352. Rytíøstvo kraje Chebského a mìsto Cheb prosí císaøe Rudolfa Il, aby odpustil jim kontribucí na 1597 role a aby, necituje vyslaných jich do Prahy, podle starého zpùsobu dal s nimi jednati skrze komisaøe do Chebu vyslané.
V CHEBU. 1597. 4. srpna. - Konc. v archivu mìsta Chebu. Skøíò A ll, fasc 18.
Allerdurchlauchtigist, grosstnächtigist und unüberwiudlichister Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb König. E. Kais, und Königl. Mt. seind unser unterthänigist und gehorsaniiste Dienst zuvor. Allergnädigister Kaiser, Konig und Herr! Demnach sub Dato den 28. abgewichenes Monats Julii E. Kais. Mt. durch ein gnädigisten Befehlich, uf den 10. Augusti vor E. Kais. Mt. beheimbischen Hofkanzlei durch unsere Abgeordente zu erscheinen, uns betagen lassen, darumben dass mit uns wie mit andern zu der Kron Beheimb gehörigen Kreisen der Türkenhilf notliweiidig zu tractieren, und dass doselbsten wir Bescheides erwarten sollen, und gehörte Befehlich durch E. Kais. Mt. Kammerboten uns Burgeimeister und Ratk den 2. Augusti gegen den Abend eingeantwort, haben wir dieselben mit unterthänigister Reverenz empfangen auch solche der Ritterschaft, so im Kreis und sonsten aussei" demselben begütert, insinuieren und darneben uf heut Tagfahrten zur Zusammenkunft und damit das, so uns unterthänigisten Gehorsambs halber obgelegen, angeordnet, zugeschrieben. Nachdem aber dieselben zum meisten von ihren Hauswesen, zum Theil in E. Kais. Mt., dass sie die allliier gemusterten Reiter durchführen, dann auch sonsten in ihren Geschäften verreiset und auch noch zur Zeit ungewiss, wann dieselben wieder zur Stell langen mögen, und allein unser zwene betroffen, denen in Abwesen der andern hierin ichtes zu schliessen nit wollen gebühren, der Termin vor sich kurz und uns auch E. Kais. Mt. Befehlich ganz spät zukommen: als will uns auch gehörten Termin und Tagfahrten zu ersuchen und zugleich wegen der abwesenden Ritterschaft abzuordnen unmöglich sein, darumben aus gehörten Ehehaften wir uns bei E. Kais. Mt. unterthänigist hiemit in terminis angeben und entschuldiget haben wollen.
So fällt uns uber dies ferner beschwerlich für, dass zuwider unser Privilegien und alten Herkommen nunmehr wir stätig in Abhandelung der Hilfen nach Prag erfordert, do doch sonsten jeder Zeit derhalben, wann wir darfur befreit, auch ohne das ein abgesonderter Ort von der Kron Beheimb, durch Commissarien mit uns tractiert, zudem in gehörten Vorbeschieden die Unsern gemeinlich zu vier und sechs Wochen ufgehalten und wir dardurch zu untrüglichen Unkosten eingeführt, darumben auch vor diesem E. Kais. Mt. wir unterthänigist angelangt, unser mit fernem Vorbeschieden in dergleichen Nothsachen zu verschonen und nachmaln mit Commissarien, wie Herkommen, tractieren zu lassen. Und weil E. Kais. Mt. gnädigiste Resolution derhalben sich verzogen, seind wir nocuinaln unterthänigist hoffend, darumben wir gehorsamist gebeten haben wollen, E. Kais. Mt. geruhen uns bei altem Herkommen gnädigist vorbleiben zu lassen. Neben vorgehenden so ereignet und fällt gleich umb diesen Vorbescheid die Erntzeit und der Schnitt dieser Orten mit ein, also dass eim Jeden, weil derselbe sich und die Sein davon ein ganzes Jahr uber Vorsorgen und unterhalten muss, zu Haus und gegenwärtig zu sein will gebühren.
