356. Komora dvorská navrhuje císaři Rudolfovi Il, aby nejvyšší úředníci a soudcové zemští předložení učinili, jakým způsobem by původní listiny, týkající se českých statků korunních mimo zemi zastavených, mohly býti dosaženy, jelikož novou zástavou statků těch dala by se vyzískati znamenitá suma k účelům válečným.
V PRAZE. 1597, 25. srpna. - Konc. v státn. arch. Vid. sub "Böhmen Il"
Allergnädigister Kaiser und Herr! Auf E. Kais. Mt. beschehene gnädigiste Resolution und deroselben Herren Geheimen ferrerei Verordnung ist durch die Hofkiimnier bei dem Herrn obristen Kanzler auch andern darbei gewesenen Käthen und Landofficierern dieser Kron Beheiin diese Tag angemahnet worden, sie ihnen doch die Sachen wegen der versetzten Güter ausser der Kron Beheimb, wie hievor im 86, darnach im 93, auch im Landtag dieses laufenden Jahres geschlossen worden, zu möglichister Beförderung angelegen sein lassen wollen.
Die haben darauf bei der belieimbischen Hofkanzleiregistratur dergleichen Sachen nachsuchen und daraus die hiebeigelegten Extract verfasseu und zur Hofkammer geben lassen, aus welchen soviel zu sehen, da es mit den darin specificierten Gütern zu einer Steigerung und anderm Versatz kommen sollte, dass man dabei ein Hohes und etlichmal Hunderttausend Gulden zu dem Kriegswesen gehaben und erlangen würde mugen.
Dieweil aber ausser der Originalia, welche, wie bei obgenielter Registratur zu finden, zu Karlsteiu in gemeiner Verwahrung liegen und davon allda nur Abschriften verbanden, gegen den interessierten Fürsten und Stauden im Reich nichts eigentliches furgenominen werden kann und nun die bei dieser Berathschlagung gewesenen Räth und Officierer dies zum Anfang für das Nächst und Erspriesslichste halten, dass E. Mt. die abwesenden obristen Landofficierer und Rechtsitzer aufs ehiste hieher erfordern und ihr Gutachten begehren, wie man doch aufs fürdeilichist zu den Originalibus der Vertrag, darauf die eingeschlossenen Verzeichnis deuten, gereichen und kommen, und wann man dergleichen zu Händen gebracht, was man ferrer fürnehmen und gegen denen, so dergleichen Stück halten, im Ersuchen für ein modum brauchen möchte.
Demnach so hat E. Mt. dessen, weil es auch die hieweseudon Herrn obristen Landofficierer also gutgebeissen, und dann die höchste Nothdurft erfordert, diese Sachen mit dem ehisten zu be iordern und ins Werk zu richten, die Hofkammer gehorsambist erindern sollen, die geruhen darauf dero gnädigistem Gefallen nach an gehörigem Ort die gnädigiste Verordnung zu thun, damit die Hie- herforderung der abwesenden Landofficierer und Rechtsitzer, auch die gerathne Berathschlagung aufs Baldiste angestellt werde. Thut E. Kais. Mt. zu kaiserlichen Gnaden die Hofkammer benebens sich in untertluinigistem Gehorsam!) befehlen. Hofkammer.