414. Císař Rudolf 11. oznamuje komoře české, pod jakými výminkami odevzdal knížetství Opolské a Ratibořské v Slezsku v držení někdejšímu knížeti Sedmihradskému Zikmundovi Bathorymu v náhradu za postoupení země své, i žádá za dobré zdání, co by při odevzdávání kameralií ještě pro císaře vymíněno býti mělo.

V PRAZE. 1598, 27. dubna. - Souč. opis v c. a kr. společ. archivu financ, ve Vídni. (Böhmen, Gedenkbuch, 1598-99.)

Euch wirdet sonders Zweifels schon bewusst sein, was wir mit dem Sigismunden, gewesten Fürsten in Siebenbürgen, für ein Vergleichung wegen Übergebung gemeltes Fürstenthums getroffen und welchergestalt er uns dasselbe zu Händen unserer dahin geordneten Commissarien bereit abgetreten, nämlich, dass ihme unter andern auch unsere bede im Herzogthum Schlesien liegunde Fürstenthümer Oppeln und Ratiboř mit allen ihren pertinentiis und Zugehörungen, wie sie jetzt sein, auf sein des Fürsten Lebenlang und nit weiter zu einer Recompens, jedoch mit der Condition ein-zu geben, dass er, der Fürst, solche Herzogthümer gleichwohl ad dies vitae als eiu Herzog beider Orten innehaben und besitzen, aber doch daneben wie alle andern Fürsten in Schlesien uns als seinem rechten natürlichen König zu Beheimb mit allem Respect und Gehorsam unterworfen, auch die gewöhnliche Landsteuern und andere Gaben, wie die von Alters dabei herkommen und noch täglich in Gewohnheit sein, auch wir in Zeit unserer Inhabung selbst thun müssen, unweigerlich zu leisten, niemanden wider Recht und Billigkeit beschweren, sondern die Stand und Inwohner derselben zweien Fürstenthümer bei ihren wohlhergebrachten Privilegiis ruebig [ruhig] verbleiben, auch sonsten alles das zu thun verbunden sein solle, was sich von Recht und Gewohnheit wegen billich gebührt, und dass nach seinem Absterben solche Fürstenthümer uns und der Kron Beheimb allerdings frei ledig wieder heimfallen sollen.

Dieweil dann bei solcher Beschaffenheit auch zeitlich dahin zu sehen, was wir uns bei der wirklichen Einantwortung und Antretung vorbehalten möchten, als da sein die alten Restanten, die Vergleichung zwischen den Fürsten und Ständen in Schlesien und den Opplischen Pfandschaftern der allgemeinen Mitleidung halber, auch die ordentliche Inventierung der Munition und Geschützes, so verbanden und hernach dabei zu lassen sein möchte: als befehlen wir euch hiemit gnädiglich, ihr wollet solchen Sachen auch für euch selbst, weil der Präsident oder ein anderer bei der Einantwortung [der] Cameralia würdet sein müssen, nachdenken, und ob wir über obgemeltes uns was mehrers reservieren möchten, mit Gutachten gehorsamist aufs ehiste berichten. Daran etc. Prag den 27. Aprilis anno 1598.




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