432. Císaø Rudolf Il. prodává mìstu Lokti panství Loketské s vesnicemi a platy k nìmu náležejícími za 53.049 kop 29 grošù míšeòských vedle smlouvy, která dne 7. kvìtna 1598 skrze císaøské komisaøe uzavøena byla.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1598, 30. èervna. - Orig. v archivu mìsta Lokte.

Wir Rudolf der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungaren, Behem, Dalmatin, Croatien etc., Kunig etc., Erzherzog zu Österreich, Markgraf zu Märhern, Herzog zu Lutzenburg und in Schlesien, Markgraf zu Lausnitz oc. Thuen kund und bekennen für uns, unsere Erben und nachkombende König zu Behem hiemit öffentlich gegen jedermänniglich, dass wir aus beweglichen Ursachen auf vorgehabte genug-sambe nothdurftige Berathschlagung unserer edlen Räthe und zu Beförderung unsers Nutz und Besten durch unsere hierzu sonderbare verordente Coinmissarien den ehrsamben unsern getreuen lieben N. Burgermeister und Rathe und einer ganzen Gemein unser Stadt Elbogen, allen ihren Erben und Nachkomben zu ihrem besten Aufuehmben nun und zu ewigen Zeiten in einem rechten unwiderruflichen Erbkauf nachfolgende specificierte Stück, in unserm Ambt Stein-Elbogen gelegen, als ein frei unfällig Steinlehen verkauft haben, thuen solches auch hiemit wissentlich und in Kraft dies Briefs aus beheimischer kuniglicher Macht und Vollkommenheit, nämblichen: alle und jede Gärten-, Acker- und Wiesenzins, so die Inwohner der Stadt Elbogen zum Schloss daselbst bishero jährlichen gezinset und noch Zinsen, benebeu auch, was ermelter Rath zum Elbogen wegen ihrer Rathsverneuerung alle Mittfasten zu geben schuldig, sambt den Mühl- und Fischwasserzinsen, die zum Elbogen jährlichen gefallen, sowohl derer in der Rabitsch Pflanzenzins, auch derselben Scharwerch wegen des Schlosssauberns und Krautstossens.

Item etlich neu angegebene Wiesen-, Ackerund Gartenzins, die sie anstatt der Mängel und Abgang, so im Urbar befunden, aussuchen und gemeiner Stadt zum besten einmahnen und für ihr Eigenthumb nutzen und gebrauchen mügen. Gleichermassen auch den Thiergarten und das Wühr am Egerfluss.

Item den Elbognischen, Pirndorfischen und Unterkodauerischen Geldzoll, wie von Alters hero gebräuchlich, zusambt dem Gewährsalz, so zum Elbogen einkombt.

Item die hernach gesatzte Dorfschaften, nämblichen den Schutzhabern zu Oberund Nieder-Schossenreuth und Marketsgrün, das Dorf Unter-Kodau mit dem Busch und Wiesenfleck uber Ober-Kodau gelegen, das Widerholz genannt.

Item das Dorf Totterwiesen, Schwarzenbach, Griesbach, Putschiren, Granesawr, Doklesgrün, Wintersgrün, Janesen, Teschwitz, Ziegelhütten, Hornsberg, Poschiczau und Kalte Herbrig. Item die Haselmühl, wie dieselbe jezund liegt und stehet, beneben aller ihrer Zugehörung und in Summa mit allen in jetzt bemelten Örtern und Dorfschaften angesessenen und unangesessenen Mannschaften, Unter-thanen, Wittwen und Waisen, sie sein gegenwärtig oder nit, auch das Kirchlehen zur Lobs, Totter-wiesen und Unter-Kodau sambt den Vertragsund Waisenbüchern.

Item die darzu gehörigen Kretschmen, Teich, Teichstell und Fischbehalter, dann die ganzen und halbjährigen Renten, Anleitpfennig, Geld, Getraid, Eier, Käs und alle andere Zinsen, Scharwerk, Handund Rossfrohnen, auch alle andere Dienst und Pflichten, nichts hiervon ausgenomben.

Mehr so haben wir ihnen auch nachfolgende Wald verkaufet: erstlichen den Schmiedberg, Kiner und Zankwald.

