400. Øád soudní sdìlaný na základì úmluvy, která se stala dne 12. února 1597 za jenerálního snìmu v Praze mezi stavy království Èeského a knížaty i stavy Slezskými v pøíèinì soudního stíhání dlužníkù.
1598. Qpig souè.v archivu musea království Èeského.
Wegen der Aufhaltung zwischen den Ständen dieses Königreichs Beheimb und den Fürsten und Ständen in Ober- und Nieder-Schlesien.
Nachdem von vielen Jahren hero zwischen den Ständen dieses Königreichs und den Fürsten und Ständen in Schlesien wegen der Aufhaltung allerlei Zerrüttung und Strittigkeit sich erreget, der
entwegen des verwichenen 97. Jahrs den 12. Tag des Monats Februarii bei gemeinem Landtage von allen dreien Ständen desselben Königreichs als auch von den Fürsten und Ständen des Fürstenthumbs Schlesien durch derer mit voller [Macht] Gesandten solche vollkommliche Vergleichung geschehen, als nämlich: wann künftig hinfüro zwischen den unterthänigen Angesessenen dieses Königreichs Beheimb oder Fürstenthumb Schlesien, wes Ambts, Standes oder Condition die sein wurden, einige Unvernehmen erwachsen, dass alles dies bei den Rechten, allda der Beklagte hingehörig, von Rechtsitzern desselben Rechtens nach höchstem Vermögen (welche vor andern sonderbaren Fleiss dazu haben sollen) freundlich und sühnlich ohne einigen verlängerten Process zwischen den Parten Vergleichung gehalten wurde.
Im gesetzten Fall es zu solcher freundlicher Handlung nit gereiche, soll in continenti ein jedwede Obrigkeit des Ortes dem Kläger oder seinem Anwalt ohne einigen weitern Verzug nach Recht verhelfen, in sonderlicher Erwägung, im Fall die Schuld durch sein selbst eigen Bekenntnus, oder durch besiegelte Schuldbrief vor rechtmässig erkennt wurde, soll jedwede Obrigkeit oder Recht dem Kläger ohne Verzug aufs längist in einem Monat verhelfen. Dofern die Obrigkeit oder das Recht dem Kläger oder seinen Anwalden, wie obgemelt, vor Recht zu thun nachlässig erfunden, kann Kläger zu der höheren Obrigkeit des Orts seine Zuflucht haben, und die werde schuldig sein, auf seine vertragene Beschwer alsbalden bei demselben Rechten, als die Action sich erreget, solches also zu versehen, hiermite er aufs Schleunigst (weil die Sachen an ihm selbst klar und [sie] sein) innerhalb 14 Tagen zu dem Seinigen kommen und habhaft wurde; jedoch dofer etwas dergleichen bei niederen Rechten abgehe, dass Kläger gebührliche Versehung nicht erlangen wurde, soll seine höhere Obrigkeit dies Alles ohne einige Widerrede und weiteren Verzug gebührlich endlich versehen.
Dofer aber die Sachen fortan in dergleichen Strittigkeit vorbleiben und nach Recht mehrern Beweis erfordern und zu weiterer rechtlichen Verhör gelangen sollte, soll die Obrigkeit oder das Recht eines jedweden Orts, allda die Strittigkeit gehörig, die Parten mundlich verhören, mit Fleiss darob sein, dass solche Parten durch massige, suhnliche Handlung verglichen wurden. Nichtes wenigers, da nun der Beklagte ein Angessener dieses Königreichs, soll in behemischer, in der Schlesien [in] deutscher Sprachen vorgetragen und procedieret werden. In gesetztem Fall durch erregte freundliche Unterhandlung nichtes verrichtet, soll ein Obrigkeit oder das Recht bei dem Kläger die Anordnung verfügen, hiermit er seine Beschwer überschrieben in gedoppelten Satzschriften in einem Monat abführet, welche Justificationschrift hernacher dem Beklagten zu Einbringung seiner Exception und dann dem Kläger, als seinem Gegentheil, wiederumben in gebührender Frist umb Producierung seiner Replica und folgends des Gegentheil seine Duplica, alles in obberuhrter Frist, unibgewechselterweise recht aufeinander einstellen und in aller Mass bei Verlust der Sachen ordentlich verleihen und die Parten mit einem rechtlichen Abscheid betheilen.
Und wann die Parten jede ihre zwo Satzschriften zu endlicher Publication des Urthels zwischen ihnen zu Recht überreichen wurden, sollen angedeute Acta von demselben Rechten, als die Action ihren Ursprung genommen, in Beheimb zu dero Appellation, in der Schlesien zu denselben Rechten, allda angezogene Action ordentlicher Mass gehörig, zu rechtmässiger Erkenntnus abgeschickt und folgends innerhalben zweier Monat zwischen den Parten das Urtheil ergehen und in Beiwesen derer das Urthel eröffnet und publicieret werden.
