525. Císaøští tajní radové pøedkládají císaøi Rudolfovi Il, aby pamatoval na následnictví v Èechách a v Uhøích zatímním ustanovením nástupce a pøedešel takto nepokoje a protivenství, které by snahou, stavù v obou tìchto královstvích po svobodné volbì krále nastati mohly, aè tam již od dávných let zejména od Ferdinanda I. posloupnost ustanovena jest, a aby tím také domu Rakouskému zabezpeèil dùstojnost císaøskou v øíši.
1599, 12. èervence. - Orig. v archivu spoj. kanceláøe dvorské ve Vídni. I A, 1.
Allergniidigster Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. allergnädigstem Befehlch nach haben wir des Unverzagts verfassten Bericht und mündliche Relation, was es mit E. Kais. Mt. und Ihres hochlöblichen Haus Österreichs Gerechtigkeit und Fug in der erblichen Succession beider Künigreich Hungern und Beheimb für ein Gestalt hab, nach längs angehört und der Sachen Wichtigkeit alles treuherzigen Fleiss nachgedacht und befunden:
Was erstlich die Kron Beheimb betrifft, dass derselben Stände die erbliche Succession ihrer Künigen Söhne und Töchter und in Mangel derselben ihrer Brüder und Schwestern, [vom kuniglichen Geblüt herkumbeud, mit keinem Fug oder Recht widersprechen oder difficultieren sollen oder künnen, wann änderst der Vernunft, Billigkeit, Kaiser Carl des Vierten Bulla, Künigs Wenzeslai Machtbrief. Kaiser Ferdinanden mit den Ständen anno 45 verglichenen Revers, ihrem der Stand eignen Landtagsschluss anno 47, Kaiser Ferdinanden Testament anno 43, desselben Codicill anno 47 und der Laudtheilungsdisposition anno 54 (das alles ihre Voreltern, die fürnembsten beheimischen, lnährerischen und schlesingischen Landofficier theils als Zeugen, theils als Testamentarii mitfertigen helfen) nachgangen wird und man denselben schuldiges, billichs Benügen thuen will, seitemal nie befunden wird, dass sie eines Kuniges Sohn ausgeschlossen hätten: da sein zwar zweierlei alte hochbe-theuerte Vertrag, Erbeinigungen und Bündtnus zwischen den Künigen von Beheimb und dem Haus Österreich verbanden; weil aber die beheimbischen Stand zur Zeit, da Manns- und Weibsstammen von küniglichen beheimbischen Geblüt gemangelt, mehr als einmal daraus geschritten und das Haus Österreich praeteriert, so ist auf dieselben alten Vertrag nit so viel als auf den jünger bei Kaiser Ferdinand Zeiten, darzu sich die Stand im Revers anno 45 und im Landtag anno 47isten selbst bekennt, zu fussen.
Aber wie jetzige neue Welt geschaffen, da die Alten abgestorben, die Jungen von keiner erblichen Succession wissen, ihnen die freie Wahl für richtig einbilden, das Land mit allerlei gefährlichen Seèten überhäuft, die nichts als Unruhe und neues Regiment zu ihrem Intent suchen, sich auf die Benachbarten ihrer Religion stärken, so kann man nit sicher sein, was sich bei allem habenden über flüssigen Fug, Billigkeit und Rechten künftig zu E. Mt. Künigreich und Landen und ganzen Haus Österreichs verderblichen Schaden zutragen möchte, seitemal in Beheimb nichts neues wäre, weil es Kaiser Ferdinanden unter seiner Regierung, da er schon in die sechzehen Jahr ihr Künig gewesen, und mit der Künigin Anna Söhn und Töchter gehabt, selbst begegnet ist, und jetzo desto mehr, da die Beheimb ingemein nur von freier Wahl reden, etliche weder au den altern noch jüngeren Sohn, sondern wer ihnen gefällt, gebunden sein wollen, inmassen zur Zeit E. Kais. Mt. selbst küniglichen Erhöhung und Publicierung in dieser Materie von ihnen allerlei difficultiert werden wollen, dass von ihnen jetzo noch stärker beschehen, da sie auf einen Fall, den Gott guadiglieli verhüt, um solche Gelegenheit zu difficultieren erlangen würden. Daher nit ohne grosse Ursach Kaiser Ferdinand und Maximilian, hochseligster Gedächtnus, sich auf Ihren und Ihres Haus guten Fug allein nit verlassen, sondern noch in Ihrem Leben von mehrer Gewissheit wegen auf die wirkliche Zuwerkrichtung der Succession getrachtet und künftiger besorgenden Ungelegenheiten umb der gar zu grossen Gefahr willen verhütet haben.
