149. Instrukce daná berníkùm krajským, kterak se chovati mají v pøíèinì vybírání, odvádìní a zúètování berní a sbírek snìmem léta 1601 povolených.

1601, t bøeznu, — Souè. opis t c. a kr. spoleèn. finanè. arch. ve Vídni. (Böhmen, Landtagsakten 1601—1686.)

Instruction den Kreiseinnehmbern im Künigreich Beheimb, wie sie sich in Empfang und Ausgab allerhand Gelder, so mit dem Landtag des 1601 Jahrs bewilligt, verhalten sollen.

Zuvorderist und anfänglichen sollen sich die Kreiseinnehmber vermöge aller derselben Artikel, so in dem Landtag expresse eingesetzt und so weit sich dieselben auf sie ziehen, also und nicht änderst verhalten.

Umb desto leichterer Thun und Abfuhrung der Raitungen von gemelten Kreiseinnehmbern und Aufsuchung fernerer Restanten sollen ihnen berührte Kreiseinnehmber ordentliche Register zu jed-wedern Anlag vermöge des Landtags Bewilligung anlegen und fleissig in Acht nehmen, dass sie alle Wohnungen und Personen in dem Kreis, Herren, Ritter, Burgerund geistlichen Stands, desgleichen Mannen, freien Hubner, Freihofrichtern, Hofleut, Abten, Probst, Äbtissin, Priester, Pfarrherren, Klöster, Magistros, Collegiaten und alle andere Leut, so in diesem Künigreich sesshaft sein, ordentlich heraussen unter einer Rubrik verzeichnen und also neben dieser Verzeichnus der Wohnung und Per sonen oder der Rubrik eines jedwedem Stands, welcher was irgends bei einem Termin entrichten würde, einschreiben, und do irgends einer, es sei den ersten oder einen andern Termin oder sonst eine andere bewilligte Anlage nicht geben würde, so soll seine Stell leer gelassen werden, welches bei Abführung ihrer Raitungen desto leichter aufgesucht werden kann, wie viel ein jeder und was für Anlage und Gaben hintersteilig verbleibe

Ferner sollen die Kreiseinnehmber diese Verordnung thun, dass bei jedwedem Termin alle die bewilligte Gaben an guter gültiger Münze und Geld von den Ständen eingenomben und die Personen, so mit der Bezahlung säumig erscheinen wollten, zeitlichen mahnen, also, damit alles dies, womit vermöge der Landtagsbewilligung die Stände bei jedwedem Termin zu entrichten schuldig sein, von einem jedweden zeitlichen ohne fernere Diktion entricht werde und sie nach Ausgang jedes Termins das Geld, so viel sie dessen empfangen, an gehörig Ort völlig abführen mögen. Und was also berührte Kreiseinnehmber irgends für bewilligte Gaben einnehmen, das sollen sie fleissig in ein besonders Register specificierter und mit Namen, von wem, wie viel desselben und umb welcher Sachen willen es entricht worden, klärlich vermelden, damit die obersten Einnehmber allhier zu Prag Wissenschaft haben mögen, wie ein jeder solche bewilligte Anlagen zeitlichen oder nicht abführen thäte.

Nichts minder sollen die Kreiseinnehmber schuldig sein, nach Ausgang jedes Termins, zum längsten inner vierzehn Tagen alle das Geld, wie viel desselben von irgends bewilligten Anlagen einkomben und zu sich vermöge der Bekenntnussen empfangen haben, den obristen Einnehmbern völlig abzuführen, auch daselbst alsbald bei Auszahlung solcher Gelder ein ordentliches Register, daraus man (wie obvermeldt) vernehmen könnte, von wem solches Geld, so alldaher abgeführt wird, empfangen worden, den berührten obersten Einnehmbern mit übergeben.

Und was für Geld berührte Kreiseinnehmber, von wem, wann und in welcher Sachen sie empfangen, mit demselben sollen sie zwischen den Terminen ihnen zum besten einichen Wexel oder anderer Handlungen nicht treiben, sondern solches Geld an der Münz, so sie von den Leuten eingenomben, den obristen Einnehmbern ohne Hinterhaltung von einem Termin zu dem andern völlig abführen und alsbald bei Auszahlung des Gelds einen ordentlichen Geldzettel mit ihrer Handunterschrift den obersten Einnehmbern übergeben und ein unterschriebene Abschrift des Geldzettels von den obersten Einnehmbern zu ihren Raitungen hinter sich behalten.

