308. Beschluss des böhmischen Generallandtages, der am 21. Januar 1597 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 15. Februar geschlossen wurde.
Gleichzeitige Copie im k. u. k. gemeinsamen Finanzarchiv in Wien. Böhmen, Landtage 1500 etc.
Anno 1597 am Montag nachPauli Bekehrung [27. Jan.] gehaltener und am Tag
Valentini [sic]*) in Beisein Ihr Kais. Mt. beschlossener Landtag.
Demnach die Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unser allergnädigister Herr, aufm Prager Schloss all dreien Ständen des Künigreichs Beheimb, dero getreuen Unterthanen, einen allgemeinen Landtag allergnädigist ausschreiben und benennen, auch, in was Noth und Gefahr uit allein das Künigreich Hungern, sondern auch dies Künigreich Beheimb und die darzu gehörige Länder stehen und beruhen thun, allergnädigist vortragen lassen mit deme daneben allergnädigist Vermelden, wie dass dieselbe aus diesen und andern hochangelegnen und billichen Ursachen zu den Ständen des Künigreichs des allergnädigisten Vertrauen und Zuversicht sein, sie werden mit dero allergnädigisten und väterlichen Sorgfältigkeit, so Ihr Mt. vermög Ihres Berufes und kaiserlichen Pflicht vor die ganze Christenheit, bevorab aber vor dies Künigreich, damit dasselbe mit denen incorporierten Landen vor jedwedem feindlichen Einfällen in guten Schutz und Verwahrung und standhaftiger Kühe verbleiben mög, tragen, sich auch darumben je und allzeit ernstlichen befleissen thun, nicht allein wohl zufrieden sein, sondern I auch Ihr Mt. allergnädigisten Begehren und Vor-| trag bewegund demselben beifallen: solches alles | haben die Stand angehört und aus dero uber-gebner Schrift unterthänig und gehorsambist vernommen.
Und anfänglichen mit betrübten Gemüth spüren und wahrnemben, dass uns der allmächtige Gott durch diesen mächtigen Feind den Türken umb unser Sünden willen sonderlichen strafen thut: derowegen in Betrachtung dessen ein hohe Nothdurft zu sein erachten, dass wir uns zu un-serm lieben Gott wenden umb Hilf und seinen göttlichen Schutz wider solchen grausamen und starken Feind demüthiglich mit bussfertigen Herzen bitten, und haben wir uns ob diesem entschlossen, im Gebet, Fasten und andern christlichen andächtigen Ordnungen also, wie solches verinög Ihrer | Kais. Mt. mit uns beschehenen Entschluss durch I kaiserliche Mandat in den Kreisen herumber angezeigt wird werden, sich zu verhalten, der unge-zweifelten Zuversicht und gänzlichen Hoffnung, der allmächtige Gott werde uns und die ganze Christenheit vor solcher des Feinds Tyrannei gnä-; diglich und Ihr Kais. Mt., unserm allergnädigi-; sten Herrn, wider ihne glücklichen Sieg verleihen. i Und ob wir wohl etlich Jahr aneinander viel jund bereit unerschwingliche Hülfen und mehr dann fast ein Land in der ganzen Christenheit geleist, hierdurch uns und unser Unterthanen in äusseri-stes Unvermügen gebracht, jedoch uageacht dessen haben wir uber all unser Vermögen noch diese unten hernach geschriebne Verwilligung zu dero jetzigen wider gemelten Feind mächtigen Ausrüstung gethan und ob diesem uns entschlossen.
Anlag zu Bezahlung des Kriegsvoiks.
Anfänglichen auf Ihr Mt. Herrschaften die Hauptleut und Burggrafen, die des Herrn- und Eitterstands, Stadt, Collegiaten, sowohl alle Geistliche, dass ein jeder, so Unterthanen haben, von einem jeden Grund der angesessnen unterthäuigen Person aus seinem selbst eigenen Beutel und ohne der Unterthanen Entgelt dies Jahr ein Schock meissnisch, als nämblich umb Georgi nächst künftig die Hälft und auf schierist kommend Galli die ander Hälft, erlege. Die Prager aber und Andere Ihr Kais. Mt. und der Kaiserin als Künigin zu Beheimb Städte, so sich des dritten Stands gebrauchen, anstatt dero Anlag, so die höheren Stand von ihren Unterthanen bewilligt, sollen an barer Summa siebenunddreissig Tausend fünf Hundert Schock meissnisch geben, gleichfalls die eine Hälft deren Summa umb Georgi und die ander auf Galli, alles dies 97. Jahrs, und noch uber das, dass dem ein Jeder, so keine angesessene Leut hat und diese bewilligte Hilfen nit reichet, von jedem ein Tausend Schock Groschen beheirnbiscben, so viel er nun desselben [Geldes] uber seine Schulden auf Interesse hätte, sechs Schock Groschen beheimbisch auf zwen unterschiedliche Termin, als nämblich auf Georgi nägstkünftig drei Schock Groschen beheimb. und auf Galli bei dem andern Termin ebenfalls drei Schock Groschen beheimb., neben den Bekannt-nussbriefen zu erlegen schuldig sei: allein nur werden hierinnen die Wittwen oder andere Leut. deren Vermögen sich höher nit dann nur auf 1000 Schock Gr. beheimb. erstreckte, ausgeschlossen.
Anlagen von den Unterthanen.
Ferner haben sich auf Ihr Kais. Mt. aller-gnädigstes Begehren alle drei Stände auch ob diesem entschlossen und solches angeordnet, dass die Unterthanen von Ihr Kais. Mt. Herrschaften, auch des Herrnund Ritterstands, der Städte, geistlicher Leute und aller anderen Leut ein jedweder angesessner Unterthan ein Schock und zwölf Gr. meissnisch auf drei unterschiedliche Termin reiche, der erste Termin auf Laurentii. der ander auf Wenceslai und der dritte umb Weihnachten dieses Jahrs 97. alleweg zu vierundzwainzig Groschen meissnisch. Deren Anlag dann sollen weder die Unterthanen zu dem obristen Burggrafenambt sowohl zum Karlstein gehörige, noch auch die Lehensträger in dieser so hohen, uns alle ingemein angehenden Noth nit enthebt sein. Solchen unter-thänigeu Leuten aber sollen ihre Hausgenöss oder Inleute, auch das Gesinde männlichen Stamms nach billicher Erkanntnus von einem jeglichen Schock, darumben [sie] dienen, zwen meissnisch Groschen zu Hilf geben und ihren Hauswirthen erlegen, sowohl ein jeder Schäfer ein Schock, sein Knecht aber halb soviel auf obgenannt unterschiedliche drei Termin reichen sollen.
