. Kais. Mt. durch furnehme dazu verordnete Personen mit den türkischen Abgesandten gnädigist handien lassen, wegen des Feindes vortheilhaftigen Betrug und von ihm unbilliche und unträgiiche furgeschlagene Condition, auch dass des türkischen Sultans Ableiben darunter eingefallen, bis dato nicht beschlossen und zu nutzlicher und sicherer Endschaft gebracht werden künnen, derentwegen wir in nicht geringer Feindesgefahr stehen, und was hierumben E. Kais. Mt. von uns auf dieses Jahr vor Hilfen allergnädigist begehren.

Und sintemalen wir, allergnädigister Kaiser, solches nichte anderm als unsern Sünden zuschreiben künnen, dass uns der liebe Gott allbereit etliche Jahr nach einander mit einem so schweren langwierigen Krieg, daneben auch mit andern schweren Sachen heimbsuchet und strafet, dann wir verwichenes Jahrs gehoffet, dass wir dermaleins solcher und so schwerer Steuer geubrigt und uber dieselben mehr und ferner nicht beschweret werden sollten; wir befinden aber öffentlich, obwohl dieses Kunigreich sambt demselben incorporierten Landen (wie wir bericht worden) viel grössere Hilfen als Kurfürsten, Fürsten und andere Stand des heiligen Reichs, auch grössere, als das Kunigreich Ungern und E. Kais Mt. auch des hochlöblichen Haus Oesterreich Erblande leisten, dass doch mit solchen allen Gontributionen ohne anderer christlichen Potentaten Hilf diesem Erbfeind, wie sich gebührt, genügsamer Widerstand nicht beschehen kann.

Derowegen bitten E. Kais. Mt. wir zuvorderist ganz unterthäniglich, alldieweil wir dem Kunigreich Hungern nicht mehr oder höher verbunden oder zu thun schuldig sein, als die Stand des heiligen Reichs, welche mit uns in gleicher Gefahr stehen, E. Kais. Mt. geruhen dero von uns allbereit von vielen Jahren nacheinander uber alle unsere und unserer Unterthanen Vermögen geleistete Hilfen allergnädigist beherzigen und die Mittel und Weg furnehmen, damit em beständiger uiul sicherer Fried mit dem Feind, dem Türken, gemacht und beschlossen werden möge.

Dann, allergnädigister Kaiser, im Fall solcher Krieg (welchs der liebe Gott verhüten wolle) länger währen sollte, würden wir ohne unser äusserstes Verderben mit unsern Unterthanen solche fernere Hilf zu erschwingen nicht wohl vermögen. Derowegeii über all unser und unserer Unterthanen Vermögen, wie solchs Gott, der Kais. Mt. und sonst insgemein niänniglich wohl bewusst sein mag, haben wir zu gnädigisten Gefallen der Kais. Mt. auf dieses Jahr noch zu bewilligen uns verglichen und mit höchster unserer Beschwer diese nachfolgende Contributiones bewilligt.

Anfänglich auf E Kais. Mt. Herrschaften die Hauptleut und Burggrafen, der Herrnund Ritterstanl, die Collegiaten, alle Geistliche und welche einiche Unterthanen haben, sollen von jedem Grund oder von einem jeden angesessenen Unterthanen (doch den Unterthanen hiemit unbelegt, sondern ein jeder aus seinem Beutel) noch auf dieses [Jahr] zu einem Schock ineissnisch auf zwen Termin als nämlich den Montag nach Trinitatis schierstkunftig ein halb Schock, und auf Galli auch darnach nägstkunftig das ander halbe Schock zu erlegen schuldig sein. Die Prager aber und andere E. Kais. Mt. und der Kaiserin Ihrer Mt. als Kunigin zu Beheimb Stadt des dritten Stands sollen anstatt gedachter Steuer, welche die höhere Stand, als ein Schock von jedem Unterthanen, unter einander bewilligt, zu dieser bevorstehenden Noth auf dieses Jahr bares Gelds erlegen sieben und dreissig Tausend und fünf Hundert Schock meissnisch auf zwen Termin, den ersten halben Theil den Montag nach Trinitatis schierstkunftig, den andern halben Theil auf Galli nagst darnach künftig erlegen.

Ferner sollen die angesessenen Uuterthanen von jedem Grund ein Schock und 12 G. meissn. zu dreien unterschiedlichen Terminen, den eisten auf Laurentii, den andern auf Wenzeslai, den dritten auf Weihnachten, jeden Termin zu 24 G. meissn., dies instehende Jahr zu richten schuldig sein.

