119. Císař oznamuje stavům českým, že rozhodl se zapověděti vyvážení dobré a dovážení špatné mince do království a zemí svých, žádá však dříve o dobré jejich zdání, jakými prostředky by se toho dosáhlo.

V PRAZE, 9. února 1601. — Konc. v c. a k. společ. arch. financ, ve Vídni. (Böhmen, 1601, Februar.)

Die Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unser allergnädigister Herr, lassen den gehorsamen Ständen dieser Ihrer Krön Beheimb hiemit gnädigist vermelden, sie werden sich gehorsamist zu erindern haben, wasmassen ein Zeit herumb etliche geringe und ungültige Münzen haufenweis eingeschlichen, hergegen die gerechte und gültige, sonderlich aber die Dukaten und Thaler aus dem Land verfuhrt worden, dessen Übels nun furnehmblich die Kaufund Handelsleut Ursacher, als welche die gute Münz hin und wieder aufwechslen, an andere Ort in Samb, Ballen, Wachs, Stöcken und dergleichen verfuhren, allda sie theils öffentlich, theils heimblich zerbrochen, zerschmelzt, granaliert und daraus die geringhaltige kleine Münzen, als polnische Groschen, Dutka, geringe Halbpatzen, Dreier und dergleichen gemünzt und an die Statt hereingebracht werden.

Dieweil aber dieses den Landständen und allen Inwohnern, sowohl den Commercien ingemein zu merklichem Abbruch gereichet, weil dardurch auch alle Victualien und Waaren von Tag zu Tag je länger je mehr steigen und männiglich dardurch gleichsamb unwissender Ding merklich vervortheilt und betrogen wirdet: als kunnten Ihre Mt. solchem verderblichem Unheil je länger nit zusehen, sondern wären gnädigist entschlossen dergleichen hochschädliche Unordnungen in allen Ihren Kunigreichen und Landen abzustellen, die böse polnische und andere Münzen ingemein zu verbieten oder zum wenigisten dieser Zeit zu valuieren, auch die grobe gute Sorten auf einen gewissen proportionierten Werth zu setzen und sich derentwegen mit den Kreisen im Reich, furnehmblich den nächst benachbarten, zu vergleichen, insonderheit aber durch offne geschärfte Generalia die Ausfuhr in Italiam, Polen, Schweiz und andere Ort von neuem zu verbieten und im Reich das geringe Münzen abzuschaffen, darob mit Ernst zu halten und demjenigen, so die Übertreter in einem und anderm anzeigen wirdet, den vierten Theil der Confiscation unverweigerlich und wirklich folgen zu lassen.

Und obwohl die Kaufund Handelsleut zu etwas Bescheinigung ihres vortelhaftigen betruglichen Gesuchs einwenden werden, dass die Commercia dardurch gesperrt und geschmälert werden möchten, so seie doch solches gar nit zu besorgen, weil offenbar, da noch auf der Münzordnung steif gehalten worden, dass die Handlungen weit mehrers im Gang und alles viel in rechtem Kauf gewesen, als anjetzo; ja es wäre fast schimpflich, weil sich die Haudelsleut dieser Krön und Länder in ihren Kaufen und Verkaufen mit der Münz nach jedes Lands Art richten müssen, dass sie sich hergegen auch nit gegen ihnen mit der allhie gangbaren Münz accommodieren sollten. Es haben aber Ihre Kais. Mt. dennocht für ein Nothdurft erachtet, sie, die gehorsamen Stände, darüber auch mit ihrem Gutachten zu hören, die werden dasselbe auch, do sie etwa für sich andere Mittel wüssten, wie solcher Beschwerde und Finanzerei mit der geringen Münz abzuhelfen, auch die gute im Land zu behalten, Ihrer Mt. gehorsamist zu eröffnen, in Schriften zu übergeben auch solches zu befurdern haben. Denen Ihre Mt. benebens mit kaiserlichen Gnaden wohl gewogen verblieben. Actum Pragae 9. Februarii anno 1601.




Přihlásit/registrovat se do ISP