Die Freisassen, Vorwerchsleut und dergleichen Personen ein jedweder aus denselben solle zu sechs Schocken meissnisch, die Pfarrherrn und alle geistliche Leute, auch die, so irgend Einkommen zu den Pfarrhöfen haben, wann gleich kein Pfarrer allda wäre, sollen die Collatore zu drei Schocken auf vorher geschriebene drei Termin allweg den dritten Theil deren Anlag an einem jeden Termin abführen. Desgleichen auch ein jeder aus den Einwohnern dieses Künigreichs, der gleich nur ein Vorwerk ohne Unterthanen und Angesessene Leute hätt und andere Hilfen nit reichen thät, deren ein jeder solle von demselben Vorwerch gleichergestalt soviel wie die Freisassen und Vorwerchsleut, nämblich sechs Schock meissnisch, auf vorgeschriebne drei Termin, eines jeden Termins zu zwei Schocken, zeitlich, wohin es sich gebühret, mit den Bekanntnusbriefen von sich abzuführen schuldig sein.
Die Präger aber und andere Ihr Kais. Mt., sowuhl der Kaiserin als Künigin zu Beheimb Städte, so sich des dritten Stands gebrauchen, ein jeder Angesessner solle von seinem Hause auf obberührte drei Termin 48 meissnisch Groschen, damit also auf einen jeden zwei Schock und 24 Gr. meissn. vom jeden Hause zu erlegen kumbt, von sich abführen. Jedoch aber weil Bericht fiirkumbt, dass die Häuser in den Präger Städten sowohl auch in andern Städten nicht fleissig abgezählet worden, sollen die Künigsrichter in einer jeden Stadt, und allda kein Künigrichter verhanden, der Primas und noch ein andere geschworene Kathsperson mit Fürwendung alles Fleiss alle und jede Häuser, von denen solche Anlag gegeben soll werden, abzählen, damit also bei deren Anlag von allen ein gebührliche Gleichheit gehalten werden mög. Nichts weniger von denen Häusern, so zum obristen Priorat dieses Königreichs, auch der Jungfer Äbtissin des Klosters bei Set. Georgi, des Klosters ì Set. Agneten und Set. Thomas gehörig und aller Í anderen Geistlichen, so in den Präger und andern Ì Städten wohnen, sollen von derselben Obrigkeit | also aufgesucht und mit Fleiss abgezählt werden, Í damit sie auch solche Steuer und Anlag geben und jvon sich abführen. Solche Steuer solle sich alsbald des andern Tags nach Laurentii [11. Aug.] vor den ersten Termin in einer jeden Kreisstadt den Kreiseinnehmbern, wie obengemelt, abzuführen anfangen, der ander Termin aber des nägstfolgenden Tages; nach Wenceslai [29. Sept.] und der dritte auf den Montag nach Weihnachten [29. Dee] alles dieses 97. Jahrs, von allen Einwohnern dieses Königreichs ohne allen Verzug und unter hernach geschriebener Pön den Kreiseinnehmbern neben den Bekanntnusbriefen laut zu Beschluss dieses Landtags gesetzter Notel zeitlichen und vor voll abgeführt werden soll. Es sollen und werden sich auch deren Anlag weder die Schreiber aufm Prager Schloss oder wo dieselben sein, so mit Ihr Kais. Mt. oder des Landes Pflichten verbunden wären und ihre Wohnung in den Städten hätten, bürgerlicher Nahrung sich gebrauchten, sowohl auch die Handelsleut, Ausländer, Leschaken [Cizí kupci a obchodní sluhové.] in keinerlei Weis entziehen können.
Mit hievorigen Landtag von allerlei unterschiedlichen Sachen verordnete Anlag.
Soviel aber die Anlag von Fischen, Wein, allem süssen Trank, vom Vieh, gebrannten Wein, nicht weniger von den Juden, wie ein jeder solche Anlag von einem jeden Haupt zahlen soll, belangt, weil dovon mit vorigen am Mittwoch nach Reminiscere [13. Mart. 1596] beschlossenen Landtag ein gewisse Anordnung [und] Verwilligung geschehen und solche allererst umb Zeit nägstkunftig Galli ausgehen wird, derohalben vermög dero Landtagsverwilligung solche Anlag ohne allen Abgang von jedermänniglichen bei angeordneter desselben Landtags Pön bis auf die Zeit nägstkunftig Galli ausgehen soll.
Anlag von Rauchfängen.
Zu diesen allen obgeschriebenen und verwilligten Hilfen haben mit Ihr Kais. Mt. sich die Stand auch wegen dieser Anlag von den Rauchfängen entschlossen, dass anfänglichen von allen Schlössern, Sitzen, Klöstern, Ihr Kais. Mt., der Herrnund vom Adel Wohnungen, nicht weniger von den Häusern und Vorwerken, auf denen des | Herren und Ritterstands, wie auch Burger, Geistliche, Lehensträger, Freisassen und Vorwerks -leute sesshaft, sowohl in allen Ihr Mt. und der Kaiserin gesperrtund ungesperrten, wie auch in den Vorstädten von einer jeden Feueresse, wann gleich zwo oder drei bei einander wären, allweg soviel Feuer darunter gemacht werden, ein jeglich Feuer vor eine Feueresse gerechnet, wann nur die Feueresse uber das Dach ginge, zu 20 Gr. meissnisch auf zwen Termin, nämblich auf Georgi 10 Gr. und auf Galli 10 Gr. dieses 97. [Jahres], den Kreiseinnehmbern mit den Bekanntnusbriefen, wie deren Notel ausweist, entrichtet und erlegt werden soll, jedoch mit diesem daneben Anhang, wer aus der Bürgerschaft in seiner Behausung irgend Hausleute hätte, dieselben sollen ihnen der Gebühr nach ein Hilf zu dieser Anlag geben, damit dieselbe vor voll und ohne Abgang ausgehe.
Mit was Ordnung in den Städten die Anlag von den Rauchfängen eingenomben werden soll.