Und gleiche Meinung des billichen Fugs und Gerechtigkeit hat es mit dem Künigrei h Hungern, dass mit Grund wider die erbliche Succession und die lautern Vertrag nichts kann geredet werden; aber dannocht bei allem diesem Fug und dass die Künigin Anna ein künigliche Tochter und Schwester gewesen, hat Kaiser Ferdinand Hungern nit allein vor dem Türken, sondern auch vor dem Kunig Hansen mit dem Schwert defendieren, ihme Siebenbürgen lassen müssen und sein ihme viel Hungern wider Billigkeit angehangen, und wie der Angenschein bezeuget, war noch vielen Hungern bei aller empfangner Gutthat nichts liebers, als des teutschen Regiments ledig zu werden: also dass sich auf den Fug nit so viel zu verlassen, als entgegen nothwendig ist, denselben Fug mit Ernst zu erhalten und den Widerwärtigen alle Gelegenheit zu andern Gedanken und Werken bei Zeiten zu nehmen. Dann haben sie sich widerspännig gegen Kaiser Ferdinanden erzeigen dürfen, der selbst und sein Bruder Carolus Quintus grossmächtige römische Kaiser, Künigen zur Hispanien und Beheimb gewesen, was würden sie thuen, wann allein ein Erzherzog von Österreich ihr Herr wäre, der die Macht und Mittel nit hätte, sie vor des Feindes Gewalt und ihrer selbst Widerspänuigkeit zu schützen. Und das, soviel erstlich E. Kais. Mt. und dero Haus Österreich Gerechtigkeit der erblichen Succession beider Künigreich betrifft.
Die ander Frage ist, ob E. Kais. Mt zu lathen, jetzo und noch in Ihrem Leben auf ein successorem in den Königreichen zu trachten: das steht allein bei E. Kais. Mt. allergnädigisten Willen und Wohlgefallen. Wann E. Kais. Mt. mit einem ehelichen Sohn begabt, da auch derselbe nur vier oder fünf Jahr alt wäre, so wäre es der zwei Künigreich halben ja bedenklich, weil aber noch der Zeit kein Sohn verhauden, so wären wir aus nachfolgenden Ursachen der unterthänigisten Meinung, dass E. Kais. Mt. Ihr selbst, Ihres ganzen Haus und gemeiner Christenheit Wohlfahrt halben, in alleweg und so eher je besser auf einen successorem, der E. Mt. angenehmb, vertraut, gehorsamb und getreu sei, doch auf Mass und Versicherung, wie hernach gemeldet ist, trachten und damit alle die Gefahr und Sorg verhüten, die sonsten zu einem Fall auf denen Interregnis im heiligen Reich und den zweien Kunigreichen stünden; dann nach dem Segen Gottes, den sein Almächtigkeit langwierig erhalte, kummen nun mehr ziembliche Jahr auf E. Kais. Mt., die Regierung und der ganze WTeltstand wird täglich schwerer, menschlicher Vernunft und Blödigkeit nach künnen bei so grossen Sorgen und Obliegen die zufallenden Leibsindispositionen sowohl als bei Ihren hochgeehrten Voreltern, nit gar ausbleiben, das Reisen, Reichs- und Landtag zu besuchen hat auch sein Ungelegenheit. Daher dero Voreltern, ungeacht sie eheliche Leibserben und Söhne gehabt, den gewissen Weg gangen und noch in ihrem Leben ihre successores gemacht, gesehen und nach ihnen verlassen haben, als Fridericus Tercius mit seinem Sohn Maximiliano Primo, Kaiser Carl (ungeacht Ihr Mt. schon beehelicht gewesen und sein Sohn Philippen gehabt) mit seinem Brüdern Ferdinando, Ferdinand mit Maximiliano Secundo, derselb mit E. Mt., und hat Kaiser Carl gar das Kaiserthumb seinem Bruder Ferdinando und, das noch mehr ist, die Succession eines Römischen Künigs, so er sonsten auf sein Sohn Philippuni hätte transferieren mügen, dem Kaiser Ferdinando für sein Sohn Maximiliano cediert. allein das Interregnum zu verhüten und das Kaiserthumb bei seinem Haus zu erhalten, damit man dem Erbfeind dieser Orten in Hungern desto stärker wehren müge.