Von welcher Contribution sollen die Unterthanen, zum obersten Burggrafambt, also auch die zum Carlstein gehörig, und alle Lehenleut in dieser unserer Aller gemeinnen Gefahr nicht exempt sein, obgleich die Unterthanen von Gründen entwichen wären; die Pfarrer aber und andere alle Geistlichen, welche ihre Einkommen haben, sollen auf dene obbenennte unterschiedliche Termin zu dreien Schocken meissnisch entrichten.

Welche auch Meierhöf ohne Unterthanen haben, auf freien Höfen sitzen, die freien Richter und dergleichen sollen 6 Schock meissn., jeden obbestimbten Termin zu 2 Schock raeissn, auch die Schafflermeister 1 Schock meissn., und ein Knecht ein halb Schock erlegen.

Die Prager und andere E. Kais. Mt. Stadt des dritten Stands sollen von jedem ihren Haus zu 2 Schock und 24 G. meissn. zu obermeldten dreien Terminen, jeden 48 Gr. meissn. zu entrichten schuldig sein.

Daneben sollen auch die Unterthanen von Häusern, zum obersten Priorat des Kunigreichs Beheimb, der Äbtissin bei S. Georgi, dem Kloster bei S. Thomas und andrer Geistlichen allhie zu Prag und andrer Orten gehörig, von ihren Obrigkeiten solche Contribution ebenmässig abzulegen gehalten werden.

So sollen auch von solcher Steuer die Schreiber, welche auf dem Prager Schloss oder in andere Weg zu E. Kais. Mt. oder des Lands Diensten sein, ihre eigoe Wohnungen in Städten haben uod bürgerlicher Nahrung geniessen, also auch die Kaufleut, Ausländer und Ležáken nicht befreit, sondern dieselb zu erlegen schuldig sein

Steuer von unterschiedlichen Sachen.

Anfänglich von jedem Zuber oder Schock Karpfen oder Hecht 5 Gr. w., von einem Eimer Wein, welcher umbs Geld geschenkt wird, 6 Gr. w., von jeder Lagel süsses Weins 1 Schock Gr. behm.

Vom Vieh, welchs zum Verkauf geschlacht wirdet: von einem Ochsen ungrischen 30, gemäst iuheimischen 30, polnischen 24, einheimischen behmischen 20, Kuh oder Kalbin 71/2 von jedem Kalb 4, von einem gemästen Schwein ü, Schöps, Widder, Bock 2, Schaf, Lampi 11/2 ein Pint Branntwein 2 Gr. w.

Die Juden, welche allhie zu Prag und allen andern Orten dieses Kunigreichs sein, sollen ein jeder, welcher zwanzig Jahr und darüber alt ist, vom Haupt zwen Dukaten, welche aber unter zwanzig bis auf zehen Jahr alt, männlichs und weiblichs Geschlechts, sollen zu einem Dukaten zu geben schuldig sein.

Von allen Mühlen, Mehlund Malzrädern zu 30 Gr. w. auf zwen Termin, den ersten auf Laurentii 15 Gr. w., den andern auf Wenzeslai auch 15 Gr. w. dieses Jahr zu geben. Item, von jedem Stein Wolle, wer den verkaufen wirdet, soll zu 4 Gr. w. auf Wenceslai dieses Jahr erlege.

Von den Kaminen aller Schlösser, Festen, Sitz, Klöster und Wohnungen E. Kais. Mt., der Herren und Ritterschaft, Häuser und Höf der Stadt, geistlicher Lehenleut, also auch der befreiten Höf, Freirichter, welche ihre Häuser oder Wohnung haben, in allen Städten und Vorstädten Kamin, wo deren gleich zwen oder drei beisammen sein, von jedem 20 Gr. meissn., auf dieses Jahr zu zweien Terminen, als 10 Gr. meissn. den Montag nach Trinitatis, den andern auf Galli zu entrichten.

Das Vieh und andere Sachen, welche uber die Granitzen dieses Kunigreichs getrieben und geführt werden, belangend, haben wir uns verglichen: von einem Ochsen ungerischen 30, polnischen 24, behmischen 20, von einem ungemästen Schwein 6, von einem Hammel, Schaf, Widder, Bock, Gais 2 Gr. w.; von einem Ross oder Stutten 11/2 Schock, von einem Centner Federn 2 Schock.