So sollen auch ferner E. Kais. Mt. wir hiemit unterthänigist zu erinderu nit unterlassen, dass vor wenig Monat wir wegen unser Türkenund andern Hilfen nit allein drei Tausend Gulden bar uber erlegen, auch dieselben wegen der kurzen Zeit, dass solche so eilends nit angelegt noch colligiert werden mügen, anticipieren, wie dann uf Dato solche von den Inwohnern dero Armuth halber noch nicht einbracht, viel minder abgelegt, sondern auch dass noch mehr wir zwene Musterplätz dieser Zeit, do wir zuvor derselben schon etzliche in abgewichenen Jahren uf uns gehabt, ferner uf uns nehmen müssen, do dann mit den zureitenden uber drei Tausend Pferd ein gute Zeit bei uns commorirt und fast in die sechs Wochen zubracht, darbei wir und die Unsern nit ein Geringes, so sich uber etzlich Tausend Gulden erstreckt, zugesetzt, angesehen, dass vor Heu und Streu, Holz, Salz, Schmalz kein Pfennig gefallen, das Uberig an Habern und allerhand Victualien ihnen in nähern Werth, dann die Läuft, nit allein gerechnet, sondern auch der mehrer Theil gar nichts oder ja den halben Werth darfür bezahlet, ja an dem nit ersättigt, sondern uber solches den Unterthanen ufm Land noch das ihre an Kälbern, Schaf, Lämmer, Gänsen und andern genommen und nit geringen Schaden zugezogen, darfür wir nichts zu hoffen, wie dann, was wichtiger Unkosten uns und den Unsern hierin ufgangen, E. Kais. Mt. Commissarien, so der Musterung beigewohnet und nochmaln die Reiter abzuführen Befehlich, zum Theil nothdurftig bekannt, daher auch sich dieselben dohin mitleidend gegen uns angedeut, dass sie solches in ihrer Relation gegen E. Kais. Mt. nit allein gedenken, sondern der Hoffnung stehen und sein wollten, wir heuriges Jahrs aller ferner Hilfen, damit wir und die Unsern uns etzlichermassen erholen möchten, befreit gelassen werden sollten. Und wann nun die Sachen erzähltermassen beschaffen, dass wegen der beiden Musterplätz wir ein Wichtiges zugesetzt und daher vorhoffentlich gleich unsere Hilfen schon geleist und darumben ein Mehrers uns ferner nit angemuth noch ufgetragen werden soll, angesehen uns ein solches zu leisten unmöglich! und gleich den Verstand gebären würde, wir zweierlei Bürden, deren inänniglieh sonsten erlassen, tragen und erwarten sollen und müssen, E. Kais. Mt. aber gnädigist nit gemeint, dass uber Vermögen jemand soll bedrangt, noch der, so einmal seine Beschwer getragen, ferner beschwert werden: als ist unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist in Ansehung kurz erzählter Umbstände et rebus sic stantibus uns als derselben ohne Ruhm getreue Unterthane und zuvor überflüssig Bedrängte in Acht zu nehmen und daher uns hierin nit allein ferners Vorbeschiedes, sondern auch alles Begehren und ferner Steuer uf dies Jahr zu erlassen, angesehen wir bei den nächst ausgestandenen zweien Musterungen, wo nit zu viel, doch mehr, denn uns möglich, zu Hilfen geleist und hergeben müssen, und wie unser unterthänigiste Hoffnung und Zuvorsicht, E. Kais. Mt. uns, dero Unterthanen, hierin ferner uber Vermögen nit bedrangen lassen werden. Seind wir solches als gehorsamen Unterthanen obliegt und gebührt unterthänigist zu vordienen willigist, in derselben kaiserund königliche Gnade wir uns unterthäuigist befehlen. Datum den 4. Augusti anno 97.
E. Röm. Kais. Mt. allerunterthänigist und gehorsamiste
die von der Ritterschaft im Egerischen Kreis, dann Bürgermeister und Rath der Stadt Eger.