398. Instrukcí daná poslùm rytíøstva hraje Chebského a mìsta Chebu do Prahy vyslaným, Mìøí pøi nejvyšších úøednících zemských a jiných úøadech jednati mají, aby Chebsko ušetøeno bylo placení požadované kontribuce 6500 si. za léta 1602 a 1603 a aby jenom za rok 1603 zaplatilo 3000 si.; kdyby však clo v Chebu zrušeno bylo, mohou vyslaní svoliti k celé žádané sumì.

24. srpna 1603. — Orig. v arch. mìsta Chebu.

Was unsere nit allein von gemeiner Stadt, sonder auch der von der Ritterschaft wegen Egerischen Kreis und Stadt Eger abgeordnete Herren Bürgermeister Wolfgang Bachelbel, dann Heinricus Thylesius, beider Rechten Loctor, unser und gemeiner Stadt Syndicus, bei der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königl. Mt., unsern allergnädigisten Herrn unterthänigist, dann deroselben hochund wohlverordneten Herren obristen Landoffizierern und Räthen des Königreichs Beheimb auch andern unterschiedlichen Orten, dohin ein jede Sach gehörig, unterthänig sollen sollicitieren und allenthalben anbringen und der Stadt und Kreises Nothdurft verrichten.

Und nachdem vor das erste höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. in dero gnädigisten Befehlich sub dato den 11. Juli des fortlaufenden Jahrs der Ritterschaft und Stadt allergnädigist ufgetragen (ungeacht zuvorhergangen eingewandter unterthänigister Entschuldigung beides der Armuth und Unmöglichkeit wie auch anders halber) für das verschienen und instehend Jahr sechs Tausend und fünf Hundert Gulden, wo nicht halben Theil alsbalden, doch völlig uf künftig Galli zu contribuieren und in dero Rentmeisterambt gewisslich abzuführen, darauf auch Ihre Kais. Mt. sich also gänzlich nit allein wolle verlassen, sondern auch gnädigist anerboten, denen von der Ritterschaft wie auch der Stadt gnädigiste Revers und Compulsorial darüber auszugeben, besonders auch der Beschwerungen in dem Grenitz Zoll und andern nach Billigkeit abhelfen zu lassen, und solche gnädigiste Befehlich die Ritterschaft und Stadt mit unterthänigister Reverenz empfangen und lesend vernommen, und zwar darauf unterthänigist sich zu erklären und ihre Möglichkeit zu prästieren schuldigst befunden, aber diesfalls in Schriften weiter dasselbe zur Hand zu nehmen Bedenken tragen und derwegen die beste Gelegenheit zu sein eracht, des Kreis und Stadt Ungelegenheit und Unvermögen mündlich fürbringen zu lassen.

Als sollen Eingangs gehörte der Ritterschaft und Stadt Abgeordnete uf ihr glücklich zu Prag Anlangen sich bei den Herren obristen Landoffizierern, denen Ihrer Kais. Mt. Befehlich ausgangen, unterthänig, wie auch nachfolgends andern Orten, do es vonnöthen, angeben, denselben der Ritterschaft und Stadt willig und gehorsame Dienst vermelden und Gesundheit des Leibes neben aller glückseeligen Wohlfahrt wünschen und umb Audienz bitten, und nach solchen wider die derzeit der Ritterschaft und Stadt uftragen Contribution dies zu Beschwer anmelden; dass solche Uflag wider der Stadt und Kreis Privilegien, und dass dieselben niemaln mit den löblichen Ständen des Königreichs Beheimb contribuieret, wie itzo begehrt, über das auch ein absonderter Ort von der Krön Beheimb wäre, so uf teutschen Boden gesessen, auch alle Contributiones jedesmals durch Commissarien bei ihnen erhandelt werden müssen und niemaln zu ein Gewissen verbunden gewesen, darumben sie sich nochmaln zu einiger gleichförmigen Besteurung der löblichen Stände Bewilligung gemäss, noch aber einer gewissen Auflage ausser vorgehender Abhandelung durch Commissarien nit einlassen, noch dardurch ihren Privilegien etwas präjudicierlichs zuziehen lassen könnten. So wäre uf den andern Fall, do Kreis und Stadt (unpräjudicierlich ihrer Privilegien, alten Herkommen und continuierten Gebrauch und dardurch acquirierten Rechten) die ufgetragene Contribution Ihrer Kais. Mt. zu unterthänigisten Ehren und Gehorsamb gerne leisten wollten, solchs ein unmöglich Werk, wann bishero durch neun unterschiedlich ausgestandene Musterung und Durchzüge der Wallonen Stadt und Kreis und also Burger und Bauern dermassen verarmt, dass bei denselben kein Vermögen; uber das der Fiscus auch mit Auslösung der Mustercommissarien ufgewandten Zehrung, dann dass den geworbenen und zur Musterung ankommenen Reitern alle Heu und Stroh umbsonsten, der Habern und anders wohlfeiler und in geringerer Zahlung, dann es gemeine Stadt zur Hand geschafft, gegeben werden müssen, und darüber etzlich Tausend Gulden zugesetzt; so seind auch bei Stadt und Kreis, davon sich dieselben etwas zu erholen oder an Vermögen ufzuraffen, keine Gewerb, dann eben durch den ein Zeit bei der Stadt Eger gewährten Gränitzzoll alle Handtierung ein Aufhören bekommen und dardurch den benachbarten Churund Fürsten, dahin der Zoll als von ein Gränitzhaus und Ort umbfahren werden kann, allein gerathen und geholfen; so kann auch einige Contribution nit abgeführt werden, dann solche nach vorgangener Abhandelung und Bewilligung allererst angelegt uud eingebracht, darzu dann eine gute Zeit gehörig und itziger Zeit das Wenigist bei inänniglich nit zu erlangen; uber vorgehend wollt gemeiner Stadt objiciert werden, ob hätten sie durch Anticipieren zu itziger halber oder künftiger völliger Frist gute Gelegenheit, kann hergegen furbracht werden, dass durch allgereit furgangen Anticipieren, damit die bewilligten Hilfen abgetragen, gemeine Stadt sich soweit vertieft, dass sie mit Noth die Zins davon abtragen und daher mit ihrem Credit ihnen nimmer fortzukommen getrauen, wie auch mit Anticipieren mehr schwer und fast unmöglich ufzukommen; man wolle hierbei geschweigen der in vorigen und heurigen Jahren furgangenen Misswachs an Getreid und sonsten, und also nochmaln unterthänigist flehen und bitten, höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. Kreis und Stadt ein Unmögliches nit wollen ufseilen noch über Unvermögen zu etwas, so ihnen zu leisten unmöglich, astriugieren und nochmaln bei den voriger Zeit bewilligten drei Tausend Gulden, solche Galli abzuführen, verbleiben und in den übrigen verschont zu lassen, und darauf neben Ausführung ander bewussten Motiven verharren.