So aber jemand von den Ständen vermöge der Notel, so im Landtag gesetzt, sich nicht bekennen würden oder dies klärlich nicht setzen, was unterschiedlichen und uf welchen Gütern auf ihren Herrschaften sie sesshafte Leut haben, von denen Personen, do die Kreiseinnehmber dessen bericht, sollen sie nirht schuldig sein, die Bekenntnusbrief anzunehmen noch zu quittieren. Desgleichen so jemand aus den Ständen mehr als in einem Kreis Güter hätte und nur in einem Kreis von allen desselben Herrschaften und Gütern sich bekennen wollte, soll dies gleichsfalls wegen vieler schädlichen Irrund Verwirrung, so hieraus erfolgen, ferrer nicht mehr geschehen, sondern soll ob diesem Hand gehalten werden, dass die Entrichtung aller der bewilligten Anlagen in den Kreisen, wo solche Herrschaften und Güter liegen, ganz und für voll gefunden und gewisse Auszüge auf dies, wieviel ein jeder Kreis austrägt, aufgericht werden mögen. Nichtsminder sollen die Kreiseinnehmber die Macht und Gewalt nicht haben, irgend einem von den Ständen ausser der Termin, so im Landtag gesetzt, längere Frist zu Bezahlung der bewilligten Gaben zuzulassen, sondern sich gegen einem jedweden dergestalt, wie in dem Landtag expresse ausgesetzt, verhalten sollen.

Es sollen auch die Kreiseinnehmber ihnen einiges Geld, so sie von den Ständen empfangen, [nicht] ausleihen, noch auch wes dessen, was auf sie kommet von ihren Gütern zu geben, hinterhalten oder einen andern damit zu vorlegen befugt sein.

Und dieweil auch unter andern bewilligten Gaben und Anlagen dies bewilliget worden, dass ein jeder, so Geld auf Zins liegen hat, von jedem ein Tausend Schock Groschen sechs Schock geben solle und den berührten Einnehmbern zu gewissen Terminen abführen, und aber Bericht einkommbt, wie dass ihrer viel in etzlichen Kreisen, so Geld auf Zins haben, sich nicht bekenneten und dies, so mit dem Landtag bewilliget worden, den Kreiseinnehmbern nicht entrichteten: derwegen sollen gedachte Kreiseinnehmber diesem fleissig nachfragen und besonder Aufachtung haben, wer da solches Geld auf Zins liegen hat und wie er sich hierin aufrichtig verhalten, und so sie jemanden in dem befinden werden, dass er Geld auf Zins hat und von demselben nichts giebt, sollen sie denselben unvorzuglichen verzeichneter den obersten Einnehmbern übergeben.

Und demnach auch bei Kaufund Verkaufung der Güter in einer kurzen Zeit nicht geringe Veränderung geschehen, derowegen sollen die Kreiseinnehmber die Verordnung thun und fleissige Acht haben, do irgends dergleichen wes zwischen den Terminen geschähe, dass sie alsbald bei dem nagst künftigen Termin in ihren Registern von deme genügsamen Bericht, wer dessen und weme verkauft, verzeichnen und zu diesem einen gleichmässigen Bericht in das Register, welches sie den obersten Einnehmbern bei Auszählung der Gelder (wie oberzählt) mit übergeben, beilegen, damit sie wissen mögen, was in ihren Registern für Güter jemanden verkauft worden, abschreiben und wieder weme zuschreiben zu lassen.

Nach Ausgang aller derselben Termin und eingenombenen Anlagen und Gaben und jahrlicher Endung des Landtagsbeschluss sollen erwähnte Kreiseinnehmber zum längsten in vier Wochen nach einander folgend, ihre Raitungen ordentlich richten mit den Bekanntnussbriefen von allen Ständen, Quittungen, Registern und Inventarien und denen hierzu verordneten Commissarien übergeben und von deme allem ordentliche Raitung thun, und do sie wes uber ihre Besoldung und Unkosten, welche ihnen von Ihr Gnaden passieret, per resto verbleiben wurden, dasselbe alsbald ohne fernere Dilation abführen und entrichten.

Und dieweil alle Zustand wie es die Nothdurft erfordert, in die Instruction nicht eingebracht werden kunnen, derwegen sollen erwähnte Kreiseinnehmber alles dies, was irgends und wo Ihr Kais. Mt. Nutz und Bestes zu finden sie erachten werden, bei den Ständen suchen, dies also ordnen und verwahren und zu Allem mit allem Fleiss nachsehen, damit also alle die bewilligte Gaben von den Ständen zeitlich eingebracht, auch zeitlich an gehörig Ort den obersten Einnehmbern aufs Prager Schloss abgeführt werden mögen.




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