352. Účtárna české komory zprávu činí komoře české, že města Tábor a Čáslav plat svůj komorní za dvě léta neodvedla, i radí, aby jmenovaná města přidržena byla k zaplacení.

10. března 1603. — Orig. v arch. místodrž. král. Česk. S. 260—1.

Gnädige Herren! Wir befinden bei Aufnehmung der rentmeisterischen Hauptraitungen des 1600 und 1601 Jahrs, dass die Stadt Tabor ihren Kammerzins, den sie jährlichen zu 10 Schock Gr. böhm. auf zwene unterschiedliche Terminen, als Georgi und Galli, jedesmals den halben Theil zu erlegen schuldig, von Georgi des 99 bis auf Galli des 60. Jahrs, das ist auf 272 Jahr, und zu Geld 50 Thaler zu entrichten ausständig verbleibt, daran aber einkhummenem Bericht nach der Kammerschreiber von ihnen die Gebuhr für zwei Jahr als 40 Thaler eingenommen haben solle, welches er aber bis dato nicht erlegt und richtig gemacht. Erfordert derwegen Ihrer Mt. Nothdurft, dass ihnen von Tabor die fällige Richtigmachung ihres versessenen Kammerzinses durch Befehlch auferlegt, ihnen auch daneben verwiesen werde, worumben sie solche Gefälle dem Kammerschreiber oder andern vertrauen und dieselben nicht selbst zu gebührender Zeit ins Rentmeisterambt abführen und richtigmachen, und do sie nun, wie abgedacht, dem Kammerschreiber an solchem hinterstelligen Kammerzins etwas zugestellt, mögen sie sich gleichwohl dessen (ohne Ihrer Mt. Entgelt) bei ihme wieder erholen.

Ingleichem befinden wir auch, dass die Stadt Cziaslaw ihren Kammerzins der jährlichen 100 Schock Gr. böhm., so sie allweg umb Lichtmess zu erlegen schuldig seind, für oberaelte zwei, als das 1600 und 1601 Jahr, nämlichen zu Geld 200 Schock Gr. böhm. zu erlegen hintersteilig verbleibt, denen E. Gnd. die ehiste Richtigmachung solches Kammerzinses durch Befehlch auch aufzuerlegen werden wissen. Solches Ihrer Kais. Mt Nothdurft nach E. Gnd. wir gehorsamb berichten sollen. Actum behemischer Kammerbuchhalterei den 10. Martii anno 603. E. Gnd. gehorsamer Holsei.




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