314. Dobré zdání komory dvorské císaři v příčině vybírání, vynaložení a kontroly berní a sbírek sněmem království Českého povolených.
1597, 18. března. - Koncept v c. a k. společ. archivu finančním ve Vídni. Böhmen 1597 Mai.
Allergnädigister Kaiser und Herr! Demnach die Stand der Kron Beheimb in nagst gehaltenem Landtag anstatt der begehrten Anzahl Kriegsvolk nit allein alles Geld, so die Mittel, welche sie von neuem darzu speeificiert und benennet, ertragen werden, sondern auch alle Restanten der fertigen Bewilligung E. Mt. dergestalt gehorsamist eingeraumbt, dass sie das geworbene Kriegsvolk zu Eoss und Fuss daraus unterhalten, die Artollerei bestellen, auch die Granitzgebäu und andere nothwendige Kriegsausgaben, doch dass auch ihr darzu bestellter und aus solcher Bewilligung b.jsoldter Commis-sarius jeder Zeit umb solches Wissenschaft hätte, verrichten möchten, so hat die Hofkammer ihrer Pflicht und vorigem gehabtem Gebrauch nach solche Landtagshaudlung in Beratschlagung gezogen und, soviel daraus vonnöthen, E. Mt. zu dero gnädigisten Entschluss hiemit gehorsamist furbringen sollen.
Soviel nun die Einforderung deren E. Mt. durch die Stäud eingeraumbten alten Piestanten, sowohl auch die neuen Anlagen antrifft, da befindet sie fürs erste ein Nothdurft sein, dass E. Mt. sich gnädigist resolvieren, was für Personen solche der Stände gethane Bewilligung zu dirigieren und ob Sie deren ein oder 2 darzu gnädigist verordnen wollen, welche bei denen darzu deputierten Einnehmbern embsiges Fleisses darob sein, damit sie zu den bestimbten Terminen die Contributionen ohne Aufzug zusammenbringen, die restierunde Stände mit der im Landtag verordneten Exeeution darzu dringen, auf dass das Geld zu rechter Zeit richtig einkommen und man dasselbe zu Bezahlung des Kriegsvolks, dem E. Mt. die Unterhaltung daraus deputiert, gebrauchen oder do die Termin so weit hinaus gesetzt und man darauf antieipieren müsste, dass man das beschehene Aufbringen als dann gewiss darvon wiederumb erstatten und abrichten niuge. Welches nun der Hofkamnier gehorsamisten Erachten nach die beheimbische Kammer, so hievor dergleichen auch verrichtet, am besten handien künate; doch müsste ihnen insonderheit und mit Ernst auferlegt werden, dass sie dieses Geld anders wohin nit, als zum Kriegswesen E. Mt. gnädigisten Anordnung und Befehlch nach ausgeben und verwenden sollte.
Furs ander, so stehet E. Mt. bevor, za denen von den Ständen benennten obristen drei Einnehmbern auch ein Person von Derselben wegen zu verordnen. Welche nun dieselbe sein soll, darüber haben E. Mt. sich gnädigist zu entschliessen. Darbei aber die Hofkammer der Meinung, dass besser wäre, es wurden ihre zwen von E. Mt. wegen darzu verordnet, auf dass, do einem was menschlichs widerführe oder er sonst aus erheblichen Ursachen abwesig sein müsste, der ander allzeit zur Stell und gegenwärtig wäre.
So wird auch fürs dritte E. Mt. die Kaminoder Rauchfangsteuer, wie das vorige Jahr, aufs neue bewilligt, dabei auch insonderheit gemeldet, dass E. Mt. ein sondere Instruction denen darzu deputierten Einnehmbern geben wollen. Welches nun darumb ein grosse Nothdurft, weil das verschienene Jahr mit solcher Einforderung gar unordentlich procediert worden, dahero auch diese Anlag wenig ertragen; ist aber zu verhoffen, do die Instruction der Nothdurft nach berathschlagt und den Comis-sarien also ertheilt, dass es ein gutes Mehrers ertragen werde: das E. Mt. auch gnädigist zu befehlen haben.
Also bewilligen auch fürs vierte sie die Stände von allen Kramen und Handtierungen, wie die von Inlandund Ausländischen getrieben und gebraucht werden, ein Anlag, wie sie dann darzu auch besondere Personen benennet und E. Mt. Commissarien auch darzu begehren. Diese Bewilligung würde der Hofkammer Erachtens auch wohl etwas ertragen, do es änderst treulich und ordentlich gehandlet und mit Bedacht ins Werk gerichtet werden sollte; doch müsste dorauf wohl gesehen werden, dass nit, wie bishero in dergleichen vorigen Dargaben allhie beschehen, die Kramer und Hantierunde alsdann zweioder dreifachtig mehr auf die Wairen schlugen, als sie zu dieser Contribution dargeben, do sie doch billich von ihrem uberschwänglichen und hoch gesteigerten Gewinn dergleichen Anlagen entrichten und mit andern Inwohnern, so leiden, auch Mitleiden tragen sollen. Derwegen dann auch ein hohe Nothdurft, dass E. Mt. denen durch die Stand darzu erkiesten Personen auch von Ihretwegen zwo, die dergleichen Handel kundig und erfahren, benennen, damit dies Orts nichts übersehen, sondern der Anschlag gebührlich gemacht und dem Kriegswesen die Ertragung zum besten eingebracht und angelegt werde. Das aber ist darumb desto ehender zu befurdern, weil die Landsrechten nllhie noch währen, und do was bedenklichs furfiele, die Landrechtsitzer darüber gehört werden möchten, der erste gesetzte Termin Set. Georgen Tag auch nahet und dabei kein eigentliche Summa gesetzt, wie viel die Kramer von ihren Waaren oder auch andere Hantierunde reichen und geben sollen, zu welchem Anschlag dann auch ein Zeit vonnöthen. Darüber nun E. Mt. in einem und dem andern sich Ihres Willens gnädigist zu entschliessen.
Relatum Imperatori, qui dixit: Es solle die beheimbische [Kammer] darüber gehört sein worden. Tandem conclusit, dass von der Hofkammer und von der beheiin. Kammer jedem Mittel ein Rath zu der Einnehmbung zu verordnen. In reliquia placet und die Sach zu befurdern. 18. Martii 97.