Es sollen auch die Juden, wo dieselben wohnhaft sein, von jedem inhabenden Haus zu zweien Schock Gr. behmisch, jeden Termin, wann die Gab von Häusern in Städten zu geben angeordnet ist, zu 40 Gr. w. dieses Jahr erlegen.

Die Steuer von Edelgestein, guldne Borten, Perlen, Zobl, Luchs wirdet der Kais. Mt. den Handelsleuten aufzulegen anheimb gegeben.

Item, die Feuerschäden allein werden von der Türken-, Hausund andern Steuern abgeschlagen und bei andern vorbehalten, nach Verstreichung des Termins ein jeder innerhalb vier Wochen, nach einander laufend, seine Gebühr ohne alles Hinterhalten, entrichten solle, bei Pön der Immission in seine Güter, wie dieser Punkt nach längs im Landtagsbeschluss eingeführt werden soll.

Doch wollen ihnen die Stand von diesen allen bewilligten Contributionen zu ihrer gemeinen Landsnothdurft fünf Tausend Schock Gr. behmisch von den Obereinnehmern des Lands zu erheben durch diesen Landtagsbeschluss vorbehalten haben.

Und demnach E. Kais. Mt. auch allergnädigst zu verordnen begehren, damit die hievor versessene bewilligte Hilfen ohne ferrere Dilation eingebracht werden, als haben sich die Stand verglichen, dass durch diesen Landtagsbeschluss zur Genüge versehen werden solle, alle versessne, wie auch die aus unserm eignen Säckel bewilligte und von den Unterthanen selbst auch hinterhaltene Gaben von den Kreiseinnehmern ohn allen Verschub bei denen auf verwichnem Landtage verordneten Pönfällen einzumahnen; die Ober- wie auch die Kreiseinnehmer sollen ebenmässig, wie hievor, also auch durch diesen Landtagsbeschluss benennt werden.

Mit den Bergstädten, also auch mit denen, welche unlängst allbereit in den dritten Stand kommen und welche noch nicht in denselben angenommen, sollen von den Ständen gewisse Personen verordnet werden, mit ihnen Handlung zu pflegen, was sie vor die hievor nicht erlegte Steuer und auch diese heurige in einer gewissen Summa geben möchten, damit also ein billiche Gleichheit gehalten werde; da sie aber zu keiner Billigkeit zu bringen wären, dass sie dasjenige dulden und erlegen sollen, was ihnen durch das Landrecht iuhalt vorigen Landtagsbeschluss auferlegt oder ausgemessen wirdet. Dann wir uns, allergnädigister Kaiser, befürchten, wann die Bergstädt (ausser derselben, die hievor ausgenommen worden) dieser Gaben ganz befreit sein sollten, es möchten Unvernehmen und viel Beschwer unter den Ständen daraus entstehen.

Die Terminen dieser aller obbestiiubten Hilfen werden dem 1602 gehaltenen Landtagsbeschluss gemäss in diesem Landtag, wie auch die Pön wegen unzeitiger Abführung derselben, auch die Ordnung, dieselben einzunehmen, verordnet und in diesen Landtagsbeschluss einverleibet.

Diesem allem nach, allergnädigister Kaiser, haben wir uns gehorsamist dahin verglichen und geben E. Kais. Mt. diese alle obbestimbte Steuern und Gaben in Ihre Gewalt, dass dieselb darauf zwen Tausend gerüster Pferd, wie dieselb E. Kais. Mt. am tauglichsten zu sein allergnädigst befinden werden, aus unserer behmischen Nation annehmen, auch Obersten, Rittmeister und andere Befehlchshaber (wie die E. Kais. Mt. aus dieses Kunigreichs Inwohnern und ingebornen Landleuten verzeichnet übergeben werden sollen) erwählen, von diesen bewilligten Steuern besolden, auf die Ubermass aber der von uns bewilligten Steuer, was vor Kriegsvolk E. Kais. Mt. am besten gelieben und am nutzlichsten zu sein erkennet werden wird, allergnädigist anzunehmen verordnen mögen; dann E. Kais. Mt. wir uns hierinnen gehorsamlich vertrauen, dass Sie die von uns mit so harter Mühe erlegte Hilfen auf diese einige KriegsDoth allergnädigist anwenden werden. So wollen wir auch besserer Wissenschaft und Nachrichtung halber, was und wie viel Bezahlung auf jedem Granitzhaus beschehen, mit E. Kais. Mt. gnädigsten Willen durch diesen Landtagsbeschluss einen Commissarien darzu bestellen, wie bei verwichnem 1602 Jahr gemeinem Landtag dieser Artikel ebenmässig verzeichnet worden.