Solche Anlag von Feueressen soll von allen, wie obgeschrieben, gereicht und aufrichtig eingefordert und in den Prager Städten durch die Zehentner neben den Viertelshauptleuten in einer jeden Stadt Prag fleissig eingenumben werden, auch aufm Wischehrad, Radschin und bei allen andern Rechten, sowohl von der Herren und Ritterstands [und] Geistlichen Häusern, und wer ein Haus (wann es gleich erblich) allhier in den Prager Städten hätt, der oder dieselben werden ein Weg als den andern schuldig sein, soliche Anlag den Burgermeistern und Geschwornen in einer jedem Stadt abzuführen. Und weil Bericht fürkumbt, dass solche Anlag verwilligtermassen vor voll nicht abgeführt wird, derowegen umb besserer Ordnung und derselben Einbringung willen seind diese Personen darzu verordnet: Herrnstands: Hans der jünger von Waldstein; Ritterstand: I Adam Ryžmberský von Janowic, des obersten: Burggrafenambts Rath; aus der Burgerschaft: Cyprian Bílek. Die sollen vermög ihrer Instruction die ihnen von Ihr Mt. gegeben wird werden, sonderbare Achtung darauf haben, dass sich hierinnen alle männiglich aufrecht verhalten und keinem nichts übersehen werde.
Die Burgermeister aber und Geschworne in eiüer jeden Prager Stadt nach Empfang zu sich deren Anlag von obberührten Zehentnern und andern, die solche einnehmben werden, neben einer gewissen Verzeichnus, wie viel in einem jeden Haus derselben empfangen, dieselbe auf 2 Termin, nämblich Georgi und Galli, ohne einichen Hinterhalt den obristen Steuereinnehmbern wiederumb abführen sollen.
Da aber befunden wurde, dass sich jemand bei Erlegoder Einnehmbung deren Anlag nicht gerecht verhalte, derselbe soll alsbald solche Anlag vierfächig zu erlegen schuldig sein und noch darzu gestraft werden.
In andern Städten aber soll gemelte Anlag gleichsfalls durch die Burgermeister und Schoppen einer jeden Stadt aufrichtig eingefordert und den Kreiseinnehmbern neben den Bekanntnusbriefen übersendet werden, und solches unter obgenannter Pön.
Anlag von Läden oder Kramen.
Und demnach sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen darauf guädigist entschlossen, dass auf alle Krame der einheimbischen und Hofhandelsleut, auch aller Handwerker und Händler, sowohl auch deren, so zum Hof gehören und süssen Getränk schenken, ebenfalls der Juden und wer sonsten, in was Sachen es wolle, Kauf schlägt und handelt, allenthalben, niemanden hierinnen ausgenummen, sowohl auch auf diejenigen Handwerker, welche keine Krame haben (ausser allein der Fleischbank) gebührlicher Erkenntnus nach in den gesperrten Städten ein iiewisse Anlag angesetzt werde. Weil aber solches bald wie und durch was Mittel und Gestalt solche Gleichheit unter ihnen verordnet und angestellt werden sollte, nit erfunden hat werden mügen, so verordnen Ihr Mt. allhieher in die Prager Städte zwo Personen und die Stand thuen den obristen Steuereinnehmbern diese Personen zugeben: Herrnstands: Hans Sezima von Sezima Austi, Erbfürschneider des Künigreirhs; Ritterstands: Wenzl Budowec von Budow, Rom. Kais. Mt. Appellationsrath; aus der Burgerschaft: Ludwigen von "drei Mörschnern [Mörsern]; in andern Ihr Kais Mt. und der Kaiserin als Künigin zu Beheimb Städten aber jetzige Kreishauptleute mit und neben Ihr Kais. Mt. Richtern, allda aber keine Richter sind, alsdann die Primas derselben Stadt darzu verordnen.
Solche Personen, wann sie sich mit einander eines gewissen Tags und Orts halber vergleichen, [sollen] vermög Ihrer Mt. und der obristen Landofficierer hierüber gegebenen Instruction alsdann solche Anlag gebührlicher Erkenntnus nach auf einen jeden ansetzen und, wofern sie
I irgend ein Mangel befinden würden, denselben in ein gute Ordnung bringen. Welche Anlag soll in den Prager Städten durch die kaiserliche Richter, zweier Rathspersonen und zweier Altisten aus der Gemein, in andern Städten aber durch die kaiserlichen Richter und einen Geschwor-nen, so von den Kreishauptleuten darzu fürgenummen würde, eingebracht und nachmals gleicherge| stalt auf zwen Termin, als nämblich auf Georgi die eine Hälft und die ander auf Galli, aus den Präger Städten denjenigen Personen, so zu Empfahung der Anlag verordnet, aus andern Städten aber den Kreishauptleuten abgeführt werden; in der Herren und vom Adel sowohl der Burgersleut Städten aber ein jede Obrigkeit anderer Städte Exempel nach bei allen Krämern und Verkaufern dasselbe, was sie von ihren Kramen reichen sollen, anordnen, hierinnen sich aufrecht verhalten und auf obberührte zwen Termin den Kreiseinnehmbern abführen sollen.
Nichtsweniger damit auch das gemeine Volk Mannund Weibesbild, zu solcher hoch angelegenen Nothdurft Ursach hab, sich selbst, auch ihrer Kinder und dero Nahrung zu Beschützung eine Hilf zu thun, da soll in einer jeden Kirchen, es sei in den Städten, Städtlein oder Dörfern, ein sonderbares Ladlein, davon der Herr, in den Städten der Primas einen Schlüssel und der Pfarrer den andern haben soll, verordnet und an einem jeden Sonntag oder sonst einem feiertäglichen Tag das Volk durch die Pfarrer zu Mitreichung einer Hilf vermahnt, und was also an einem jeden Sonntag oder feiertäglichen Tag eingebracht wird, dasselbe in gemelt Trühlein alsbald gelegt und nachmals umb nächst künftig Galli eröffnet und was darinnen am Geld befunden wird, durch einen jeden Collator neben dem Bekanntnusbrief mit Beschwerung seines Gewissen, dass er sich im selben getreu und aufrecht verhalten, vermüg des Land-tagsbeschluss dem Kreiseinnehmbern erlegt werden, und sie nachmals den obristen Steuereinnehmbern solches abführen sollen auf diese Meinung und Gestalt, dass solche Hilf in die, gemeine Spital bei den Präger Städten auf die armen Leut verwendet werde.
Die luden betreffend.