Item das Stück Holz, Finkengras genannt, sambt dem Aberg; mehr zwei Stuck Holz am Krudem und Ziegenrück, wie ihnen alles allbereit durch unsere Commissarien abgebletzt und noch hierüber ferner angewiesen, verrainet und versteinet werden soll.

Item die in jetzt ermelten Örtern von Alters hero und noch auf Dato darzu gehörige Fisch-und Farenbach, ohne männiglichs Eintrag und Verhinderung dieselben ihres Gefallens inzuhaben, zu nutzen und zu gebrauchen.

Item das Furwerch Schmalenhof zusambt der Schäferei und allen anderen darbei habenden Gebäuden, Teichlein, Feldern, Äckern, besäet und unbesäet; item Wiesmaten, Gärten, Obstund Kleinetgärten, Angern, Auen, Buschen, Reisicht, Gesträuchen und aller andern Einund Zugehörung.

Item alle die Viehund Schafhütung und Triften nicht allein auf den obspecificierten Stücken, sondern auch, wie dieselbe von Alters hero bis auf Dato hergebracht und erhalten worden, auch auf denen uns und unsern Nachkomben zu unsern Bergwerchen zuvorbehaltenen Waiden, doch dass dieselben unsere vorbehaltene Wald mit Ziegenvieh gar nit betreiben und auch der jungen Hauen zu Erzieglung ander Gehölz in allweg verschonen. Ingleichen so sollen sie auch auf allen ihren erkauften Stücken und Gehulzen, auch auf denen, so wir jetzt gedachtermassen zum Bergwerch bevor behalten, der Jagden, Wildbahn, Vogelstellungen allermassen als ihres erkauften Rechtens befugt sein, darin Hoch-, Schwarz- und Niederwildpret zu fahen, zu schiessen oder wie es ihnen am besten belieben wird, damit zu gebahren, zu thun und zu lassen.

Insonderheit aber, so haben wir ihnen auch hiemit verkaufet die Oberund Niedergericht, Strafen, Wandel- und Bussfäll, sich derselbenjetzo und künftig zu gebrauchen nicht allein bei, in und uber die Stadt Elbogen, sondern auch uber die ein- und zugehörigen Lehen und andere ihre Stadtgüter, die sie hiebevorn an sich gebracht und inhaben, sowohl uber die jetzigen ihnen verkauften Dorfschaften, Enden und Örtern aller Massen und Gestalt, wie wir diese benambte Stück und Grund, nichts ausgenomben, vermag derer von unsern Commissarien ihnen ubergebenen besiegelten Vertrags und Register bei unsern kaiserlichen und königlichen Händen gehabt, gehalten, genossen und gebrauchet, auch ferner gemessen und gebrauchen hätten können, zusambt allem dem jetzo verhandenen Wirthschaftsvorrath an Rossen, Vieh, Schwein, Hühner, Gans, Enten, Käs und Butter, desgleichen an Getreid, Futterung, geschütt und im Stroh; item Wagen, Pflug, Eggen, Rossgeschirren sambt dem Gejayd und Fischgezeug, Hausgeräthlich an Kupfer, Holz und Eisen, und allen anderen Nothdurften. Welches alles wir für uns, unsere Erben und nachkombende Künig zu Behem gedachten denen von Elbogen und ihren Nachkomben in Pausch und einer benanntlichen Kaufsumma, nämblichen umb drei-undfunfzig Tausend neunundvierzig Schock meissnisch neunundzwainzig kleine Groschen, jedes Schock zu sechzig kleine Groschen und jeden kleinen Groschen zu sieben kleine Pfennig geraitet, erblichen zukomben und durch unsere Commissarien zu ihrer und gemeiner Stadt erbund eigenthumblichen Inhabung und Geniess abgetreten und einraumben lassen dergestalt und also:

