343. Obec Dušnická (Rynharcká) protestuje u hejtmana hrabství Kladského Jindřicha z Logau proti uvedení katolického faráře tamtéž, poněvadž sama chce setrvati při konfesí augšpurské.

V DUŠNÍKÁCH, 3. února 1603. - Opis souč. v arch. arcib. Pražsk. (Registrata F. III. 1597—1613.)

Wohlwürdiger, edler und gestrenger Ritter, gnädiger Herr Hauptmann! Nächst Erbietung unser unterthänigen und gehorsamen Diensten und Wünschung E. Gnd. von Gott dem allerhöchsten aller glückseeligen Regiments, Wohlfahrt sollen wir armen Ünterthanen E. Gnd. mit hochbetrübtem Gemüth und Herzen gehorsamist nicht verhalten, wie dass uns von einem ehrbaren Rathe mit mehrerm vermeldet und angezeiget worden, dass ein ehrbarer Rath, wie sehr er sich darob bemühet, die Einsetzung des neuen Pfarrers doch nicht hindern noch verwidern können, und also desselben Einführung allbfreit auf morgenden Tag ins Werk gerichtet werden solle, darwider wir dann für unsere Person auch nicht sein können, sondern müssen solches dem ewigen Gott und der Zeit anheimstellen und befehlen. Nichtsdestoweniger aber wollen wir uns sambtlich und ein jeder insonderheit zum Überfluss (im Fall ja ein ehrbar Rath sich auf diesen Punkt mündlich und schriftlich auf unser Bitt und Begehren nicht genugsam erkläret und hierinnen was vergessen wäre worden) bei E. Gnd. protestando angegeben haben: dass wir mit keiner Lehre, welche der Augsburgischen Confession nicht gemäss, keineswegs zufrieden sein, noch dieselbe mit guten Gewissen annehmen oder eingehen können, viel weniger können wir uns zu andern und bisher allhier ungewöhnlichen Ceremonien zwingen, noch nöthigen lassen, sondern wollen bei demjenigen, was wir zuvor aus Gottes Wort unterrichtet und vorsichert worden, stet und fest verbleiben und davon weder zur Linken noch Rechten abweichen. Sonsten und ohne dies erkennen wir uns als gehorsame Ünterthanen zu jeder Zeit bei Tag und Nacht E. Gnd. unterthänig zu gehorsamen so schuldig als pflichtig. Welches wir E. Gnd. aus unvermeidlicher hoch dringender Nothdurft zu mehrer Nachrichtung gehorsamist nicht verhalten können. Befehlen hiemit E. Gnd. in Gottes und seiner heiligen Engel Schutz und Schirm. Actum Reinerz den 3. Februarii anno 1603.

E. Gnd. unterthänige, ambtsgehorsambe ganze Gemeinde allhier zum Reinerz.

 




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