276. Rytířstvo a města kraje Loketského žádají komoru českou, aby povážíc, že posledně svolili 15.000 "českých zlatých" kontribuce, o čehož teprve první lhůtu zaplatili, a na základě jich privilejí pro tentokráte je osvobodila od vypravení dvacátého muže, jakož sněmem nařízeno.

13. srpna 1602. — Orig. v arch. c. k. místodrž. král. Česk. (Militare 1566—1602.)

Wohlgeborne, edle und gestrenge Herren! Euer G. und G. seind unsere jederzeit ganz willige befliessene Dienste zuvoran. Gnädige und insonders günstige Herren! E. G. und G. im Namen und vonwegen der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königl.Mt., unsers allergnädigisten Herrns, an höchstgedachtister Ihrer Mt. verordenten Hauptmann des Kreis Elbogen abgangener Befehlen, uns zu imponieren und aufzulegen, dass wir nach Inhalt und Laut des jüngsten gehaltenen Landtags-schluss gleich den andern Ständen im Königreich Beheimb zu Ausrüstung des 20. Manns und ferner Verrichtung desjenigen, was allenthalben das mit beigeschickte behemische Exemplar besagen thäte, verordnen, uns auch eigentlichen darnach richten und verhalten sollten, ist uns jungst vorschienen achten Augusti von gedachten Herrn Hauptmann in unserer derenthalben gehaltener Zusammenkunft nothdurftig publicieret, vorlesen und furgehalten worden, haben auch desselben Inhalt mit mehrern angehöret und vernommen. Wollten aber alsbalden bei E. G. und G. unsere gehorsame Antwort darauf wiederumb eingewendet haben, so hat uns daran vorhindert, dass wir in der Eil das mitbeigelegte behemische Exemplar aus Mauglung derjenigen, welche der behemischen Sprach unter uns kundig, nicht haben können in unsere teutsche Sprach transferieren lassen.

Sollen aber numehro E. G. und G. hierauf gehorsamblichen nit vorhalten, wie derselben wohl wisslich, dass höchstermeltister Ihrer Mt. vermittelst E. G. und G. Unterhandlung wir unlängsten eine ansehenliche und stattliche Summa bis in die funfzehen Tausend Gulden behemisch auf vier unterschiedliche und bald auf einander folgende Termin zu allgemeinen türkischen Kriegswesen, doch unsern des Kreis uralten Privilegiis und Herokomben ohne einigen Nachtheil, Abbruch und Eingang unterthänigist und gehorsamist gewilliget, ilaran zwar jüngsten allbereit den ersten Termin Johannis Baptistae vorschienen, als nämblkh 4500 Gulden, wir unterthänigist abgeführet und der andere Termin, so gleichsfalls uf 4500 Gulden sich erstrecket und auf nächstkünltig Galli deputieret ist, geschwiegenderen andern Terminen, auch von Tag zu Tag herbeikombt. Wann aber bei solcher zum Theil erlegter, zum Theil aber unserer beschehenen Vorwilligung nach noch schuldig erlegender Contribution wir und unsere arme Unterthanen unser, mit Höchsten bezeugende, äusserstes Vormögen dransetzen und strecken und uns jetziger Zeit, indeine wir die neulichen beschehene Darlag nicht überwunden, auf die künftige aber zu Erlangung derselben mit grosser Mühe und Sorge fast Tag und Nacht bedacht sein müssen, ja nicht erschwinglichen sein will, die persönliche Ausrüstung zu leisten; zudeme auch ohne das in unser des Kreis wohlerworbenen Privilegiis wir stattlichen privilegieret und befreiet, dass von Ihrer Kais, und Königl. Mt. als regierenden König zu Behemb zu solchen persönlichen servitiis uns von Haus aus bis zur Wiederkunft necessaria sollen administrieret, auch aller hierumben erlittener Scha den wieder erstattet werden, ohne das wir dergleichen servitia zu leisten keinesweges schuldig sein sollen: als gelanget demnach an E. G. und G. unser fleissiges und gehorsames Bitten, die wollen diese unsere jetzige Unvormögenheit umb die vor allbereit auf uns habende und tragende grosse Beschwer der so ansehlichen bewilligten Geldsummen, wie auch unserer angezogenen Privilegien willen gnädig und gunstig erwägen, derselben anstatt und vonwegen Ihrer Rom. Kais, und Künigl. Mt. uns in gnä digen Kammerbefehlch haben, uber unser Vormögen nit bechweren lassen und endlichen zu demmal der persönlichen Ausrüstung zu entheben, hiergegen wir erbötig, dass wir nichts wenigere in guter Bereitschaft sitzen und ufn Nothesfall, welches aber Gott lang verhüten wolle, es an uns, was uns Leibs und Guts vormöglich, nichts erwinden lassen. Dann solches alles umb E. G. und G. hienwieder- umben in willigen gehorsamben Fleisse jederzeit un vordrossen vordienen wollen. Datum den 13. Augusti anno 1602. Die von der Ritterschaft und Stadt des Einbognischen Kreises.




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