497. Dobré zdání sepsané na základě porady komory dvorské s komorou českou o artikulích, které by příštímu sněmu království Českého v příčině berní. hor. lesů hraničných, srovnání práv městských se zřízením zemským, účtů, berničných a drahoty soli předložiti se měly.
V PRAZE. 1599, 19. března. - Koncept v c. a kr. společ. archivu financ, ve Vídni. (Böhmen, 1599, März.)
Erstlich dieweil die dreijährige Bewilligung des gemeinen Biergelds auf schienst kommende Philippi und Jacobi ihre Endschaft erreicht, so ist vonnöthen, dass die Continuation desselben wiederumb auf drei Jahr neben der Haussteuer und Contribution, wie anderemal besehenen, begehrt werde. Darnach so befindet sich aus der Einnehmber Härtungen ein grosse Ungleichheit in dem, obwohl der Herren Stände in Beheimb zu dem Kriegswesen und anderer Ihrer Mt. Nothdurften gethane Bewilligungen treuherzig und wohl gemeint, dass sich doch ihr viel von Herren und Ritterstand, auch Freisassen zu den Steuern, Zbírka oder Contribution, desgleichen zur Defension nit bekennt. So ist an der Contribution von denen auf Interesse ausgeliehenen Geldern das ganze Jahr uber mehrers nit dann 400 Schock einkomben. Ebnermassen würdet in Ansagung der verkauften Victualien ein Schlechtes befunden. Würdet demnach an die Stände dieser Kron Beheimb nit unbillich zu begehren sein, dass sie selbst solche Mittel und Weg furschlagen und speeificieren, wie solche Mängel zurecht gebracht, dasjenige, was bewilligt, treulich geleistet und dardurch ein durchgehende Gleichheit gehalten werden muge. Dass aber dabei die Kreiseinnehmber mit Erlegung ihrer Raitungen säumig, da ist wohl das nächste, dass sie zu Erlegung derselben ernstlich gehalten und möcht diesfalls an die Stände gesucht werden, dass sie es mit Erlegung der Kriegscontribution auch auf den vorhin gehaltenen modum richten wollten, dass nämblich jeder Stand selbst sein Gebührnus bei dem Bern erlegte und dardurch der Kreiseinnehmber Besoldung, auf welche dennocht des Jahrs nit ein Geringes gehet, erspart und dergleichen Unrichtigkeit mit den Raitungen verhütet bliebe.
Wegen Erhebung der Bergwerk in dieser Kron ist gleichwohl fertiges Jahrs, was zu thun gevest, geschlossen, aber nit fortgestellt worden. Künnte derowegen dasselbe also entschuldigt und eingebracht werden: obwohl Ihre Mt. den Personen, welche die Stände im fertigen Landtag zu Be-rathschlagung, wie die Bergwerk zu erheben, benennet, einen Tag und Ort ihrer Zusammenkunft und Handlung gnädigist gerne angesetzt hätten, so wären sie doch daran durch die eingefallenen Sterbsund Kriegsläufe verhindert worden; wollten aber solche Beratschlagung besser hinaus nochmaln anstellen lassen, allein wurden die Stände, do etwo einer oder der ander aus den vorigen benennten Commissarien mit Tod verblichen, an des Abgeleibten Stell ein andern oder andere namhaft zu machen haben.
Wegen der Granitzen dies Kunigreichs Beheimb und Verleihung der Wälder auf Stockraumb, do ist in vorigem Landtag Ort und Tag, wann und wohin die benennten Commissarien fortreisen sollten, benennet worden; dieweil aber solches nit verrichtet, so wurde diesfalls die Fortstellung zu mahnen und ein anderer Tag zu bestimmen sein.
In gleichem ist auch wegen Vergleichung des Stadtrechts mit der Landsordnung, weil es die Stand bei denen anno 97. benennten Commissarien vor einem Jahr verbleiben lassen, der Montag nach S. Katharina verschienem 98. Jahrs determiniert gewesen; demnach aber solchem wegen der Sterblauf nit nachgesetzt, so würdet durch die Stände auch ein anderer Tag zu bestimmen und furnehmblich das darumb zu befurdern sein, weil darmit auch die Sachen wegen der Handwerker allzuhohen Steigerung verglichen werden solle.
Zu der Steuer Raitungen ist auch die Nothdurft im vorigen Landtag furgesehen und zu der Zusammenkunft der Freitag nach Corporis Christi präfigiert worden; solches aber auch damaln am gesetzten Tag vielleicht wegen anderer Geschäft und der darauf gefolgten Sterbläuf halber nit fortgesetzt worden. Würdet derowegen die Nothdurft durch die Stände auch hierin zu bedenken und ein neuer Tag darzu zu benennen sein.
So befindet sich auch im Salz ein beschwerliche Theurung, welche billich abzustellen oder zu lindern. Wäre derowegen gut, dass von der beheimbischen Hofkanzlei, was etwa bei fertiger Verordnung solches Salz Einfuhr halber einkommen, zur Kammer geben wurde, so kunnte auch die Nothdurft, was den Ständen diesfalls furzutragen, bedacht und mit Gutachten hinauf geben werden.
[In argine: Diese zwei Artikel künnen ad partem in den Landtag übergeben werden.] Actum Prag den 19. Martii 99.