Die Juden aber alle und jede, so in den Präger und in andern Städten dieses Künigreichs Beheimb sich aufhalten, sollen uber mit vorigem Landtag bewilligte Anlag von einem jeden Haus, dass sie bewohnen, zu 4 Schock meissnisch, näinb-lich jedes Termins, wann die Haussteuer gereicht wird, zu einem Schock 20 Gr. meissn. ihren Alti-sten abführen, die ältisten Juden aber solche Anlag zeitlichen einbringen und den obristen Steuereinnehmbern wiederumb erlegen sollen. Zu Ab zählung aber solcher Judenhäuser in den Prager Städten wird geordnet: Hans Plateis von Plattenstein, Ihr Kais. Mt. Richter in der alten Stadt Prag, welcher zu sich zwo Rathspersonen zu Hülf nehmen soll, in andern Städten aber, wo Juden sein, wird der Primas derselben Stadt darzu bestellt und geordnet, also dass er solche deren Häuser fleissige Abzählung denen Personen, so die Anlag abgeführt werden soll, uberantwort. Allda aber auf der Herren und vom Adel Gründen Juden sein, hierinnen soll sich ein jede Obrigkeit vorbeschriebener Gestalt nach verhalten und die empfangene Anlag den Kreiseinnehmbern abführen. Und alldieweil die Stand ein sonderbare Nothdurft erkennen, dass diese verwilligte Anlag und Hilfen in guter Ordnung eingenumben werden möchten, derhalben geben die Stand den obristen Landofficierern mit diesem Landtag solche Macht, wann diesfalls wegen Einbringung solcher Anlagen bei dem Landrecht wessen angebracht würde und sie darbei irgend einen Mangel spüren und erkennten, es in ein gute und bessere Ordnung zu bringen Macht haben, und solche ihr Anstellung solle also kräftig und staudhaftig sein, samb war solches bei diesem Landtag verordnet und beschlossen.
Ihr Kais. Mt. beschehene Bewilligung von den Ständen.
Und haben wir uns alle drei Stand mit einander hierauf entschlossen, nit allein alle diese vorher geschriebene Anlagen und Hilfen, sondern auch alles das, was uns nach Abzahlung des Kriegsvolks und Bezahlung dero Schulden, in welche wir uns wegen des jetzigen Kriegslaufs eingeschuldet, von allen andern durch hievorige Landtag verwilligte Hülfen überbliebe, ausser allein dessen, was mit dem vorigen Landtag zu des Landes Nothdurft ausgemessen, Ihr Kais. Mt. ganz und gar zu übergeben, geben auch Ihr Kais. Mt. dies in dero Gewalt und Macht, dass Ihr Mt. auf dasselbe, was Ihro vor Kriegsvolks anzunehmen gefällig, an und aufnehmben können.
Desgleichen auch auf Befestigung etlicher Festung, in Künigreich Hungern gelegen, an welchen diesem Künigreich Beheimb und darzu incorporierten Ländern am meisten gelegen, weil etliche, wie man berichtet, einer grossen Verwahrung und Erbauung bedürfen, nichtsweniger auch auf die Artollerei und andere Kriegsnothdurften werden Ihr Kais. Mt. solches Geld nach dero Wohlgefallen können verwenden. Zu Ihr Kais. Mt. als unserem allergnädigisten Künig und Herrn der tröstlichen unterthänigen und gehorsambisten Zuversicht wir seind, die werden diese ganze Summa nirgend anderstwohin dann zu dero Kriegsnothdurft uns zu Schutz verwenden, allein nur auch, dass unser Commissarius, welcher von dieser Anlag besoldet werden wird, von allen deme darauf, wenn und wem man was davon zahle und herausgebe, eine Wissenschaft davon habe, darbei sei und den obristen Landofficierern jeder Zeit und nachmals bei dem künftigen Landtag uns dreien Ständen dieses Künigreichs Beheimb einen genügsamen Bericht und Relation thuen mög. Wer aber zu dieser Commission verordnet werden, auch was man ihme für seine Mühe geben sollt, solches wird nägstkünftigem Landrecht dasselbe anzustellen hiemit Macht gegeben. Jedoch ist der Stand unterthänige Bitt, dass Ihr Mt. auch zu diesem Kriegswesen auf die Gränitzhäuser, allda man dem Kriegsvolk mit unserm Geld Zahlung thun wird, geborne Beheimb oder aus dero incorporierten Ländern die, so darzu tauglich, zu Obristen, Rittmeistern, Hauptleuten oder andern [Befehlshabern] allergnädigist gebrauchen wollten.
Belangend die hie vorige hinterhaltene Restanten, von denen zu Bezahlung des Gränitz- und Kriegsvolks bewilligten Geldern, damit dieselben alle desto besser eingebracht werden mögen, haben Ihr Kais. Mt. sich mit den Ständen ob diesem entschlossen, dass alle hievorige und noch unaufi genombene oder unvollbrachte Raitungen von den vorigen Einnehmbern vor voll an und aufgenumben werden, und was also sich für uneingebrachte Restanten befinden, dieselb soll ein jedweder Einnehmber, alldieweil sie dafür ihre Bezahlung genumben, vollends einzubringen und zu Bezahlung dessen Gränitzvolks und nirgend anderstwohin zu verwenden schuldig sein. Was aber die Haussteuer und hievor bewilligtes Biergeld belangt, das wird bei vorigem nagst beschehenem Landtagsbeschluss gelassen.
Damit die bewilligte Hilfen zeitlichen ausgehen.
Und weil aber unser unvermeidliche Nothdurft erheischet, dass die mit diesem Landtag bewilligten Hilfen völlig ausgehen, haben sich alle drei Stände ob dem einhellig verglichen und entschlossen, so jemanden (dafür der liebe Gott behüten wolle) an wehe es sei, aus Gottes Verhängnus irgend ein Schaden geschehe, dass ihme keiner diesfalls nichts zu Behelf nehmbe, sondern allein auf obberührte Termin seinen Antheil, soviel auf einen zu geben kumbt, von sich abführe und erlege. Dass aber bei Abführung auf gewisse Fristen solcher Anlagen von den Ständen sehr grosser Unfleiss sich befunden und befinden thut, also dass man auf die gesetzten Pön nichts achtet und die bewilligten Hilf nit erlegt, derhalben weil die grosse Nothsgefahr vorhanden, so erfordert die hohe Nothdurft, dass die verwilligten Hülfen aufs eheiste, als sein kann, erlegt werden; derowegen wer nun auf obgenennten Termin oder in vierziehen Tagen bald darnach solche Anlag denen mit diesem Landtag verordneten Kreiseinnehmbern vor voll nit erlegte, so sollen sich alsbald die zu Einbringung deren Anlagen verordnete Personen sowohl auch die Kreiseinnehmber eines jeden Kreis, niemand hierinnen verschont, also verhalten: einen Wehrbrief von der Landtafel nehmen, neben demselben sich in desselben Güter wegen nit Erlegung solcher mit diesem Landtag verwilligten Anlagen einführen und daraus von allerlei Fahrnus, bis sie die verhaltene Summa mit allen darauf ergangenen Schäden und Unkosten erlangt, zu verkaufen Macht haben; wofer aber solche verhaltene Summa von der Fahrnus nicht zusammen gebracht werden künnt, so werden sie Macht haben ein Theil von denselben Gütern zu verpfänden und zu verkaufen, und was davon verkauft sein wird, der es kauft, soll desselben als sein Eignes gemessen, und wem nun die Kreiseinnehmber wessen! verkauften, demselben sie es auch in die Landtafel einzuverleiben Macht haben mögen. Es sollen auch die Kreiseinnehmber einen jeden auf die Be-kanntnusbriefen, wie sich ein und der andern zubekannt hat und auch die Anlag von sich übergeben, fleissig besehen und es also dahin richten, dass im selben kein Irrthumb und Verwirrung geschehe. Für den "Wehrbrief, welcher bei der Landtafel wegen Niterlegung deren Hülfen genomben wird, soll mehrers nit, als funfzehen beheimbische Groschen geben werden; da aber bei dieser Anlag Einnehmung an den Kreisehmehmbem ein Mangel erfunden wurde, derselbe soll alsdann an ihnen und ihren eignen Gütern wiederumb erholet werden. Befunde sich aber, dass sich jemand in diesem Künigreich Beheimb bei Abführung solcher Anlagen unaufrichtig verhalte und, was er der Gerechtigkeit nach schuldig war, es nit abführte, derselbiger wird schuldig sein, solche Hilf und Anlag doppelt zu erlegen, und die Kreiseinnehmber werden mögen solche Pön an ihme obbeschriebener Weis einbringen und solche alsdann zur selben Anlag erlegen.