Die Haussteuer haben wir gleichergestalt zu E. Kais. Mt. allergnädigsten Gefallen auf drei Jahr, nach einander laufend, auf Terminen und unter derselben Straf, wie bei den vorigen Landtagen angeordnet worden, ungeacht alles unsers und unsrer Unterthanen Unvermögens bewilligt.

[Folgen unleserliche mit Bleistift geschriebene Worte.]

Da auch E. Kais. Mt. von den Ständen gnädigist begehren, dass keiner dem Schaden, so ihme durch Feuersbrunst, Hagel oder grosse Wasser möchte zugefügt werden, abziehen soll, so haben wir uns, gnädigister Kaiser, dahin verglichen, so viel unsere Personen Herren-, Ritterund Burgerstands betrifft, dass wir von dergleichen durch Feuer, Schauer und Wasser zuständigen Schäden (welche Gott der Allmächtige verhüten wolle) ablassen und unser keiner ihme an den bewilligten Gaben abschlagen wollen; allein belangend unsere arme Unterthanen, dieweil ohne das und ohn solchen Schaden ganz schwer und mit grossem Weinen und Klagen die gemeinen Steuren von ihnen können zuwegen gebracht und erzwungen werden, ja sie oft mit Glossen Händen sambt Weib und Kindern von den Gründen entlaufen und an Bettelstab gerathen, im Fall denselben beruhrtermassen einiger Schaden widerfahren sollte, damit sie allein fui exeuipt gehalten und zu Entrichtung aller deren bei diesem Landtag bewilligten Contributionen, sowohl auch der Haussteuer nicht gedrungen wurden, jedoch, dass sie vermög der hievorigen Landtagsschluss durch Herrnoder Ritterspersonen solches zu erweisen und dergleichen Zeugnus den Kreissteuereinnehmern abzugeben und abzuführen schuldig sein sollen.

Nicht weniger haben wir auch zu E. Kais. Mt. gnädigistem Gefallen das Biergeld auf drei Jahr lang, nämblichen von einem jeden Weissoder Gerstenbierfass sechs Wiisse Groschen auf die bei vorigen Landtagen geschlossene Terminen und bei denen Strafen zu geben gewilliget.

Weil aber E. Kais. Mt. von dero gehorsambisten Ständen weiter gnädigist begehren, dass sie von jedem Weissenoder Gerstenbierfass uber die vorigen sechs noch zwen weisse Groschen bewilligen wollten, können E. Kais. Mt. wir mit Grund berichten, wann uber das vorige Biergeld noch ein mehrers sollte bewilliget werden, dass des Bierbrauers gleichsamb kein Nutz mehr zu spüren wäre; dann welche aus den Inwohnern dieses Königreichs ihre Güter auf guten Grund und Boden haben, denen mangelt es an Holz, und welche entgegen im Gebirg sitzen und ein Genügen an Holz haben, diese leiden Noth am Weiz und Gersten, wie dann an vielen Orten diese nicht wachsen tlum; wo bleibt dann der Hopfen, Malz, Holzbereitung zum Bräuen und die Fuhren. Vielleicht, wann dieses alles zusammen gerechnet und uber das übrige bewilligte Biergeld noch die 2 weissen Groschen sollten summiert werden, wurde mau schwerlich darbei bestehen können. Bitten derowegen E. Kais. Mt. als unsern gnädigisten Kaiser und Herrn wir unterthänigist, uns derselben zwen weissen Groschen halber weiter nicht zu beschweren, sondern von denselben gnädigist abzulassen.

Im Fall sich einige Unordnung, bei welchem es wolle, befinden wurde, es sei nun, dass sich jemand nicht völlig bekennete oder sonsten einigen Vortheil begienge, derselbe soll dasjenige, so er bei einem Termin zu geben schuldig wäre, doppelt zu geben verpflicht seiu, und die Biergeldeinnehmer sollen laut des jüngsten Landtags von einer jeden dergleichen Person durch einen bei der Landtafel begehrten Steckbrief solches einbringen und zum Biergeld E. Kais. Mt. zum Besten legen.

