220. Purkmistr a rada města Chebu prosí císaře, aby jim lhůtu k zaplacení berné, kterou jemu částkou 3000 zl. českých byli svolili, prodloužil a šlechtě kraje Chebského nařídil, aby rovněž jako město povinnosti své v příčině berně zadost učinila; na císařský rozkaz odeslaný Jiřímu Bedřichovi markrabí Braniborskému že nedošlo ještě žádného rozhodnutí.

15. února 1602. — Opis souč. v arch. města Chebu.

Allerdurchlauchtigist etc. Allergnädigister Kaiser, König und Herr! Derselben gnädigist Resciipt sub dato den 20. Januarii, darinnen E. Kais. Mt. die von uns zur Contribution begehrte, auch also unterthänigist bewilligte 3000 Gulden böhmisch allergnädigist angenommen, allein aber zur Auszahlung uns den Termin weiter nit, dann Georgi herzu nahend erstreckt, hierneben auch zu besserer Einbringung gehörter Contribution die von uns unterthänigist gebetene Befehlich an den durchlauchten, hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Georg Friederichen Markgrafen zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden auch in Schlesien zu Jägerndorf Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen etc. gnädigist ertheilen lassen, darinnen derselben angedeut, ihren Ambtleuten zu inhibieren, uns bei den vier Dörfern Schönlind, Wildenau, Lauterbach und Reichenbach, so unwidersprechlich zu gemeiner Stadt Eger gehörig, an Einbringung der vortagt und künftigen Steuer ferner nit Hinderung zu thun, haben wir den 2. dies Monats mit unterthänigister Reverenz empfangen und lesend vernommen, auch hochgedachten Ihren Fürstl. Gnd. Herrn Markgrafen Georg Friederichen E. Kais. Mt. gnädigiste Befehlich alsbalden uberschicken lassen, darauf aber bishero, was Ihre Fürstl. Gnd. gesinnet, keine Resolution erlangen mögen, dann ein bloss Recepisse besage des Inschluss Nr. 1.

Dass nun hierin E. Kais. Mt., damit in Auszahlung gehörter 3000Gulden wir uinb soviel richtiger gegen Georgi mögen aufkommen und uns unterthänigist einstellen, diese gnädigiste Vorsehung thun und uns Befehlich an hochgedachten Herrn Markgraf Georg Friederichen seiner Fürstl. Gnd. zu Erlangung unser bei den vier Dörfern aussenständigen und vor sie ausgelegten und ferner laufenden Contribution, daran nun etzliche Jahr hero dessen Ambtleut allein de facto uns Einhalt und Hinderung gethan, ertheilen lassen, darfur seind E. Kais. Mt. wir unterthänigist dankbar; was aber nach E. Kais. Mt. eingeantworten Befehlich uf dies von Ihrer Fürstl. Gud. Kanzlei uns ertheilt Recepisse wir in Absehung der angemassten thätlichen Hinderungen und Einbringung unser aussenständigeu Berngelder uns fruchtiglichs zu getrosten und zu vorsehen, das haben wir ex antecedentibus bald zu schliessen, indem vor diesen zu etalich unterschiedlichen Malen E. Kais. Mt. uns gleichmässige Befehlich ertheilet, und aber jederzeit nur blosse Recepisse erfolgt, dass auch doher wir des wenigisten nit fähig werden können, und darüber nicht minders in der angemassten Vorhinderung continuiert, ungeacht der anno 89 ufgerichte Recess absolute und ohne Vorbehalt lauter besagt mit diesen Worten:

"Ferner ist auch abgehandelt, dass der Rath zu Eger ihre kaiserliche Berngelder und Cloen-šteuer, wo sie dieselben vermög ihrer Losungbücher und Steuerregister hergebracht und die Unterthanen schuldig, ungehindert der Brandenburgischen Ambtleut, uf allen ihren Unterthanen zur Burg, Stadt, Hospital, teutschen Haus und also zum Egerischen Kreis gehörig, in gemengten oder ungemengten Dörfern, in Brandenburgischer Oberkeit gelegen, abzufordern und einzunehmen gut Fug und Macht haben sollen."

Daraus erscheinet, wie bishero Ihre Fürstl. Gnd. von ihren oder der Ambtleut uns beigefugten Vorhinderungen nicht gewichen, auch noch ferner zu weichen nit gemeinet, der Ursachen dann, weil an unsern ordentlichen Berngefällen wider klar Vertrag auch E. Kais. Mt. gnädigiste Befehlich uns Eintrag ferner beschicht, uns unmöglichen fallen will, die itzo E. Kais. Mt. unterthänigist bewilligte 3000 Gulden uf künftig Georgi zu erlegen; so ist zum andern auch dieses eine sondere Vorhinderung, dass in so schneller Eil und weil der Termin kurz, wir in der Anlag und Collection dieser Gelder nit procedieren mögen, weil E. Kais. Mt. Compulsorial und Revers wir noch nit erlangt oder zu Händen bekommen; uber dies dass E. Kais. Mt. gnädigiste Resolution in Annehmung gehörter 3000 Gulden an uns allein abgangen und der Edelleut in Kreis darinnen geschwiegen worden, der Ursachen sie sich dann auch bald aus dieser Contribution zu schliessen Anlass nehmen und vorgeblich Disputai wider uns zu erwecken sich unterstehen dörften. Derowegen wir unsere vorige gravainina kurzlich anhero zu repetieren und darneben die hiemit anzogne Vorhinderung E. Mais. Mt. unterthänigist zu referieren Ursach nehmen müssen, mit unterthänigisten Bitten, weil in so schneller Eil uns unmöglich, mit Auszahlung gehörter 3000 Gulden uf den benannten Termin Georgi ufzukommen und damit einzustellen, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist uns nochmaln gehörten Termin, wo nit bis Galli, wie hievor unterthänigist gebeten, doch allein Jacobi oder ja zum schnellsten Jobanni zu erstrecken, auch einzwischen uns die gewöhnliche Compulsorial und Revers ausgeben zu lassen, darbei denen von Adel in Kreis gleich uns zu befehlen, das Ihre darbei, wie bishero continuiert, zu leisten, und geruhen E. Kais. Mt. dies unser unterthänigist Anbringen und Bitten vor unsere hohe Nothdurft zu erwägen und unser gnädigister Kaiser, König und Herr zu sein und bleiben, dargegen wir als gehorsame Unterthane uns jederzeit zu unterthänigister Treu und Schuldigkeit wollen anerboten haben. Datum den 15. Februarii anno 1602.

 

    1. E. Rom. Kais, und Königl. Mt. allerunterthänigist und gehorsamiste

Burgermeister und Rath der Stadt Eger.




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