Die obristen Steuerund Kreiseinnehmber betreffend.
Erwählte obriste Steuereinnehmber sind diese: Herrnstandes: Wolf Nowohradský ven Kolowrat; Ritterstands: Adam Ryzmberský von Janowic; von der Burgerschaft: Melchior Haldius von Neyenberg aus der Alten Stadt Prag. Welchen Einnehmbern Ihr Kais. Mt. Macht haben werden, eine taugliche Person, damit dieselb solchen Anlagen beiwohne, gegenwärtig sei und von allem dem was eingenummen und wiederumb ausgegeben wird, Wissenschaft habe, Ihr Kais. Mt. auch ein Bericht und Relation davon thun möchte, zu verordnen und zu geben. Und solche durch die obriste Steuereinnehmber empfangene Anlagen sollen Ihr Mt. allergnädigisten Bereich nach also ausgegeben werden, damit dieselben zu nichts andern, denn allein auf das Kriegsvolk und obberührte Kriegsnothdurften verwendet werden. Was aber den obersten Steuer-, so auch den Kreiseinnehmbern zu Besoldung gegeben werden sollte, das wird Ihr Kais. Mt. und den obersten Landofficierern zu dero Erwägen gestellt.
Diese sind zu Kreiseinnehmbern verordnet:
im Bunzler Kreis: Georg Mladota von Solopisk, Hans Marin von Genczicz zum Jungen Bunzel;
im Gräzer Kreis: Friderich von Augezdecz und Kunicz, Wenzel Placzel von Elbing;
im Chrudimer Kreis: Wenzel Wogirz sonst Saska von Waczowicz genannt, Magister Martin Rakowniczky;
im Cziaslauer Kreis: Mathias Salawa von der Lippe, Jacob Sixt von Cziaslaw;
im Kaurzimer Kreis: Ladislaus Sekerka von Sedczicz, Hans Bulanek von Kauøzim;
im Wltawer Kreis: Jakob Krèzin von Gelèzan und Sedlczian, Hans Schramek von Sedlczian;
im Prachiner Kreis: Heinrich Deym von Strzyteže, Hans Cautus von Pisek;
im Bechiner Kreis: Wilhelm Rut von Dirna, Hans Trzebiczky von Tabor;
im Pilsner Kreis: Przibik von Klenowe und Janowicz, Christof Sumer von Pilsen;
im Podbrder Kreis: Wenzel der jünger Wratislaw von Mitrowicz, Maximilian Albin von Beraun;
im Saazer Kreis: LeonhardStampach von Stampach, Maximilian Hoschtialek von Jaworzicz und zu Saaz;
im Leitmeritzer Kreis: Zdeslaw der jünger Kapler von Sulewicz, Hans Pomorsky von Leitmeritz;
im Schlaner Kreis: Hans Boren von Lhota, Mathias Samuel Rakonitzer von Schlan;
im Rakonitzer Kreis: Sebastian Augez-deezky von Rothen Augezdecz, Augustin Malinowský von Rakonitz.
Die Raitungsaufnahmb von den Einnehmern, so mit diesem Landtag verordnet.
Was der obersten sowohl auch der Kreisein-nehmber, so mit diesem Landtag zu Einnehmung aller Anlag und Steuer verordnet worden, ihr Rai-tung belangt, darzu haben die Stand erwählt:
Herrnstands: Hermann von Rziczan, Peter Carl Holiczky von Sternberg;
Ritterstands: Wilhelm Robmhap von Suche, Wratislaw jüngsten von Mitrowicz;
Burgerstands: Ludwig Kolarek von Tiessin, Hans Kamenik von Poczernicz.
Dieselben sollen alsbald, als sie vor Ihr Kais.r Mt. zu Aufnehmung solcher Raitungen beschickt werden, sich ohne Aufschub zusamben verfügen und dieselben zu Ort und Ende zu bringen schuldig sein, darzu Ihr Kais. Mt. auch gewisse Commissarien anordnen und, wann also die obersten sowohl auch die Kreiseinnehmber von allerlei empfahenen Anlagen und andern Hilfen ordentliche Raitung vollzogen, so geben alle drei Stand den obristen Landofficierern hiemit diesem Landtag alsdann nach Empfahung solcher Raitungen diese Macht, gemelte Einnehmber deren Raitungen halber zu quittieren.
Die Deffension betreffend.
Wegen Anordnung aber der Deffension in diesem Künigreich Beheimb und der darzu incorporierten Länder haben sich die Stände mit den Gesandten ausm Markgrafthumb Märhern, Fürstenthumb Schlesien und Markgrafthumb beider Lausitz mit Ihr Mt. allergnädigisten Willen ob deme entschlossen, wann Ihr Kais. Mt. zwischen hie und nagst künftigen Pfingsten die Personen, so mit dem vorigen Landtag darzu gewählet sein, sowohl auch die Gesandten aus berührten zu diesem Künigreich \ incorporierten Ländern hieher beschicken werden, dass sie sich alsbald hieher verfügen, diesen nothwendigen Artikel erwägen und zu Ort bringen, und anstatt der abgestorbenen, mit dem vorigen Landtag erwählten Personen sind wiederumb diese Personen geordnet, als nämblich:
im Gräzer Kreis: Sigmund Smirziczky von Smirziez;
im Rakonitzer Kreis: Benedictus Lib-steynsky von Kolowrat;
im Chrudimer Kreis: Heinrich Slawata von Chlum.