Was die Defension und Ausstaffierung betrifft, daferr ein Noth diesem Königreich fürfallen und zustehen wurde, so lassen es die Stände bei deme, wie bei vorigen Landtagen angeordnet worden, verbleiben, wie dann dieser Artikel weitläuftiger in diesem Landtag verfasst und beschrieben werden solle, und dieses thun die Stände in E. Kais. Mt. und der obristen Landofficierer, Landtrechtsitzer und Räthe bei dem Hofund Kammerrecht Macht und Gewalt stellen.

Wir haben auch, guädigister Kaiser diesen Artikel, soviel die Ausstaffierung uusers Volks betrifft, da es derselbenvonnöthen sein und den Inwohnern dieses Königreichs durch die Musterung und Durchzüge irgender Schaden widerfahren wurde, laut des anno 1602 gehaltenen Landtags in fleissiger Erwägund Berathschlagung gehabt und haben bei uns gehorsambist nicht befinden können, wie uns doch von diesem abzulassen möglich sein sollte, in Betrachtung dessen, welchergestalt wegen der gewaltigen und vor anderen allen Ländern überaus grossen und zuvor nie erhörten Steuren, Gaben und andern Hilfen so wohl bei den obern Ständen, als bei gemeinem Mann ein grosses Unvermögen erscheinet, und, wann von dieser Condition oder Bedingung (dass beide Theil der Haussteuren bei dieses Königreichs Ständen verbleiben sollen) abgelassen sollte werden, man gewisslich keinen Weg, worauf auf den Fall dergleichen Volk ausstaffieret könnte werden, zu finden wüsste, ja wann gar mit diesem Geding, gnädigster Kaiser, solche Ausstaffierung sollte fürgenommen und die bedingten Steuren hinter den Ständen gelassen werden, so wurde gleichwohl diese nicht erklecken, sondern noch viel andere und grössere Unkosten darauf laufen.

Fürs ander, gnädigster Kaiser, wann von der anderen Condition die Stände und Inwohner dieses Königreichs ablassen wurden und ihnen die von dem Kriegsvolk durch Musterung und Durchzug zugefügte Schäden nicht abziehen oder derselben kein Ergötzligkeit begehren sollten, so wollen E. Kais. Mt. als ein hochverständiger Kaiser und Herr selbst gnädigist erwägen, wie ein mächtiger grosser Schaden diesem Kunigreich hieraus entspringen, und wir, die Stände, nicht allein mit unseren Gütern, sondern auch mit Weib und Kindern in Gefahr stehen müssten, dieweil mancher auf die vorigen Landtagsschlüss und Ordnung (dass ihme an seinem Sold stwas sollte abgezogen werden) vergessen und durch diese Freiheit und Sicherheit, dass er nichts zu verlieren habe, ihm ein Ursach nehmen wurde, die gemeinen Leut und Unterthanen zu lassen und die Schlösser, Rittersitz, Höfe und Herrnhäuser anzugreifen und sie zu berauben, inmassen dergleichen ihr etliche schon allgereit erfahren. Derowegen bitten E. Kais. Mt. wir allergehorsambist, weil deroselben an den bewilligten Hilfen nichts abgehen, sondern einem jeden, so irgenden Schaden zufüget, (wann nur gute Ordnung und Aufachtung gehalten wird) solcher an seiner Besoldung abgestrickt werden soll, die geruhen sich gnädigist mit uns zu vergleichen und es bei denen anno 1602 in gemeinem Landtag dieser beider Artikel halber geschlossenen Conditionibus verbleiben lassen.

Wie auch ferner E. Kais. Mt. unter anderen diesen hochnothwendigen Artikel den Ständen gnädigst fürbringen und heimbstellen lassen, dass die Stände berathschlagen und sich eines Endlichen und Gewissen vergleichen sollten, wasgestalt und mit was Anzahl zu Ross und Fuss dieses Kunigreich Beheimb sambt den incorporierten Ländern, als dem Markgrafthumb Märhrern, beiden Fürstenthümbern in Schlesien, desgleichen Oberund Niederlausnitz, item dem Kunigreich Hungern, Erzhertzogthumb Osterreich, und Herzogthumb Steier, als mit E. Kais. Mt. und des löblichen Hauses von Osterreich Erbländern auf einen plötzlichen Zufall und irgendwoher entstehende Noth ein Land dem andern zu Hilf kommen und also von allen Seiten sich mit einander retten wollten, so haben wir uns dahin entschlossen, zu welcher Zeit E. Mt. einen Generallandtag gnädigist anstellen und aus den obbemelten Ländern gewisse und hierzu gevollmächtigte Personen verordnen werden lassen, dass wir auch diesen Artikel mit E. Kais. Mt. gnädigisten Willen an ein Ort zu bringen gedacht seind.

