319. Komora dvorská podává dobré zdání, jak by se mělo nalžiti s berní od stavův zemských císaři na válku svolenou.
V PRAZE. 1597, 29. března. - Koně. v e. k. min. financ, sub. "Böhmen 1597 März."
Wolgeborne gnädige Herren! E. Gnd. erindert die Hofkammer auf die vorgestrige Berathschlagung, wie und wasgestalt auf Ihrer Kais. Mt. nächst erfolgte gnädigiste Resolution die von den Ständen der Kron Beheimb zum Kriegswesen beschehene Bewilligung, welche Ihrer Mt. vertraut, zu Werk zu richten, erstlich soviel: Obwohl auf der Hofkammer gehorsamistes Furbringen Ihre Mt. dahin gnädigist sich entschlossen, dass denen durch die Stände deputierten Steuereinnehmbern zwo Personen, eine von der Hofund die andere von der beheimbischen Kammer zuzuordnen, so werde doch aus etlichen beweglichen Ursachen, wie furkommen, anjetzo erachtet, dass es an Ihrer Mt. Hofkammerraths, des Herrn Hertwigen von Seidlicz, Person genugsamb und derer von der beheimbischen Kammer unvonnöthen sei; dabei aber auch rathsamb und gut, dem von Ihrer Mt. darzu Geordneten und den Steuereinnehmbern eine gemessne und gewisse Instruction zu geben, wie sie alle Sachen administrieren und die Auszug wöchentlich oder, so oft es begehrt wird, überreichen sollen.
Furs ander haben Ihre Mt. sich auch dahin gnädigist resolviert, dass der beheimbischen Kammer die Inspection auf diese Ihrer Mt. vertraute Bewilligung anzubefehlen. Das wird nun dahin verstanden, dass sie, die beheimbische Kammer, dasjenige, was Ihre Mt. befehlen, bei denen, die ihro veraug der Kammerordnung untergeben, handhaben und, wann es zu Ausgang dieser Contribution und zu den Raitungen kommen wird, sie mit dero untergebnen Buchhalterei und neben denen von den Ständen darzu Verordneten verhelfen, damit E. Mt. zu Gutem dieselben ordentlich aufgenommen, die Mängel ersehen, die Restanten ausgezogen und das, was zu dergleichen Raitung vonnöthen, alles Fleiss zu Werk gesetzt und zu Ort gebracht werde.
Bei deme dann, fürs dritte, diese nothwendige Frag erfolgt, welche gleichwohl die Hofkammer in jungstem ihrem gehorsamisten Furbringen nit berühret, (dieweil es allein bei Ihrer Mt. gnädigisten Entschluss und Gefallen stehet), welcher Expedition sie die Anschaffung dieser Gefäll auftragen wollen, und demnach die Termin zu Erlegung der Contribution auf solche Zeit Noth halben gerichtet haben werden müssen, wann die Unterthanen mit Geld gefasst und sie dieselbe erlegen kunnen, welche aber zu Werb-, Muster- und Fortschickung des Kriegsvolks allzulang, so würdet man ja bei solcher Beschaffenheit öfters ansehnliche Summa Gelds aufbringen und dannenher wieder erstatten müssen. Darauf nun dies für ein Weg gehalten worden, dass die Hofkammer und Kriegsrath zugleich auf vorgehunde Ihrer Mt. gnädigiste Resolution wegen Aufnahmb Kriegsvolks und dessen Zahlung jederzeit beratschlagten, E. Gnd. ihre Meinung darüber eröffneten und furträgen und dass alsdann auf Ihrer Kais. Mt. darauf folgende Resolution wegen des Geldes, dessen man bedürftig, von dero Hofexpedition bei der beheimbischen Hofkanzlei Verordnung beschehe, von dannen aber aus den deputierten Steuereinnehinbern Befehlen ertheilt würde, dass sie das ihnen speeificierte und damaln nothwendige Geld an das Ort, es sei nun ins Feldlager oder anderswo, zu Händen des Kriegszahlambts allzeit fortbefurdern und erlegen sollen. Und do je vonnöthen wegen der weitgesetzten Termin was zu antici-pieren, solches auch von berührter Hofexpedition auf die behembisch Hofkauzlei anbefohlen wurde, dass sie bei den benennten Steuereinnehmbern verfuge, damit sie dergleichen Summa, als man bedarf, unverlangt auf und zur Hand bringen und dieselben aus den folgenden Terminen wieder abstatten und bezahlen, darbei auch ohne Zweifel, do Ihre Mt. sie gnädigist deshalben zu ersuchen geruheten, die obristen Herren Landofficierer das ihrige gern thun werden. Welches alles doch E. Gnd. sie die Hofkammer zu dero ferrerai Bedenken stellt und stehet bei deren Gefallen, ob und wie sie es Ihrer Mt. zu dero gnädigisten Resolution ehist furbringen wollen. Actum Prag den 29. Martii 97.