Hierneben sollen unsere Abgeordente wegen Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Erbieten umb Abhelfung des Grauitzzolls fleissige Erkundigung an gebührenden Orten haben, ob dieser Zeit mit Erlass oder Ufhebung des Gränitzzolls etwas zu hoffen und gewiss sich zu vorlassen. Uf solchen Fall war wohl zu verinuthen, dass die drei Tausend Gulden nit möchten angenommen werden, uf solchen Fall, do im Zoll wegen Einstellung dessen etwas zu hoffen und sich gewiss zu verlassen, sollen unsere Abgeordnete an den sechs Tausend und fünf Hundert Gulden etwas hinnach setzen, wo nit, uf den äussersten Weg völlig bewilligen, doch bescheidentlich. dass an denselben der Commissarien Zehrungkosten vor jüngst abgewichen und vorige Jahr von gemeiner Stadt ausgelegt, und wie auch das, so mit den Reitern in den Musterungen zugesetzt und ungefähr, zum ringsten gerechnet, uf drei Tausend Gulden dargeschlagen, decortiert und die Ubermass Galli abgeführt; do dies Mittel aber nit wollte passieren, doch in Bewilligung der sechs Tausend und fünf Hundert Gulden der Zoll gänzlich sollte eingestellt werden, mögen unsere Abgeordnete nach erlangter Gewissheit des Zolls Aufhören das Begehren unterthänigist willigen, doch ander Gestalt nit, dann dass daran Galli drei Tausend fünf Hundert Gulden sollte abgeführt und in der Ubermass uns der Termin bis Georgi anno 1604 erstreckt werden, darbei die Abgeordnete die hierbei einlaufende impedimenta, so ihnen sonsten bewusst, ein und auszuführen werden wissen und uber vorgehende Mittel sich weiter nit einlassen, damit wo möglich in der Zollsachen also ein gnädigister Bescheid eines erlangt werden mag.

Hierneben, do geschlossen, unsere Abgeordnete die gewöhnlich und eingeführte Compulsorial und Revers ingleichen wollen sollicitieren.

Uber vorgehende Sachen sollen unsere Abgeordnete auch wegen der contra das Haus Brandeburg hievor eingewandte Beschwerpunkten, dass solche zu gebührlicher Erörterung in Kraft des Recess gebracht und der Recess von angehenden Markgrafen vor der Belehnung ratificiert, die Nothdurft mit Fleiss sollicitieren.

Und in den uberigen Punkten, so bei jüngster Abordenung den unsern in unser ihnen zugestellten Instruction zu unser und gemeiner Stadt Nothdurft sub dato den 19. [29.] Maii des fortlaufenden 1603. Jahrs, committiert, solle ihnen nochmaln die Nothdurft, wie hievor, zu vorrichten anbefohlen sein, darzu dann ihnen gehörte Instruction ferner hiemit überreicht und zugestellt; andere zufällige Nothdurft wird zu der Abgeordneten Discretion und Bescheidenheit gestellt. Urkundlich haben wir zu End annero unser und gemeiner Stadt Secretinsiegel lassen ufdrucken. Geschehen und geben den Vierzehenden [24.] Monatstag Augusti nach Christi unsers Herrn Erlösers und Seligmachers Geburt im sechzehem Hundert und dritten Jahr.




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