Nichtesweniger, da es die Nothturft erfordert, wirdet noch zu dem Überfluss jeder Part verliehen und zugelassen, noch eine Satzschrift, als die Triplica und Quadruplica, in obberuhrter Frist gegen einander zu überreichen, bei Ablegung der Acta dem Gegentheil zu Gefahr keine Neuerung einzuführen, und sich einiges Verzugs zu gebrauchen; die Zeit und Termin von dato des Monats und Tag, in welchem die Satzschrift, es sei von dem Kläger oder Beklagten, überreicht und wiederumb verliehen, gerechnet werden sollen. Und in gesetztem Fall derer Action einiger Beweis oder zuentgegen Beweis geführet werden sollten, alsdann zu Vorbereitung und Verfertigung angedeuten Beweis soll dem Kläger ein Monat determinieret und zugelassen werden, und wann hernacher angezogener Beweis zu Recht abgeleget wurde, soll auch alsbald Beklagtem zu seiner Abfuhrung in angedeuteter Frist zugeschickt und beiden Parten zu Probation solchen Beweis und Gegenbeweis ein unverlangter Termin verliehen und angesetzt werden, die Parten auf solchen Beweis und Gegenbeweis in obange-zogener Frist Wiederumben gegen einander in zweien Satzschriften procedieren und allermass dies Alles zu dem Abschied, sofern in Beheirn, nach Ordnung und Brauch des behemischen Rechtens und in der Schlesien nach Recht und Gewohnheit, so in deren Landen und Ortern im Brauch, gerechtfertiget, geurtheilet, und was hierinne zwischen den Parten erfunden und verabschieden wurde, soll bei diesem allem ohne einige weitere Appellation, Verrufung oder Supplication sein Verbleiben haben.
Und dafer die Part, so vor Recht gegeben, in vier Wochen nächst folgende nach Publication des Abschiedes in Allem nach Gebuhr nicht befriediget wurde, soll alsbald hernacher ohne weitern Verzug die Execution auf des Schuldners Gut oder, do solches nicht erreichet wurde an seiner Person, wie unten benannt, ergehen. Dofer in solchen Allem, wie obgemelt, das Recht [nicht] errufen und erlanget [werden] könnte, soll der Kläger dies an den Herrn des Landes oder ordentlicher seiner Obrigkeit, wie und welchermasseu er verabsäumet und hierin verhindert gewesen, furlegen, darauf die Obrigkeit bei jedem seinem Rechten, hiemit er in allem gebührliche Versehung und endliche Rechtshilfe erlangen möchte, die gebührliche Verfügung thun solle.
Und da Beklagter mit seinem Gut nicht bezahlen könnte, soll des Landes ordentliche Obrigheit auf Begehr des Klägers schuldig sein, auf die Person des Schuldners greifen zu lassen, gefanglichen behaften und darin auf des Creditoris Unkost zu halten; da aber das Recht und verordnete Obrigkeit [ihn] in solchem Gefängnus zu behalten, oder der Greditor wegen seiner Schäden sich beschwerlich erfinden wurde, mag die Obrigkeit denselben Schuldner dem Creditori ausgebeu, welchen er ihme gebührlichen und sicherlich, hiermit er nicht entgehen möchte, wohl verwahren und zu seiner Handarbeit so lang, bis er ihme solche Schuld neben Darreichung des täglichen Brods nicht abarbeitet oder sich mit ihme gebührlichen vertrüge (jedoch dass nur an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe) gebrauchen kann.
Und dieweil einem Jedwederem, wie obbemelt, ohne einigen Verzug nach rechtlichem Sentenz und Urthel die Execution erfolgen soll, derentwegen soll sich Niemand in diesem Königreich Beheimb, als auch in Oberund Niederschlesien, wes Ambts, Standes, Wesens oder Condition, derer keinerlei Weis nicht verstatten oder in seiner Jurisdiction darzu kommen lassen, dass einer von dem Andern wegen Ursachen der Schulden oder ander dergleichen Sachen solle aufgehalten werden, es sei dann (wie obgemelt), dass ihme nach Recht nicht geholfen wurde. Nichtsdestoweniger, wann sich derogleichen zutrüge und einem zu seiner Gerechtigkeit nach Gebühr nicht verholfen wurde, soll allein der Schuldner, oder, wofern man zu seiner Person aus Ursachen und Verhinderung seiner Obrigkeit nicht gelangen mochte, alsdann sollen die Unterthanen deroselben Obrigkeit, allda der Schuldner hingehörig, und nicht fremde Unterthänige, aufgehalten und der Aufhalt weniger zehen Schock meissnisch aufkommen, überleget und zugelassen werden.