Weiter haben E. Kais. Mt. bei vorigen Landtagen mit dero gehorsambisten Ständen wegen grosser und unziemblicher Theurung des Salzes in diesem Kuuigreich, und wegen Abschaffung der neuen Landtsstrassen sich also gnädigist verglichen, dieweil diese Sach wie zuvörderst E. Kais. Mt. also auch diesem Königreich sehr schädlich und beschwerlich ist, dass E. Mt. solches in ein bessere Ordnung zu bringen gnädigist in Willens seind, für welche E. Mt. väterliche und gnädigiste Fürsorg wir deroselben unterthänigist Dank sagen.

Und dieweil hievor die obristen Landofficierer, Landrechtsitzer und Räthe vermög ihres ihnen von den Ständen bei gehaltenem Landtag anno 1599, den Freitag nach Jubilate gegebenen Gewalts nach gehabter dieser Sachen nothdurftigen Berathschlagung solches alles E. Mt. in Schriften übergeben und darinnen dieses Kunigreichs hohe Beschwer und Ihr Fürstl. Durchlt. Herzogen zu Baiern neuen Vornehmen fürgebracht, in deme Ihr Durchlt. an einem neuen und vorhin ungewöhnlichem Ort eine Niederlag des Salzes angerichtet, welche doch zuvor von Altershero nach Anordnung weiland der Römischen Kaiser und Kunigen zu Beheimb jeder Zeit zu Passau gewesen, von dannen sowohl bei Kriegsals Friedenszeiten zu gutem erspriesslichen dieses Kunigreichs Nutz das Salz auf die ordentlichen Niederlag sicher und in einem erleidlichen Werth herein geführt und dargegen viel Getreid, item von Milchspeisen und andere Sachen hier im Land aufgeladen und hinaus gebracht worden.

Jetzo aber, weil durch diese Änderung und Steigerung des Salzes des hochgemelten Herzogen von Baiern und Erzbischofen zu Salzburg auf hundert Tausend Thaler, so vor herein und nunmehr hinaus aus diesem Kunigreich kommen und also dieser Artikel nicht allein die Vermngenen, sondern auch einen jedlichen ärmistea Menschen und ingemein alle Inwohner dieses Kunigreichs angehet und betrifft, als bitten E. Kais. Mt. die gehorsambisten Stände, wie zuvor, also nochmals allerunterthänigist, die geruhen in Ansehung der Sachen hohen Nothdurft gnädigist es dahin zu richten und zu vermitteln, damit dieser Handel auf das ehist, als möglich, und endlich zwischen hie und dem nächsten Sommerlandrecht wegen der Theure und Abgebung des Salzes zuförderst durch E. Kais. Mt. und unsere Lands-Commissarien möge zu einer Richtigkeit gebracht werden; inmassen auch die Stände E. Kais. Mt. als Kunigen in Beheimb, und den obristen Landofficieren, Landrechtsitzern und Räthen dieses anlieimb und in ihren Gewalt setzen, dass E. Mt. dieser Sachen halber deroselben Commissarien, es sei zum Herzog aus Baiern, Erzbischofen zu Salzburg, oder an welches Ort Sie gnädigist für nothwendig ansehen werden, abordnen und wegen solcher Theurung des Salzes, auch neuer.Strassen und Niederlagen handien lassen mögen, neben welchen E. Kais. Mt. Commissarien die obristen Landofficierer, Landrechtsitzer und Räthe auch ihre Commissarien wählen und verordnen können, so von den Ständen abgefertigt und unter des Lands Insiegel gevollmächtigt (davon allgereit ein Relation von den Ständen zur Landtafel geschehen) zu allem deine, was E. Mt. und diesem Königreich nutzlichen sein wird, deroselben Commissarien alles Fleisses verhilflichen sein sollen, damit alo ohn einige Verlängerung dieses Wesen zu einem End gelange und nicht mehr ein so grosse Summa, so auf 100 Tausend belauft, der Krön Beheimb entgehe.

Da E. Kais. Mt. auch von den Ständen gnädigist begehren, dass zu der vorigen Steuer uber allerlei Wein, es Fei auf die Pint oder den Eimer, etwas mehrers geschlagen solle werden, weil zuvor auf die Wein ein gewisses geordnet ist und umb dieser einigen Ursachen willen nicht ein kleine Theurung am Wein entstanden, und daferr ein mehrers gesetzt wurde, noch ein grössere Theurung zu besorgen: bitten E. Kais. Mt. wir unterthänigist, die wollen hiervon abund es bei dem Vorigen verbleiben lassen.

