194. Kašpar starší Belvic z Nostvic ospravedlòuje se u císaøe Rudolfa II. proti žalobì, že by stavbou protestantského kostela v Kynšperku a dosazením luteránského knìze tamtéž chtìl jednati na újmu víry katolické, nýbrž že chtìl jenom postarati se o volnost vyznání a o budoucí pohøebištì své rodiny.

V KYNŠPERKU, 30. záøí 1601. — Souè. opis v arch. arcib. Pražského. Parochialia K.

Allerdurchleuchtigister etc. Allergnädigister Herr! E. Kais. Mt. allergnädigisten Befehlen, dessen Datum Prag den dreiundzwanzigisten Augusti jüngsthin, darinnen E. Kais. Mt. mir anfänglichen verweisen, gleichsam ich ohne einigen von E. Mt. erlangten Consens eigenmächtiger Weis, weniger dann mit Recht, mich unterstanden, bei mir zu Künigsberg einen neuen Kirchenbau anzufangen und solches ungezweifelt zu dem Ende, dass ich hernachmals meines Gefallens in dieselbe Kirchen einen sectischen Prädikanten einsetzen und zu Abbruch der katholischen Religion vorstellen möge, daher mir dann endlichen befehlen, weilen meine zum Ambt Künigsberg gehörige Unterthanen bis anher des katholischen Pfarrers sich gebraucht und ohne Klag gewest, sich auch des christlichen schuldigen Gehorsambs verhalten haben, dass ich zu Vermeidung vieler erwachsenden Ungelegenheiten und anderen Unraths, gleichmässig meine Vorfahren gethan, mich des angefangenen Kirchenbaues bei Vermeidung E. Kais. Mt. Ungnad enthalten und denselben ganz und gar einstellen, auch also dardurch dem hochwürdigisten in Gott Herrn Herrn Zbinco Berka von der Daub und Leip, Erzbischofen zu Prag, meinem gnädigisten Fürsten und Herrn, und seines Ordens Pfarrkirchen der Orten einigen Eingriff thun, sundern dieselben vielmehr, wie von Alters, in ihrem esse, sowohl auch die Unterthanen bei unverruckter Religion ungehindert ruhig verbleiben lassen soll, hab ich den fünfzehenden hujus mit unterthänigister gebührenden Reverenz empfangen und denselben jetzerzählten Inhalts mit mehrerm gehorsamst vernommen. Nun vernimb ich zwar ganz ungerne und mit betrübtem Gemüth, dass bei E. Kais. Mt. ich mit angeregten unbeweislichen Zumassungen vertieft und angegeben worden, als ob ich obgedachten Kirchenbau zu dem Ende, dass ich einen sectischen Prädikanten darein zu setzen und solchen meinen Unterthanen vorzustellen gemeinet, vorgenummen haben sollte; wann ich aber mit Gott bezeugen kann, dass ich solcher Bezichtigung nie schuldig worden, sintemalen mir niemals zu Sinneu kummen, einigen sectischen Prädikanten, dessen Confession ich nicht adhaerire auch mit Verleihung göttlicher Gnaden nimmermehr anhängig werden will, darein zu setzen, sundern mich hierinnen des allgemeinen Religionsfriedens Beschluss nach, so anno fünfundfünfzig zu Augsburg gehalten und beschlossen worden, rechtgemäss und unverfälscht verhalten und im wenigisten hochgedachtem Herrn Erzbischofen zu Prag und seines Ordens Pfarrkirchen derer Orten einigen Eingriff zu thuu im wenigisten nit gesinnet, auch dieselbe vielmehr, wie von Alters, in ihrem esse, dann auch meine daselbsten angehörige Unterthanen von ihren Ceremonien und Gebräuchen nit abwendig zu machen, sundern dieselben bei unverruckter Religion verbleiben lassen will: derowegen an E. Kais. Mt. mein allerunterthänigistes, gehorsamistes Bitten, dieselb geruhen diese meine wahrhafte und in der Wahrheit beständige Entschuldigung allergnädigist anzunehmen und daher sich ohne mein Verursachung zu kaiserlichen Ungnaden wider mich durch jemandes nit bewegen zu lassen.

