337. Bada a obec města Dušník (Bynharce) omlouvají se císařskému hejtmanu hrabství Kladského Jindřichovi z Logau, že přijali kazatele augšpurského vyznání za správce duchovního, dokládajíce, že jim takové vyznání mírem náboženským jest dovoleno, a presi o svolení, aby svou obranu dříve přednésti smèli, nežli by predikant jejich k nařízení císařskému byl odstraněn.

V DUŠNÍKÁCH, 29. ledna 1603. — Opis. souč. v arcib. arch. v Praze. (Registrata fase. Ili, 1597—1613).

Wohlwürdiger, edler und gestrenger Ritter, gnädiger und gebietender Herr Hauptmann! Nächst Erbietung gegen E. Gnd. unsers schuldigen Gehorsambs und Wünschung aller glückseligen Wohlfahrt haben wir hiebevor schriftlich in unterschiedlichen Missiven und eingeschlossenen Kaiserlichen Befehl sowohl anitzo mündlich vernomben, was Ihrer Kais. Mt., unsers allergnädigsten Kaisers und Herrn, allei gnädigste Meinung und Befehlich sei, als dass wir unsern itzigen Prädikanten gänzlich abschaffen und entgegen den, welchen Ihr Fürstl. Gnd. der Herr Erzbischof uns deputieren und vorstellen würde, introducieren und respectieren sollten, aus Ursach, dass er, Prädikant, sektisch, seines Handwerks ein Schneider und von keinem Bischof ordiniert und geweihet sein sollte. Ob und wohl nun Ihr Kais. Mt. mit uns als mit deroselben gehorsamen Unterthanen nach ihrem gnädigisten WTillen zu schaffen und zu befehlen haben, wir uns auch zu gehorsamen und nit widersetzig zu machen schuldig erkennen und befinden, inmassen wir es dann auch ganz unterthänig und gutherzig gethan haben, auch noch thun wollen; so sehen wir aber und spüren augenscheinlich aus denselben angezogenen Ursachen, dass wir mit ungleichen Bericht der Sekt halb bei Ihr Mt. sowohl beim Herrn Erzbischof gar übel und zur grossen Ungebühr angegeben worden siud, dann sich die Sach im Grund gottlob gar anders verhalten. Und wiewohl unser Prediger seine Person, wie wir vernehmen, vor E. Gnd. albereit durch ein Apologiam und Defensionsschrift legitimieret und darwider protestieret, dass ihm durch dies Angeben und Bericht unrecht und zu viel geschehe, so können wirs doch auch, dass wir sectische Prädikanten, die im Religionsfrieden nit eingeschlossen wären, gehalten hätten, nit auf uns beruhen und verbleiben lassen, dann wir haben Prädikanten gehalten, die uns vom kaiserlichen Ambt selbsten vorgestellet und der Augsburgischen Confession sind, welche Augsburgische Confession von beiden Ständen der papstlichen und angeregten Confession Verwandten angenomben, auch von beiden Theilen zugesagt worden, eins das ander nit zu turbieren oder auf sein Opinion zu zwingen, und was etwan mehr demselben aufgerichten Religionsfried anhängig sein möchte, ist klar zu befinden: also hat er das gelehret, was der Augsburgischen Confession gemäss gewesen, und folget nur consequenter draus, dass wir keiner verworfenen und ausm Religionsfried ausgeschlossenen Sekt, sondern der Augsburgischen Confession seind, es wäre dann sonders so viel, dass man inehrgedachte Augustanam Confessionem für ein Sekt oder Ketzerei anziehen und verfolgen kunt und wollte, alsdann thäte man uns kein Gewalt und Unrecht. Derowegen so bedarf die Sach zuvorhin für solcher geschwinden Execution einet Antwort und Gegenberichts, dass wir uns bei Ihr Mt., unsern allergnädigisten Kaiser und Herrn, allerunterthänigist, gehorsambst und gebührlich angeregter unbillichen Bericht verantworten, entschuldigen und also aus allen Verdacht und Argwohn wirken müssen.

Dieweil wir dann der angezogenen Ursachen zu Abschaffung des Predigers, so angezogen und vorgewandt worden seint, auch noch vorgewandt werden möchten, noch nicht convincieret seind und es bei Ihr Mt., unserm allergnädigisten Kaiser uud Herrn, sowohl bei derselben Herrn Vätern und Ahnherrn hochlöblicher Gedächtnus niemals bräuchlich gewesen, dass man gegen deme, qui nondum fuit convictus, so geschwind und unversehens unverhörter Sach exequieren hätt sollen, auch diese schwere und kümmerliche Seelensund Gewissenssach nit allein uns, sondern auch die andern Ihr Mt. zugehörigen Städte und Dorfschaften in der Grafschaft Glatz, mit concernieren würde: so gelanget an E. Gnd. unser gehorsambs unterthänigst Bitten, die wollten uns in dieser schweren und kummerlichen Šach nit übereilen und wider uns unverschuldeter Sach und die wir noch nit verhöret und darüber vernombeu worden sind, mit Abschaffung des Predigers nit so geschwind procedieren und exequieren lassen, sondern ein kleines ausm Weg und zurück halten, bis wir zur Verantwortung kommen und gehöret werden möchten, und wolle uns E. Gnd. Zeit und Termin zu unserer Apologià und Verantwortung bei Ihr Mt. in Gnaden gestatten und zulassen. Wann dies geschieht wollen wir uns mit gebührlicher Entschuldigung und Befreiung alles Verdachts und Argwohns bei Ihr Mt. allerunterthänigist vernehmen lassen, der tröstlichen Zuversicht, es werde sich Ihr Kais. Mt. nach befundener Unschuld gegen uns in allen kaiserlichen Gnaden erzeigen, und wir wollens unib Ihr Mt., auch E. Gnd. mit unserm embsigen Gebet gegen Gott vor dieselbe und sonsten auch mit allem unterthänigsten Gehorsamb hinwiederumb willig und fleissig verschulden, E. Gnd. hiemit Gott und englischer Verwahrung empfehlende. Praesent, den 29. Jauuarii anno 1603.

E. Gnd. gehorsarabe Ambtsunterthane Senatus populusque Reinerczensis.




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