Erstlichen, demnach wir uns und künftigen Künigen zu Behem das Schloss Stein Elbogen zuvor behalten und unsere Commissarien die dazu gehörigen Schlossund Hopfgärten, auch die Herrenwiesen und ein Stück Fischwasser, so von der Fliedenmühl an bis auf die Wasserwehr der Rabitschmühl grenzen, in diesem Kauf nicht mit eingebracht, so haben wir ihnen der Stadt Elbogen solch unser Schloss mit bemelter Zugehörung gleiehergestalt bis auf unser gnädigistes Wohlgefallen mit eim sunderlichen Inventario eingeben lassen, dass uns dasselb jeder Zeit frei und offen stehen, sie aber schuldig sein sollen, solches in baulichem Wesen zu erhalten, sowohl auch die ehrbaren Mannen, so das Mannrecht besitzen, alle Jahr zu dreieumalen und jedesmals von Dienstag zu Abends an bis auf den Freitag exclusive mit der Nothdurft zu versehen und den Landboten beineben des Schloss Thorhüter, wie vor Alters, zu besolden, neben dem auch zu Unterhaltung eines Kreishauptmanns jährlichen zwei Hundert Schock meissnisch zu zweien Fristen, als jedesmals Georgi hundert Schock und Galli auch hundert Schock, zu erlegen, hiergegen denen von Elbogen an obgesatzter Kaufsumma fünf Tausend fünf Hundert und neunundvierzig Schock neunundzwainzig kleine Groschen in Händen verbleiben und zugut gehen, sie auch hierüber von der Herrenwiesen, Hopfund Schlossgarten beneben dem ermelten Stück Fischwasser ihrem Besten nach wie auch vom ganzen Schloss die Inhaltung, Niess und Nutzung unverhindert haben sollen, doch dass der Kreishauptmann und die ehrbaren Mannen ihre alten gewöhnlichen Ambtsstuben und Gemächer, welche sie hiebevorn bei derer von Elbogen des Kreises Inhaltung gehabt, nachmals innenhaben, nutzen und gebrauchen mögen, inmassen auch die von Elbogen das jährliche Brennholz, doch soviel sìa desselben hiebevorn in ihrer dreissigjährigen Inhabung verführet, nachmals aus unsern zuvorbehaltenen Gehulzen nach Anweisung unsers Forstmeisters oder Waldhegers ohne Waldzins mit ihren Unterthanen auf das Schloss zu Beheizung der gewöhnlichen Ambtsstuben auf ihren Kosten hauen und vorfuhren lassen, mit fernem angehängten Condition und Vorbehalt, wann wir oder künftige Kunig zu Behem bemelt Schloss mit seiner Zugehörung sambt der Unterhaltung des Hauptmanns und Mannrechts zu unsern Händen und Versehung nehmben wollten und ihnen solches ein halb Jahr zuvor ankundigen lassen wurden, dass sie schuldig sein sollen, wieder-umb davon abzustehen und uns berührte Summa der fünf Tausend fünf Hundert neunundvierzig Thaler oder Schock meis&nisch bar zu erlegen und auszuzählen.

Ferner nachdem wir ihnen die ganze Fahrnus bei dem verkauften Furwerch Schmalenhof ganz vollständig beisamben gelassen, sintemal ihnen an solcher Fahrnus nur allein etliche gewisse Stuck von unsern obgedachten Commissarieii vermug ihres Verzeichnus in Kauf geschlagen, dagegen sie die tausend Thaler Baukosten, die weiland unser geliebter Herr Ahnherr Kaiser Ferdinand, hochlöblichi-ster Gedächtnus, ihnen wegen baustelliger Erhaltung der dreien Schlösser, Stein Elbogen, Königsberg und Hertenberg, gnädigist verschrieben, sowohl den Vorrath und Fahrnus, die sie uns auf unsern Befehlich und erbotener Wiedererstattung bei ihrer im verschienen vierundneunzigisten Jahr besche-hener Abtretung uber das Inventarium gelassen, abgehen und fallen zulassen, sich unterthänigist erboten: so soll ihnen derhalben mit dem förderlichisten zu solcher Abraitung ein gewisser Tag von unser beheimischen Kammer angesetzt und alsdann ordentliche Abraitung mit ihnen gehalten werden, inmittels sie sich mit ihrer Nothdurft hierauf werden gefasst zu machen wissen

Soviel die andern siebenundvierzig Tausend fünf Hundert Schock Kaufsumma anbelangt, sollen die von Elbogen anjetzo alsbalden dreiundzwanzig Tausend auf nagst künftig Galli siebenzehen Tausend, dann den Rest der sieben Tausend fünf Hundert Schock meissnisch auf Georgi des neunund-neunzigisten Jahrs in unser Rentmeisterambt im Künigreich Behem auszählen und antworten, mittlerweil auch bis zu völliger unserer Bezahlung alle und jede diese ihnen verkaufte Stück mit allen ihren Zugehörungen uns zu einem Unterpfand inhalt und vermüg der Commissarien mit ihnen gemachten Beschluss sein und verbleiben.