Die Elbogner, Egerer und Glatzer betreffend.
Was die Elbogner, Egerer und Glätzer anlangt, mit denen werden Ihr Kais. Mt. dero gnädigisten Willen und Gefallen nach umb eine Hilfe, welche sie leisten sollen, Handlung pflegen lassen mögen, und was also von ihnen verwilliget wird, dasselbe soll nirgend anderstwohin als auf das Kriegswesen gewendet und auch den obersten Steuereinnehmbern in ihre Macht geben werden.
Die Bergstädte und die, so zum dritten Stand noch nit zugeeignet sein, betreffend.
Was aber die Bergstädte und die, so zum dritten Stand noch nicht zugeeignet oder angenumben sind, belangt, da haben sich Ihr Mt. mit den Ständen allergnädigist ob diesem entschlossen, dass dieselben Städte schuldig sein sollen, sich mit denen andern Städten, damit ein Gleichheit erhalten werde, zu vergleichen und das, was billich ist, von sich geben, darzu dann auch alle drei Stände diese unten hernach geschriebene Personen ihres Mittels erwählet, nämblich:
Herrnstands: Adamen von Sternberg, Hertwigen Seydlicz von Schönfeld;
Ritterstands: Christophen Wratislawen von Mitrowicz, Wenzeln Budowecz von Budau;
aus der Burgerschaft: Lorenzen Brze-kowecz Schotnowsky, Wenzeln Praziak, sonsteu Fafaut genannt, Burger in der Neuen Stadt Prag, als Obriste mit vorigen des 96. Jahrs gehaltenen Landtag erwählte Einnehmber, denen wir dann zugegeben haben Friedrichen Schlicken, Grafen zu Passami, obristen Münzmeister des Künigreichs Beheiinb.
Was aber dieses 97. Jahrs fernere Bewilligung anlangt, alldieweil dieselben Ihr Kais. Mt. von den Ständen alle bewilligte Hilfen ganz und gar übergeben worden, werden sich demnach mit ihnen dero allergnädigisten Gefallen nach, was sie dies Jahrs geben und reichen sollen, sich entschliessen künnen, doch aber, dass gleicher Gestalt solche Hilfen auf das Kriegsvolk allein verwendet werden, darumben auch dann die Stand gebeten haben wollten.
Wegen Annehmbung fremden Kriegsvolks bei den Í Gränitzen, so durch dies Künigreich Beheimb ziehen sollen.
Und demnach etliche Personen der Stände dieses Künigreichs sowohl auch ihre Unterthanen: all diese Jahr her, seider sich der jetzige Krieg angefangen, von dem Kriegsvolk, welches durch dieses Künigreich und benachbarte Länder gezogen, grosse unerstattliche Schäden gelitten und empfunden, zu Vermeidung aber dessen haben sich , Ihr Kais. Mt. mit den Ständen dieses Künigreichs i also entschlossen, dass solches Kriegsvolk durch die von Ihr Kais. Mt. angeordnete Commissarien : auf den Gränitzen dieses Künigreichs und eines jeden Landes angenombeu und weiter ins Künigreich Hungern beleitet werden soll, und ein jeder Obriste und Rittmeister, sobald als er zu dieses Künigreichs Gränitzen oder zu desselben benachbarten ten Ländern mit seinem Volk ankommen, ehe er von; denen Commissarien [angenommen würde], einen Revers von sich auf diese Gestalt [geben soll], so irgend ein Schaden entweder durch das Volk oder durch die Rittmeister selbst jemanden aus denen Einwohnern oder ihren Unterthanen [geschehe, dass man] sich an ihnen zu erholen und solches an ihrem Sold abzukürzen liab.
Die Schanzknecht betreffend.
Nachdem solches im Werk erfahren und sich bis auf dato befunden, dass der meiste Theil der Schanzknechte, so in diesem Künigreich ins Hungerland angenomben werden, ehe sie ins Feld kummen sind und wann sie gleich ins Feld kummen. wieder zurück entloffen, dies Artikels haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen also entschlossen: so irgend ein Schanzknecht von seinem Haupt-i mann ohne seine Aerwilligung und Passport, zumal wann er seine billiche Zahlung hätte, ausser I Feld abliefe, dass ein jeder von jedermann, allda er erfragt und begriffen würde, an Leib und Leben gestraft werde.
Von der Schiffahrt auf der Elbe.
Was die Schiffahrt an der Elbe belanget, weil derselbe Artikel nun vielmals auf den Landtagen erwogen, also haben sich die Stände nochmals ob diesem entschlossen, damit Ihr Kais. Mt. und den obristen Landofficierern in ihre Macht gegeben werde, dass diesfalls Commissarien angeordnet [werden], welche vollkummenliche Macht hätten, dieses alles an ein Ort zu bringen, und damit den Commissarien ein vollmächtiger Gewaltsbrief unter des Landes Insiegel kunnte gegeben werden, hie-von dann die Stände allbereit zur Landtafel Relation gethan.
Ihr Röm. Kais. Mt. die haben sich auch mit den Ständen ob deme entschlossen, dass die Reise auf Karlstein zu Ubersehung der Landsprivilegia (ob Gott will) auf den Montag post dominicali! Cantate [5. Mai] vorgenommen werde, und die Stände haben darzu anstatt Adam von Neuhaus Peter Wok von Rosenberg und Wolfen Nowohrad-ský von Kolowrat und anstatt Michaeln Spanowský von Lissau den künftigen obristen Landschreiber des Künigreichs Beheimb, und wofern derselbe zur selben Zeit unersetzt würde, dass alsdann Hans von Wrzesowecz, Burggrafe des Grätzer Kreis, darzu fürgenummen werde, verordnet.