Damit der Herren, vom Adel und Bürgerhäuser in allen Prager Städten, sowohl auch die Rauchfäng gezählt werden, wollen, die Stände bei diesem Landtag zu verordnen nicht unterlassen; soviel aber die Herrenund Ritterspersonen in einem jeden Kreis anlangt, dieweil ein jedlicher durch seinen Bekanntnussbrief der Rauchfäng halber verniög des Landtagsschluss bekennet, lässt man es auch dabei bewenden.

Zu Erbauung der Festungen Gran, Komorn und Neuhäusel wollten die Stände irgend ein Collection gern unter ihnen anstellen, aber sie bezeugend mit Gott, dass ihnen solches zu thun unmöglich, sondern es bewilligen die Stände soviel, dass von diesen Steuren und bewilligten Hilfen zu Ihr Mt. gnädigistem Gefallen zehn Tausend Thaler zu Erbauung derselben Festungen herausgegeben werden, jedoch bitten sie Ihr Mt. gehorsambist, dass bei nächstkünftigen Landtag den Ständen angemeldet werde, wo, an welchem Ort, und zu welcher Festung Erbauung solches Geld angewendet sei worden.

Es wollen auch die Stände aus ihrem Mittel bei diesem Landtag Commissarien verordnen, so mit denen im Einbognischen und Egerischen Kreis und in der Grafschaft Glatz umb dergleichen Hilf tractieren sollen.

Ferner da E. Kais. Mt. auch von den Ständen gnädigist begehren, dass der hochnothwendige und nutzliche Artikel wegen Erhebung der Bergwerk ohn längern Verzug für die Hand genommen und erörtert solle werden; wiewohl die Stände diesen Punkt gern in ein Richtigkeit gebracht wissen wollten, so erkennen sie doch, dass solches mit Frucht ohne den eingenommenen Augenschein nicht beschehen kann, derowegen dann die Stande gewisse Personen, und sonderlich an der Abgestorbenen Statt andere zu denen bei den vorigen Landtagen deputierten, so den Angenschein, wann es die Nothdurft erfordern wird, . einnehmen konnen, bei diesem Landtag zu ordnen Willens seind

Nichtsdestominder geben sie E. Kais. Mt. und dem Landrecht vollen Gewalt, im Fall man es der Nothdurft zu sein erachtete, und der Sachen Nutz und Besteskann befordert werden, dass dieser Artikel fleissig erwogen nnd erlediget werde, und was allda befunden und geordnet wird, solches also fest und kraftig sein solle, als wann es bei diesem Landtag ware geschlossen worden, wie auch E. Kais. Mt. den obristen Landofficieren und Landrechtsitzern gewisse Personen zugebeu wetden mogen.

Denen beiden Artikeln wegen Theuerung der Handwerkslent und Vergleichung der Stadtrechten mit der Landsordnung sein die Stande, im Fall es je nur die Zeit erleiden wird, bestem angewendtem Fleiss nach noch bei diesem Landtag abzuhelfen gesinnet.

Was den ubrigen Pracht an Kleidnug nud Schmuck unter Mann- nud Weibspersonen, item das Panketieren bei Hochzeiten, Kindstaufen. Zusammenkunften und andere dergleichen Sachen betrifft, dass allenthalber gebuhrliehe Massigkeit solle angestellt werden, zu welcher Zeit E. Mt. Ihrem gnadigisten Anmelden nach ein gewisse Ausmessung bei dero kaiserlichem Hofe, auf was Weis und Gestallt ein jeder seinem Stand und Beruf nach sich verhalten solle allergnadigist anordnen werden, dass die Stande auch bedacht sein, mit E. Kais.Mt. allergnadigsten Willen gleichmassige Ordnung anzustellen.

Den Granitzstritt zwischen diesem Kunigreich nud Furstenthumb Bayern, wie auch zwischen dem Pfalzgrafen und Fursten in Meissen belangende, lassen es die Stand bei der Heimstellung E. Kais. Mt., den obristen Landofficierern und Landrechsitzern, durch den gemeinen Landtagsbesehluss des 1602. Jahrs beschehen, gehorsamblich verbleiben.