Solche Succession der Künigreich, sonderlich Beheimb, ist das einige Mittel und der Weg zu der römischen Kron, das die Beheimb selbst erkennen, wann das Kaiserthumb von Ihrem Künig wegkummen solle, in was Gefahr sie des Erbfeinds halben stünden. Weil dann E. Mt. derzeit kein Sohn hahen, und da Sie gar heiraten und durch Gottes Segen ein Sohn bekumben, doch derselb vor Erreichung seines Alters zu dem Kaiserthumb der gulden Bulla nach nit kummen künnt, so käme indessen auf einen Fall gewiss und eigentlich das Kaiserthumb von diesem Haus. Dardurch war aus Mangel der Reichshilfen, menschlicher Vernunft nach, Hungern, Beheimb und Österreich des Feinds halben verloren; im heiligen Reich würden die zween vicarii imperii das Interregnum führen, die Freistellung mit Gewalt durchdringen, die katholische Religion höchste Noth und ganze Christenheit darüber leiden, so alles mit zeitlicher Versicherung erstlich der Succession in Beheimb und folgends im Reich zu verhüten ist.
E. Kais. Mt. sein allergnädigist ingedenk, dass auf dem Regensburgerischen Reichstag die fürnehmsten Churfürsten aus eigener Sorgfältigkeit und guter Affection durch ein sondere Audienz E. Kais Mt. davon Andeutung gethan und sich ihrer Beförderung erboten, bei den jetzigen vier Churfürsten wird es hoffentlich, da man bald zu der beheimbischen Succession thäte, das der Anfang sein muss, noch dieselb Meinung haben; sollten aber dieselben sterben, andere junge und nit so wohl affectionierte hernach kummen, der Administator der Chur Sachsen über zwei Jahr abtreten, so wird es hiernach schwer zugehen, weil man sieht, was für Praktiken eines römischen Künigs der anderen Religion durch verdächtige Zusambenkünften auf der Bahn, und dass der böse Feind und die Calvinisten wider die Katholischen und das Haus Österreich nit feiren, darzu sie nun die zwei Mittel des Interregni oder Lutherischen Künigs hätten, und hat in specie das Künigreich Beheimb noch diese grosse Gefahr und Schaden dabei zu gewarten, dass viel Churfürsten und Fürsten, so vom Künigreich Beheimb Lehen haben, sich auf ein Fall eines anderen römischen Kaisers davon ausziehen und allein an ihrem römischen Kaiser pendieren werden wollen, wie sie schon jetzo sagen, dass sie nit zweien Herren schwören künnen. Wann aber der römisch Kaiser auch Kunig zu Beheimb ist, so verhütet man diese Gefahr.
E. Kais. Mt. möchten das Bedenken haben, dass Sie sich nach Gottes Willen etwa noch verehelichen und Leibserben bekummen künnten, auf solchen Fall kann die Succession in Hungern und Beheimb dannocht versichert und also gericht werden, dass es E. Mt. und künftig dero Leibserben im wenigisten nichts praejudiciere, wann nämblich die Publication solches Successoren allein dahin geschieht und conditioniert wird, wofer E. Kais. Mt. ohne eheliche Leibserben abgehen. Es kann auch die Krönung desselben noch der Zeit, bis E Mt. sich entschliessen, ob Sie sich verehelichen und Leibserben zu hoffen, suspendiert und demselben Successoren der Titel "Künigliche Würden" gegeben werden.
Derselb Successor wird billich ohne alles Bedenken E. Mt. mit Mund, Hand und Revers genugsamb versichern: erstlichen, so lang nit zu heiraten, so lange E. Kais. Mt. Leibserben zu hoffen haben, und mit der Verehelichung sich bloss nach E. Mt. allergnädigsten Willen zu halten; zum andern, wann E. Kais. Mt. Erben bekummen, dass er denselben zu ihrer Vogtbarkeit die Künigreich ohne alle Difficultät abtreten, dieselben Erben auch nach ihnie äusseristes Vermügens zu der Succession ani Reich befördern helfen soll und wolle; zum dritten, dass er neben schuldiger Dankbarkeit, Gehorsainb, Liebe und Treu, so lang E. Kais. Mt. leben, sich für sich selbst keines Guberno unterstehen wolle, als was E. Kais. Mt ihme befelchen werden, und zwar die beheimbischen Stand werden es selbst in der Errection cavieren, damit sie nit zwen regierende Künig und Anschaffer haben, inmassen dann ein römischer Künig im Reich auch dergleichen Revers gibt, dem römischen Kaiser in niente fürzugreifen.