Demnach Ihr Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, bei den Ständen dieses Künigreichs Beheimb wegen Bewilligung von Karlstein zweier Dörfer Austausch, Chinow und Hiskow genannt, so anjetzo zum Karlstein gehörig und dem Schloss Pürglitz, weil sie derselben Herrschaft nahend gelegen, gegen anderen von der Herrschaft Do-brzisch billichen Tausch zugeeignet würden, allergnädigiste Ansuchung gethan, sowohl auch zu Berichteinziehung ubermässigen Schiessen des Wilds und Aushauung deren Herrschaft Karlstein Walde gewisse Commissarien dahin abgeordnet werden sollten, wie dann solch Ihr Kais. Mt. allergnädi-gistes Begehren mehrers Inhalts vermag und ausweist; wann nun die Stand dieses Tausch halber die Landsordnung, so hierinnen, wie es mit solchem Tausch Karlsteiner Gründe gehalten werden soll, ausmessen thut, ersehen, derwegen haben die Stand zu Commissarien verordnet: Georgen von Talmberg, Jan Zbinken Hasen von Hasenburg und Christophen Wratislawen von Mitrowicz, die da, wann es Ihr Mt. um solchen Tausch vornehmben zu lassen und berührte Personen darzu zu beschicken allergnädigist gefällig, so sollen sie sich, alldahin es ihnen von Ihr Mt. befohlen wird, verfügen und dass solcher Tausch der Herrschaft Karlstein, sowohl auch Ihr Mt. und des Lands Gütern ohne Schaden geschehe, beiwohnen, und worauf es gestellt, auch wessen sie sich wegen ubermässigen Waldaushauung und des Wildes überflüssigen Schiessens halber daselbst erkündigen und besichtigen werden, solches dass sie dem Landrechten anzeigen sollen. Wann nun das Landrecht dasselbe in ihrem Erwägen gehabt, so wird sich alsdann dasselbe vermüg der Landesordnung habenden Gewalt diesfalls gebührlich wissen zu verhalten.
Nichtsweniger auch sollen obberührte Commissarien diejenige Supplication so Ihr Mt. von Wenzel Pless Herzmanský, Burggrafen zum Karlstein, übergeben, in welcher er sich des, dass das Schloss Karlstein also, wie es vor Alters besehenen, nicht verwahrt werde, beschwert, sowohl auch, was er Joachim Nowohradský von Kolowrat dagegen zur Antwort geben und demselben nit stattgeben thut. mit sich nach Karlstein nehmben, demselben allen Nachfragen und wie sie und anders befinden, diesfalls den obiisten Laudrechtsitzern eigentlichen Bericht thun sollen.
Die Commission aus Beheimb in Baierland betreffend.
Und demnach sich Ihr Kais. Mt. mit den Stünden dieses Künigreichs Beheimb bei einem und andern verschienen Landtagen einer Commission halber und Verordnung gewisser Personen zu Vernehmbung dero zwischen Beheimb und Baiern hieher in dies Künigreich Abfuhr entschlossen gehabt, haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen deren Commission halber nochmals dahin verglichen und entschlossen, dass solche Commission ohne allen ferrern Aufschub zwischen hie und nägstkünftigem Pfingstenlandrecht gewiss besehenen, ihren Fortgang erreiche unii alsdann nach vollzogner Commission bei obgemelten Pfingstenlandrecht Ihr Kais. Mt. und den obristen Landofficieren durch die Commissarien ein genugsamber Bericht und Relation gethan werde, und die Stand dieses alles Ihr Kais. Mt. und den Landofficieren in ihren Gewalt geben und daneben demütiglich bitten, es dahin zu richten, damit diese Sach aufs allereheist versehen und ihre Endschaft erreiche, dass auch daneben in allweg gewehrt werde, damit man uber vorige von Alters her gewesne und hievor ausgemessene Wege und Steige keine ander neue ungewöhnliche und diesem Künigreich schädliche und gefährliche Landstrassen, Wege und Stege uber die Walde in dieses Künigreich nit zulasse, sondern dafern irgendwo dergleichen neue angerichte unbefreite und ungewöhnliche Weg und Strassen, so diesem Künigreich zu Gefahr und Schaden, erfunden wurden, dass dieselben alsbald wiederumb verworfen und zu nichten gemacht werden.
Damit die Landsordnung mit den Stadtrechten übereinstimmend verglichen werden möchten.
Ihr Kais. Mt. haben sich auch mit den Ständen dieses Königreichs hierauf entschlossen, weil man dessen ein hoch unumbgängliche Nothdurft befindet, dass mit der Landsordnung die Stadtrechte corrigiert und verglichen [werden], damit nun mit demselben länger nicht verzogen werde: derhalben haben die Stände denen aus den Kreisen darzu verordneten noch lebenden anstatt der abgestorbenen Personen, wie hernach geschrieben wird, andere verordnet auf diese Meinung und Gestalt, wann sie von Ihrer Mt, beschickt werden, dass sie sich allhierher aufs Prager Schloss verfügen und vermüg dero mit vorigem Landtag Ausmessung neben Ihr Mt. darzu Verordneten solches vollziehen und verrichten; und sind diese Personen aus den Kreisen darzu geordnet: anstatt Friderichen von Lobkowicz ausin Schlaner Kreis Hans Zbinek von Hazenburg und auf Budin; anstatt Wenzel von Rziczian Christoph von Lobkowicz aufm Pátek und Tachow; anstatt Albrechten Robmhapen ausm Cziaslauer Kreis Hans Lukaweczky von Lukawecz; anstatt Heinrich Welemisky ausm Mulder Kreis Adam Welemisky von Welemyslowes; anstatt Wilhelmb von Waldstein ausm Grätzer Kreis Karl von Waldstein; anstatt Christophen Hendrichs Krakowský von Kolowrat ausm Rakonitzer Kreis Hans Teyrzowský von Einsiedel; und aus der Burgerschaft: Georg Heidelus von Rasenstein, Kanzler, Magister Daniel Adam von Weleslawin aus der Alten Stadt Prag und aus der Neuen Stadt Prag Elias Rosin von Jawornik; Magister Bartholomaeus Hawlik von Warvvaziow; ausn Städten: Wenzel Placzel von Elbing zu Grätz ob der Elb und Magister Mathias Grillus von Saaz seind ebenfalls hierzu deputiert und verordnet.
