325. Císař Rudolf II. nejvyšším úředníkům a soudcům zemským dává naučení, jak by s penězi od stavův českých na vedení války proti Turku svolenými měli nakládati.

V PRAZE. 1597, 28. dubna. - Konc. v c. a k. společ. financ, arch. sub "Böhmen 1597 April."

Rudolf etc. Ihr wüsst euch gehorsamblich zu erinnern, was die gehorsamen Stände dieser unserer Kron Beheimb uns zu dem bevorstehenden Feldzug dieses Jahrs wider den Erbfeind den Türken für eine Bewilligung gethan und welchergestalt uns sie dieselbe, ein Kriegsvolk darvon zu unterhalten, vertraut und eingeraumbt haben. Darauf wir uns nun wegen des Einnehmbens und Ausgebens solcher Contribution folgendergestalt gnädigist entschlossen: dass anfänglich denen durch die Stand darzu benennten Einnehmbern Hertwig von Seidlicz zugeordnet und soll ihme von Seidlicz und den durch die Stände benennten Einnehmbern eine gemessne Instruction gegeben werden, wessen sie sich bei Administrirung solcher Contribution zu verhalten.

Wann es aber auch zu Ort mit solcher Bewilligung kommen wird, so sollen die Raitungen mit Hülf der beheimbischen Kammer und dero untergebnen Buchhalterei ordentlich aufgenommen und, wie solches befunden auch das Geld verwendet, den Ständen gnugsame Nachrichtung ertheilt werden, welches ihr dem Obereinnehmber also anzudeuten habt. Soviel aber belangt, wie die eingebrachte Bewilligung auszutheilen, do wollen wir uns deshalben nach beschehenem gehorsamisten Fur-bringen, was man für Geld bedürftig, unsers gnädigisten Willens jeder Zeit entschliessen und denselben aus unserer Hofkammer auf die beheimbische Hofkanzlei verkünden. Die wird alsdann bei den Einnehmbern zu verfügen haben, dass sie das bedürftige Geld ins Feldlager, oder wohin es vonnöthen, durch ein besondere darzu bestellte Person fortschicken, die sich dann beim General alsbald anmelden, auf dessen Befehlch das Geld ins Kriegszahlambt gegen Quittung auszahlen, und solle dasselbe hernach im Beisein des Commissarii, den ihr wegen der Stand darzu bestellt, dem Kriegsvolk iiusgetheilt und gereicht werden. Darbei dann auch dies vonnöthen sein wird, weil die Termin wegen der Unterthanen weit hinausgesetzt, des Kriegsvolks Bezahlung aber monatlich beschehen wird müssen, dass in Mangel des baren Gelds und da solche Bewilligung nit zu rechter Zeit erlegt, darauf anti-cipiert werde. Das soll nun auch ihr der beheimbischen Hofkanzlei allweg zeitlich angemeldet werden, und wird sie bei den bestellten Einnehmbern zu verordnen haben, damit sie dergleichen Summa, als man bedarf, auf und zur Hand bringen und dieselben hernach aus den folgenden Terminen wieder erstatten. Darbei aber unsers gnädigisten Versehens, ihr, die obristen Landofficierer, weil euch die Ertragung solcher Bewilligung am besten bewusst, auch die Enthebung gewiss, mit dem Furstand gegen den Darleihern das Eurige gehorsamist und gutwillig thun und leisten werdet.

Schliesslich ist der Termin Georgi bereits verstrichen, wir mit Werbung Kriegsvolks zu Ross und Fuss, darauf diese Bewilligung zu verwenden, stark im Werk. Befehlen euch derowegen hiemit auch gnädiglich, ihr wollet bei denen durch die Stand verordneten Einnehmbern alsbald die Verfügung thun, damit sie nunmehr mit Einforderung der Gebühr von den Inwohnern dem Landtags-beschluss gemäss fortfahren und eine ergebige Summa Geld in Bereitschaft bringen, die Musterund Fortführung des geworbenen Kriegsvolks dest mehrers darmit fortzusetzen und zu befurdern haben, wie dann solches dem obbemelten von Seidlicz bereit auch also auferlegt worden. Wollten wir euch zu eurem Wissen in Gnaden nit verhalten und vollbringt ihr in dem, was befohlen, unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Prag, den 28. April anno 97.




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