387. Rytířstvo hraje Chebského a purkmistr i rada města Chebu přednášejí císaři příčiny, proč nemohou zaplatiti hádanou kontribuci válečnou a sice 3000 zl. za rok 1602 a 4500 zl. za rok 1603, i prosí, aby přijal 3000 zl, za ten rok, anebo, kdyby prosbě jejich nemohlo býti vyhověno, aby vyslal komisaře do Chebu, s kterými by ujednati mohli jistou paušální sumu daně.

V CHEBU, 25. června 1603. — Konc. v arch. města Chebu. Skříň A II. svaz. 18.

Allerdurchleuchtigister etc. Deroselben allergnädigister Resolution und Befehlich auf unsere Jüngsten eingebrachte unumbgängliche wahrhafte Entschuldigung, betreffend die Hilfe und Contribution wider den Erbfeind christliches Namens und dass zu dessen Widerstand und angestellter Kriegsexpedition wir vor das verschienene Jahr 3000 fl. alsbalden und vor itziges Jahr 4500 fl. auf Galli in E. Kais. Mt. Rentmeisterambt abführen sollen, haben wir den 10. huius zwar mit unterthänigister Reverenz empfangen, aber gewisslich mit ganz betrübtem und erschrockenem Geinüthe dessen Inhalt vernommen. Sintemal, allergnädigister Kaiser und Herr, dass wir die Umbstände und was in erwähnter Kriegsexpedition gelegen, recht erwägen, bezeugen in Wahrheitsgrund unsere in Zeit währenden offenen Kriegs geleistete treuherzige gehorsamiste Hilfen, indeme wir nichts minder als andere E. Kais. Mt. getreue Lande und Unterthanen alle Jahr unsere ansehenliche Geldhilfen bewilliget und solche bewilligtennassen abgeführet, dabeneben auch etlichemal E. Kais. Mt. zu allerunterthänigisten Ehren und der allgemeinen Bedrängnus zu schuldigister Steuer und Hilfe unsere eigene Artollerei und andere Ross nicht ohe schwere Unkosten aufgebracht, zur Gnüge ausstaffieret und fortgeschicket und nichts weniger uns zu merklicher Einbuss, unsere armen Leuten aber zu grossem und unüberwindlichen Schaden, wo nicht zu endlichem Verderb und Untergang, neun unterschiedliche Musterungen aufgenommen und hierzu alle Victualien, so nicht allein bei uns und unsere armen Leuten zu finden, sondern auch in der Benachbarschaft auf 4, 5 und 6 Meil [nicht] zu erlangen gewesen, mit Aufwendung grosser Unkosten und äusserster Bemühung hergeschafft, hergegen aber das wenigiste bezahlet bekommen und daher bei uns nicht allein einen Mangel an allerhand Victualien, sondern auch eine unerträgliche immerwährende Theuerang verursachen lassen.

Wir wollen derzeit geschweigen, was durch die Durchzüge uns und den Unsern vor Schaden zugefüget, wieviel auch auf die Mustercommissarien aufgangen und wir ihrer wegen ausgezahlet, und doch die Erstattung eines und des andern, wie andern Kreisen und incorporierten Landen der löblichen Krön Beheimb widerfahren, nicht erlangen können; welchergestalt auch durch den Grenitzzoll, dessen wir doch stattlich befreiet, auch unsers wahren Wissens E. Kais. Mt. und der löblichen Krön Beheimb wenig Nutz bringet, uns aber und den Unsern zu grossem Verderb die vorhin eingerissene Theuerung und Mangel allerhand Victualien vermehret, besonders auch alle von den Benachbarten uns gemeiner Stadt und Kreis entzogene und gesteckte Commercien, Gewerb und Handlung gehindert und auf Pfalz, Sachsen oder Brandeburg vorlegt werden, also dass umb erzähleter wahrhafter grosser Beschwernus, Noth und Armuth willen wir nicht allein die von uns begehrte Geldhilfe bei andern nicht zu anticipieren, sondern auch von uns und den Unsern durch Anlag nicht einzubringen wissen, und daher zu E. Kais. Mt. der allerunterthänigisten Hoffnung gestanden, Sie wurden erwähnte unsere Drangsal, Noth und Unmöglichkeit allergnädigist erwogen und von uns bewilligten 3000 fl. angenommen haben.

Wann aber E. Kais. Mt. Resolution uns die vollige Zahlung der 7500 fl. imponieret und, mit Gott bezeuget, in unserm Vermögen nicht, dieselben der Zeit auf und zuwegen zu bringen, und gleichwohl E. Kais. Mt. uns niemaln zu unmöglichen Sachen compellieren und anhalten lassen: als wollen E. Kais. Mt. wir abermaln allerunterthänigist gebeten haben, dieselben geruhen unsere praetendierte und wohlerweisliche Unmügligkeit allergnädigist zu considerieren und umb dero willen vor itziges Jahr 3000 fl. zur Contribution anzunehmen und, wann ja ein Aussenstand sein soll, so doch nicht von fertigem Jahre, sondern de anno 96 herrühret, sintemal wir seider bemelten 96 Jahre alle und jede Jahr unsere Geldhilfen richtig erlegt, die Abführung dessen bis künftig zu unser Mügligkeit zu suspendieren und zu erstrecken. Uf unverhofften Fall aber bei E. Kais. Mt. wir dieses allerunterthänigist nichterhalten können, inmassen wir nachmaln darum gehorsamist bitten thun, so geruhen E. Kais. Mt. dem alten Herkommen und privilegiertem Gebrauch nach gewisse Commissarieu zu deputieren und solche anhero zu uns abzuordnen, damit vor denselben wir unsere Armuth, Noth und Dürftigkeit mündlich vor und anbringen, wie es des angezogenen Hinterstands halber beschaffeu, deducieren und belegen und hierauf mit ihnen im Pausche auf eine gewisse Summa tractieren und handien, auch endlich E. Kais. Mt. allergnädigiste milde Resolution auf furgangene Verhör und Tractation erwartend sein können. Wollen alsdann gegen E. Kais. Mt. wir uns unserm äusseristen Vermögen nach, als getreuen, gehorsamen Unterthanen geziemet, und wir, ohne unziemlichen Ruhm zu melden, bis anhero uns nicht anders erwiesen, alles schuldigisten Gehorsams bezeigen, entzwischen aber E. Kais. Mt. uns zu kaiserl. und königl. Gnaden uns allerunterthänigist empfohlen haben. Datum den 25. Junii 1603.

 

    1. E. Kais, und Königl. Mt. allerunterthänigist gehorsamiste

die von der Ritterschos Egerischen Kreises dann Bürgermeister und Rath der Stadt Eger.




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