423. Nejvyšší úředníci zemští království Českého, kteří k rozkazu císařskému, měli podati dobré zdání, zdali císařem zamýšlené postoupení panství Libochovického knížeti Sedmihradskému, Zikmundovi Bathorymu, platně státi se může, uvádějí jenom artikule zřízení zemského, jednající o odcizování statků zemských.

V PRAZE, 7. prosince 1603. — Orig. v c. a kr. stát. arch. ve Vídni. (Bohemica fase. 3).

Nachdem die Rom. Kais. Mt. gnädigist verordnet, uns zu vermelden, wie dass Ihr Mt. bedacht wären, derselben Schloss und Herrschaft Libochowicz sambt aller Zugehörung und Unterthaneu Ihrer Fürstl. Gnadeu Sigismundo Bathory zur Wohnung und Genuss einzuräumen, uns daneben gnädigist befehlend, unser gehorsamist Gutachten hierüber zu geben, ob solches füglich und billich beschehen künnte und dieses Künigreichs Privilegien, Freiheiten, Rechten und der Landsordnung nicht zu entgegen und Nachtheil gereichen möchte: obwohl nun Ihr Kais. Mt. als Künig zu Behemb derselben küniglichen Gewalt und Auctorität nach wegen Abtretung der Güter in diesem Künigreich sich wohl wie gnädigist zu halten wissen, und dass wir darwider was gedenken, viel weniger reden sollten, davor wolle uns der Allmächtig gnädig behüten; allein auf Ihrer Mt. gnädigisten Befehlich haben wir die Landsordnung erwogen und befinden darinnen folgende Aussmessungen:

Erstlichen in dem Artikel A. 17., dasz Ihrer Künig. Mt. noch auch die künftigen Künig zu Behemb nach Künig Wladislai Begnadung sich umb die zur Krön geeigneten und incorporierten Länder, Schlösser und Stadt weiter nicht vergleichen noch dieselben verschreiben oder entfremden sollen, es beschehe dann mit Willen und Rath auf gemeinem Landtag und soll auch niemand Ihrer Künigl. Mt. gar bei schweren Strafen darzu nicht rathen.

Item im Artikel A. 18. beschieht diese Meldung, dass von dem heutigen Tag an niemands aus den Fürsten, sowohl den Herren und Adelspersonen, was Stands die wären, geistlich oder weltlich, bei hohen Strafen in keinerlei Weis noch Weg ihre Schlösser, Sitz, Stadt und alle andere Güter im Künigreich Behemb keinem Ausländer, niedriges oder hohes Stands Personen, nicht verkaufen, verpfänden, verschreiben, abtreten, auswechseln, noch sich mit einichen behelfen, darwider nicht schützen, inmassen dann auch Ihr Künigl. Mt. sowohl die nachkommenden Künig zu Beheimb ohne Willen und Rath des Lands hierzu nicht bewilligen sollen.

Item im Artikel A. 19.: Von dem heutigen Tag an sollen Ihr Künigl. Mt. sowohl die künftigen Künig zu Beheimb ausser Rath des ganzen Lands niemanden nichts von dem Künigreich versetzen, erblich vergeben, noch die PfandtsSummen oder Leib steigern sowohl auch die Schlösser, die Ihr Mt. anjezo oder künftig halten möchten, in keinerlei Weis noch Weg nicht verschreiben noch verbindlich machen.

Der Artikel A. 27.: So also Ihr Künigl. Mt. haben sich verwilligt, dass Ihr Mt. sowohl die künftigen Künig zu Behemb die Schlösser und Landtsämbter mit Ausländern nicht besetzen wollen.

Über welche Aussmessungen in der Landsordnung wir nun kein anders Gutachten zu geben wissen, sondern stellen soliches Alles zu der Kais. Mt. fernerm gnädigisten Willen und Gefallen, und thun derselben uns in Schutz gehorsambist befehlen. Actum den 7. Decembris a. 1603.

 




Přihlásit/registrovat se do ISP