Damit aber die von Elbogen dieses ihres Kaufs gänzlich versichert, so thuen wir solches alles und jedes hiemit wissentlich aus küniglicher Macht und Vollkommenheit in Kraft ditz Briefs dergestalt und also, dass mehrgemelte von Elbogen sambt allen ihren Nachkomben angeregte Stuck, Grund und Güter, wie dieselben alle in specie und sonderbar oben vermeldet, erblichen und ewiglichen als ein frei unfällig Steinlehen mit allen denen Rechten, Herrligkeit und Gerechtigkeiten, wie solches des Elbognischen Kreises privilegierte und confirmierte Freiheit, Statuten und Recht von Alters hero vermögen, nunmehr inhaben, geniessen und mit obangezogenen Rechten und Gerechtigkeiten verpfänden, verwechslen, verkaufen und an ihren gemeinen Nutz und Froniben wenden, nach ihrem besten Willen und Wohlgefallen und darmit handien, thuen und lassen sollen und mögen, wie mit ihrem gemeinen stadteigenen Erb und Propergut und Steinlehen, für uns, unseren Erben und nach-kombenden Künigen zu Beheimb, auch sonsten aller männiglich ganz frei und ungehindert, wie wir dann hierin vielermelten den von Elbogen und ihren Nachkomben gnädiglich zusagen, sie vermöge der ihnen von unsern Commissarien zugestellten Registern und dieses Kaufbriefes in allen und jeden ihnen und gemeiner Stadt verkauften Stücken zu gewähren, auch nach völliger Auszahlung der Kauf-summa die Lehen darüber alsbald durch unsern Hauptmann auf Stein-Elbogen, wie von Alters her gebräuchlich, reichen und verleihen zu lassen und sie vor alle An- und Zuspruche zu befreien und gänzlich schadlos zu halten und also in allem, wo es hangt und langt, als in ihrem erkauften Eigen-thumb gegen männiglichen zu schützen und zu vertreten.

Und zu noch mehrer Versicherung thun wir auch denen von Elbogen gnädiglich versprechen, und zusagen, wann sie solches künftig uber kurz oder lang begehren werden, dass alsdann dieser unser Maiestatund Kaufbrief durch unser sonderbare Relation in die Landtafel der Kron Behem ein- verleibet werden solle; was aber die Lehen, so die Unterthane für sich selbst auf Stein-Elbogen empfangen, anlangt, die sollen in diesem Kauf nit begriffen, sondern wie vor Alters von unserm Hauptmann verliehen werden. Daneben behalten wir uns und künftigen Königen zu Behem auf diesen verkauften Stücken, Gründen und Gütern alle die königliche Lands-Regalia, wie ingleichen auch alle Gölder-, Silber-, Zinn-, Kupferund Bleibergwerch und alle Berggerechtigkeit, so sich dieselbigen jetzo oder zu künftigen Zeiten ereignen wurden, auch den Zehend von dem jetzigen Siedewerch in der Schachzenlohe zuvor.

Da sich aber Siedwerch und andere Mineralien ausser obbemelter Bergwerch auf derer von Elbogen Gründen ereigen wurden, sollen dieselben denen von Elbogen, wie auch der Eisenstein, der ihnen im Kaufregister mitverkauft, zuständig sein und zum Besten verbleiben. Dem allen sie also, wie in ein und andern obvermelt, gehorsamblich nachzukomben versprochen und zugesagt, sich auch hierüber gegen uns durch ein sundern Revers verobligiert nnd verschrieben haben. Alles gnädiglich und ohne Gefährde zu Urkund mit unserm kaiserlichen anhängenden Insiegel verfertigt.

Geben auf unserm küniglichen Schloss Prag den letzten Juni anno etc. achtundneunzigisten, unserer Reiche des Römischen im dreiundzwanzigisten, des Hungarischen im sechsundzwanzigisten und des Beheimischen auch im dreiundzwanzigisten.




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