Dass aber, allergnädigister Kaiser. Künig und Herr, ich ein Kirchlein zunägst an meinem Ansitz zu bauen angefangen, bin ich in keiner Abred, allein hoffe ich nicht, dass solches ohne E. Kais Mt. allergnädigisten Consens eigenmächtiger Weis geschehen sein solle; dann neben dem, dass ich von Ankunft hero ein wesentlicher Inwohner und Landmann in der löblichen Krön Behem bin und derselben wohlhergebrachten Freiheit mich zu gebrauchen fähig, geruhen E. Kais. Mt. sich allergnädigist zu erindern, dass Sie mir das Ambt Künigsberg mit angezogener Befreiung in erblichen Verkauf extradieren und einräumen lassen, dergestalt, dass ich, meine Erben und Nachkurnmen, gleich als andere Inwohner der löblichen Krön Behem ihre Güter inhaben, das Schloss, Stadt und die Porfschaften mit ihren Zugehörungen nutzen und gebrauchen, auch mit denselben gebahren soll, als mit meinen erblichen Landgütern ohne Hindernus E. Kais. Mt., deroselben Erben und zukünftiger Künigen im Künigreich Behem und männiglichs, geistlichen und weltlichen Personen, Einund Widerrede, besage des hiermit aus des Kaufsvertrags genummenen Extracts und wie solches mit mehrerm im ascherfarben Buch Lit. B, 24. Mittwoch nach Corporis Christi anno sechszehenhundert inseriert und einverleibet zu befinden ist. So ist auch über das vielgedachtes Kirchlein mit ihrem Bezirk nit so weit umbfangen, dass es vor ein gauze Commun, sundern vor mich und die Meinen zu unserm exercitio und Freiheit unser Gewissen, wie es bisanher bei andern, so der rechten unverfälschten augsburgischen Confession zugethan, in der loblichen Krön Behem und derselben incorporierteu Landen in dergleichen Kirchen ohne Klag gehalten worden, keineswegs aber zu einigem Sect oder verdamblicher Lehr zu gebrauchen.

Zumal und beförderist auch darutnb, dass ich, mein Weib und Kinder in der andern Kirchen keine Ruhestatt und Begräbnus haben oder darinnen bekummen künnen, sintemal andere umbliegende von Adel, benachbarte Inwohner allhier, in demselben ihre Erbbegräbnus hergebracht und sich daraus nit weisen lassen: sollte dann nit vielmehr ich, als Erbherr des Orts umb mein ansehenliches Geld, welches ich jederzeit ohne allen Verzug willig und ganz gerne erlegt, so viel Rechts und Gerechtigkeit behauptet und erkauft haben, dass ich vor mich und die Meinen, wann der Allerhöchste nach seinem Rath und Willen über uns eias Theils oder sambtlich gebieten und durch den zeitlichen Tod abfordern wurde, einen christlichen und ehrlichen Ort zu unser Ruhe und Begräbnus erwählen, nehmen und zu solchem Gebrauch zurichten lassen möchte, zuvoraus weil es niemanden zu praejudi-cierlichen Verfang, Schaden oder Nachtheil gemeinet, auch zu künftiger böser Consequenz und Nachfolg gewisslich nicht geschehen wird, sintemal man vielmehr das Gute wider das Böse praesumieret, eben wie die kaiserlichen Recht selbst praesumptionem vitiorum atque malorum in dubiis nicht zulassen?

Wann dann deine also und E. Kais. Mt. nunmehr ex deductis allergnädigist befinden, dass bei derselben ich nicht zu böser Intention, nämlichen der katholischen uralten Lehr zu Abbruch, noch der Pfarrkirchen zu praejudicio, sundern derselben ohne Schaden, mir aber und den Meinen zum Gebrauch und unumbgänglicher Nothdurft, mein Kirchengebäu furgenummen habe: als bin ich unter-thänigister Zuversicht und Hoffnung, Ihr Kais, und Künigl. Mt. werden mich hierinnen wider meine missgünstige Angeber, gleicher Gestalt andern in der Krön Behem auch widerfahren, dann auch neben dem von Ihr Kais, und Künigl. Mt. zuvorderist und mir allergnädigisten aufgerichten, genugsam bekräftigten und bei der Landtafel des Künigreichs Behem einverleibten und bewilligten Kaufvertrag wirklich handhaben, zu beschützen und zu beschirmen wissen, inmassen ich dann darumb allerunter-thänigist und gehorsamist gebeten haben will. E. Kais, und Künigl. Mt. mich zu kaiserlichen und königlichen Gnaden getreulichen empfehlend. Datum Künigsberg den letzten Septembris anno 1601.

 

  1. E. Kais, und Künigl. Mt. allerunterthänigister und gehorsamister

Kaspar der älter Beiwitz von Nostwits.




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