Wegen Verkaufung der Walder zum Stockraum, weil dieser Artikel bei gehaltnem gemeinen Landtag des 1602. Jahrs mit E. Kais. Mt. gnadigistem Willen allbereit erortert worden, lassen es die Stand dabei verbleiben.

So haben auch, allergnadigister Kaiser, wir gehorsamlich verstanden, dass E. Kais. Mt. allergnadigist begehren, den Artikel wegen der Elbschiffung, wie zu der Darlag, die darauf gehen mochte, zu kommen ware, in Berathsehlagung zu nehmen, auch E. Kais. Mt. unser Gutachten hieruber, wie derselb zu guter Verrichtung gelangen mochte, zu eroffnen. Nun ist es, allergnadigister Kaiser, in Wahrheit an deme, dass bei hievor gehaltnen gemeinen Landtagen dieser Artikel mit allem muglichen Fleiss berathschlagt worden, wie solehe Darlag zu erlangen sein mochte; hat aber niemals kein gewiss Mittel noch Weg darzu gefunden werden kunnen, wie man auch bis dato nicht weiss, von was und woher zu dieser Nothdurft einiche Bewillignug beschehen moge, E. Kais. Mt. ganz unterthaniglich bittende, Sie geruhen diese ihre unterthanigste Entschuldigung allergnadigst annehmen, wie es dann die Stand bei verwiehnes 1602. Jahrs ergangnen Landtagsbesehluss beruhen lassen, dadurch E. Kais. Mt. und den obristen Landofficieren und Landrechtsitzern in ihre Macht gestellt, Commissarien zu verordnen, welche diesen Artikel vollmachtiglich verrichten sollen, dass auch gedachten Commissarien. ein schriftliche Vollmacht unter des Lands Peczier daruber gefertigt werden moge, darumb die Stand Relation zur Landtafel gethan haben.

Sintemal auch, allergnadigister Kaiser, wir alle drei Stand vor ein sondere Nothdurft erkennen, in diesen Landtagsbeschluss einen Artikel wegen des argerlichen, bosen, unordentlichen Lebens vieler junger Leut, damit dasselb verbessert und angestellt werde, wie auch bei etlichen vorigen Landtagen besehehen, einzutragen, bitten E. Kais. Mt. wir ganz unterthaniglich, die geruhen hierzu allergnadigist bewilligen und diesfalls mit uns sich zu vergleichen.

Schliesslich, allergnädigister Kaiser, weil wir alle drei Stand dieses Königreichs auf E. Kais; Mt. gnädigiste Proposition und Begehren in Ermessung hoher bevorstehenden Noth E. Kais. Mt. und der ganzen Christenheit diese obbemelte ansehenliche Hilf und Steuer uber all unser und unserer armen Unterthanen Vermögen aus unterthäuigsten Treuen E. Kais. Mt. als Kunigen in Beheim und unsern allergnädigisten Herrn bewilligt, seind zu derselben wir der untertänigsten Zuversicht und Hoffnung, Sie werden diese unsere hierin erzeigte uuterthänigiste Treuherzigkeit allergnädigst annehmen und in höhere und grössere Begehren und Steuer uns nicht ziehen, denn wir bezeugen mit dem allmächtigen Gott, da wir gleich ein mehrers gern thun wollten, dass wir nicht wissen, von was und woher solche Hilfen E. Kais. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, zu leisten und zu geben.

Derowegen bitten E. Kais. Mt. wir abermals in aller Unterthänigkeit und Gehorsam, Sie geruhen auf Mittel und Wege zu gedenken, damit durch Hilf des Allmächtigen mit Nutz E. Kais. Mt. und der ganzen Christi nheit mit dem blutgierigen Erbfeind der Christenheit, dem Türken, ein sicherer, guter und beständiger Fried getroffen werden möge, damit wir auch nach so vielem und langwierigem ausgestandenem Last dieser übermässigen schweren Gaben uns wiederumb etwas erholen kunnen.

Hiemit thun E. Kais. Mt. als unserai Kunig und allergnädigisten Herrn wir uns mit unsern unterthänigisten, gehorsamsten Diensten befehlen, ganz unterthäniglich bittend, die geruhen unser allergnädigister Kaiser, Kunig und Herr sein und bleiben, uns auch mit einem Revers über diese und andere etliche hievor beschehene Bewilligungen, welche uns noch ausständig, vermög E. Kais. Mt Erbietens versehen und dieselben uns zu geben allergnädigist befehlen.




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