Damit hätten E. Kais. Mt. im Reich und Ihren Künigreichen auf alle zustehende schwere Fäll und Unrichtigkeiten, zumal bei jetzigem Türkeukrieg und vielen des Haus Österreichs Feinden, ein getreuen Mitgehilfen und Beistand, der Sie in Reisen und Reichstaghaltung übertragen, auf den Sie sich verlassen künnten, versicherten Ihr Haus, entledigeten alle Ihre getreuen Unterthanen und andere christliche Völker der grossen Sorg, verhüteten Gefahr und böse Anschlag, hülfen der katholischen Religion, begäben Ihr und Ihren verhoffenden ehelichen Leibserben nichts und würden in Ihrem Herzen ein grossen Trost und Ruhe empfinden, zumal, da Sie aller Sorg und schweren Gedanken desselben Successorn halben, den Sie kennen und lieben, von dem Sie geehrt uud respectiert werden, frei sein mügen.
E. Kais. Mt. möchten das Bedenken haben, dass auch derselbe Successor vor E. Mt. ohne Leiberben absterben und damit dannocht oberzählte Ungelegenheiten erfolgen möchten: da bedenken wir entgegen treuherzig, dass erstlich Gott zu vertrauen und dann viel gewisser und sicherer ist, so hochwichtige gefährliche Sachen auf vier als auf zwei Augen zu stellen, dieselben künnen hernach weiter sehen, was zu thun ist. Was unter dessen Gottes und E. Kais. Mt. gnädigster Willen der Verehelichung sein soll, das wird sich vielleicht in kurzer Zeit erzeigen und bei E. Mt. stehen, wessen Sie sich mit demselben Successor gnädigst entschliessen.
Steht also dieser ander Punkt bloss bei E. Kais. Mt. allergnädigsten Willen und Wohlgefallen und halten wir für gewiss, dass kein Mensch lebt, der es änderst mit E. Mt. und der gemeinen Wohlfahrt treuherzig, eiferig und wohl meint, der nit vom ganzen Herzen die ehiste Versicherung der Suecession aller dreier Kronen, doch mit obstehenden genügsamen Conditionen, rathen würde.
Für das Dritt, mit welcher Kron der Anfang zu machen, halten wir mit Beheimb, die dient zu der Suecession im Reich. Mit Hungern hat es das Bedenken, dass es zum Reich nit incorporiert und das Reich und Künigreich Beheimb nichts von demselben zu hoffen, sondern nur helfen und geben muss, dass man also die Beheimb mit Hungern mehr schrecken als consolieren würd; aber nach der Beheimbischen Kron kann und muss Hungern auch folgen.
Für das Viert, wie die Sachen in Beheimb anzugreifen, davon ist derzeit und so lange nichts zureden, bis E. Kais. Mt. entschlossen sein, so wird es alsdann an Mittel nit mangeln; aber desto leichter würd es zugehen und man viel obstacula abschneiden, wann E. Kais. Mt. vorhero die varierenden ansehentlichen Officiersämter mit Leuten, die katholisch, E. Kais. Mt. wohl affectioniert und getreu sein, ersetzeten und sonderlich die Kanzlei in Personen und Process reformiereten, daran das meiste liegt. Bei denen küunt man es erstlich unterbauen und durch ihr Hilf zu gutem Effect richten, damit Kaiser Ferdinanden verlassene Suecession nit allein jetzo, sonder auch in künftig recht stabiliert, zu beständiger Possession gebracht, und alle künftige, präjudicierliche Disputationen abgeschnitten würden.
Hiezwischen riethen wir unterthänigist, sich zum Nothfall und Fürsehung mit allen Schriften, dem Revers anno 45, dem Landtagsschluss anno 47, den beheimbschen Freiheiten gefasst zu machen und die hungerischen und beheimbischen Brief, so vermüg Registers zu Wien sein werden, an die Hand zu suchen.
Sonsten wegen der hungerischen Güter sein wir auch, wie der Unverzagt, der Meinung, dass E. Mt. Ihrem General und allen Obristen in Hungern alsbald jetzo befelchen sollen, was für hungerische Schloser, Güter und Dörfer hinfüro vom Feinde erobert, dasselb keinem andern Menschen zu lassen, sondern zu E. Mt. Händen zu nehmen und zu defendieren. Nach erlangendem Frieden wird es als dann ein Hauptlandtag geben und man sehen künnen, wem dieselben Güter zugehören, und was E. Kais. Mt. davon billich gebühre.
Des wir also E. Kais. Mt. zu unserem Voto allerunterthänigist vermelden wollen, uns Dero zu kaiserlichen Gnaden befelchende. Prag den 14. Julii anno 99.
[In tergo.] Gutbedunken, so Herr Eumpf, von Trautson, Herr von Hornstein und Unverzagt der Röm. Kais. Mt. unserm allergnädigsten Herrn, übergeben.