Daneben ist auch der Stand Begehren unter den Handwerksleuten der Theuere halben ein gute Ordnung anzustellen: derwegen sie ihres Mittels neben denen Personen, so von Ihr Mt. darzu verordnet würden, diese Personen darzu fürgenummen:
Herrnstands: Wenzeln den ältisten Berka von Duba und Leip und aufm Richenburg, Wolfen Nowohradský von Kolowrat und auf Lnar, Hans Sezima von Sezymo Austy, Stefan Georg von Sternberg, Hendrichen von Waitmberg, Ulrichen von Rziczian;
Ritterstands: Humprechten Czernin von Chudienicz, Hansen von Klenowa und Janowicz, Niklasen den ältisten von Bubna, Hansen Wam-berský von Rohatecz, Wenzeln Pietipeský von Chysch, Adamen Hrzan von Harrasow;
Bürgerstands: Wenzeln den ältisten Kroczin, Christophen Wettengl von Neuenberg aus der Alten Stadt Prag, Mathäum Zluticzky von Brniowik, Wenzeln Kundraten aus der Neustadt. Welche alle, wann sie von Ihr Kais. Mt. beschickt werden, alsbald hieher nach Prag sich verfügen, ob dieser Sach sitzen und diesfalls ein gute und gewisse Polizeiordnung anstellen und solche in gemein im Druck ausgehen lassen sollen. Jedoch bitten die Stände Ihr Kais. Mt. ganz demütiglich, Ihr Kais. Mt. wollen hernach darob allergnädigsten Schutz halten, dass man aus derselben Anordnung nit schreite.
Von jungen verwegenen Leuten.
Und demnach mit dem vorigen allgemeinen anno 95. gehaltenen Landtag beschlossen und angeordnet ist, wie die junge verwegene Leute, wann sie bei redlichen Leuten und ehrlichen Zusammenkünften irgend eine Leichtfertigkeit begingen, gestraft werden sollten; jedoch alldieweil aber bericht wird, [dass] solche Leichtfertigkeit nicht gemindert wird, derhalben haben sich die Stände ob dem also verglichen, so irgend einer aus der jungen Leut solche Unordnung und leichtfertiges Wesen beginge, dass man seiner in keinem Wege verschone, sondern des Landtagsbeschluss gegen ihme sich verhalte.
Der Abgesandten aus Schlesien Begehren betreffend.
Demnach Ihr Fürstl. Gnade von Münsterberg und andere Gesandten der schlesischen Fürstenthumbur, den Ständen des Künigreichs Beheimb vortragen lassen, begehrend, dass man bei Erlegung der Reversen zu der Landtafel dero von Alters her gewesener guten Ordnung nach von den Personen, so ihnen Güter und Herrschaften in diesem Königreich kaufen würden, ein rechtmässige Tax begehrt und uber die Mass, wie bis auf dato geschehen, diesfalls nicht übersetzt werden wollten; fürs ander, dass die Bürger und ihre Unterthanen wegen der frembden Schulden halber in diesem Künigreich, wie es auch gewesen, nicht mehr arrestiert werden; zum dritten, dass die Stände an Ihr Kais. Mt. eine Vorbitt thun wollen, dass gute, ehrliche Leute, im Fürstenthumb Schlesien angesessene, auf Supplicieren etlicher unfriedlicher Leut hieher nach Prag nit citiert werden wollten, sondern da sie jemand irgend einer Sache beschuldigen wollte, dass er solches bei dem Recht, zu welchem sie gehörig, thue. Wann nun die Stand dieses Begehren in ihrem Erwägen gehabt, also haben sie sich darob entschlossen: erstlichen so von einem ehrlichen Mann aus den Fürstenthumbern Schlesien bei Erlegung der Reversen zur Landtafel viel gefordert würde und [man] sich an einer rechtmäßigen Tax nicht vergnügen wollte, so sollen dasselbe die obristen Landofficier erwägen und, wie viel sie zu Erlegung für gut erkennen, darbei soll es verbleiben.
Was aber die Arrestation frembder Schulden halber anlanget, diesen Punkt haben die Stände Ihr Kais. Mt. als Kuuig zu Beheimb und den obersten Landofficierern [in Macht gegeben, dass Ihre Kais. Mt. mit den obristen Landofficieren] diesen Artikel erwägen und hernach durch dero kaiserliche Mandaten, wie man sich darbei verhalten solle, an Tag geben und in beiden Ländern öffentlich ankündigen lassen wollten. Daneben thun auch die Stände Ihr Kais. Mt. vor die Herren Schle-singer als ihre gute und liebe Freund bitten, Ihr Mt. die wollten, umb hiebei [unfriedlichen] Leuten zu gefallen, sie die Schlesinger ohne billiche und rechtmässige Ursachen mit Beschickungen nit beschweren.
Notl eines Bekanntnusbriefs auf die Anlag.
Ich N. bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, demnach ein gewisse Verwilligung auf allgemeinem dieses 97. Jahrs aufm Prager Schloss Montag nach Set. Pauli Bekehrung gehaltenen und am Sonnabend Valentini [sic] von allen drei Ständen dieses Künigreichs beschlossenen Landtags geschehen, dass ein jeder Einwohner dieses Künigreichs Beheimb zur Abzahlung des Kriegsvolks vermug dessen Landtags wider den Erbfeind, den Türken, Verwilligung von einem jeden angesessenem Unterthanen ein Schock meissnisch auf zwen Termin unterschiedlich aus seinem eigenen Beutel schuldig sei zu geben: solcher Bewilligung nach Í hab ich alle meine angesessene Unterthane aus-I gesucht und abzählen lassen, deren mit einander angesessener Person sind N. und der Schäfer N., seiner Knechte N., und dass ich nit mehr ange sessene Leut in diesem Kreis, von welchen ich umb Georgi Termin ein halb Schock meissnisch und umb Galli soviel Steuer erlegen soll, finden können, dann diese K, auch von den Schäfern nicht mehr empfangen als N., das nimb ich auf mein gut Gewissen. Zu besserer Urkund hab ich mein eigen Petschaft zu diesem Bekanntnusbrief zu drucken lassen, dessen Datum ist etc.
Notl eines Bekanntnusbriefs denen, so Geld auf Interesse liegen haben.
Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, demnach ein gewisse Verwilligung auf allgemeinem dieses 97. Jahrs aufm Prager Schloss Montag nach Set. Pauli Bekehrung gehaltenen und am Sonnabend Valentini [sic] von allen drei Ständen dieses Künigreichs beschlossenen Landtag geschehen, dass ein jeder Inwohner dieses Künigreichs, so keine Unterthanen hätte und die bewilligten Hilfen nit reichen thät, von einem jeden Tausend zwei Schock behembische Gr., was er also uber seine Schulden auf Interesse hätte, sechs Schock Groschen beheimbisch, doch auf unterschiedliche Termin gebe, erstlich auf Georgi erst künftigen drei Schock Gr., auf Galli bei dem andern Termin auch drei Schock Gr., ausser der Wittwen und Waisen oder anderer Leut, so ihres Vermügens mehrers nit, dann ein Tausend Schock Gr. beheimbischen hätten, die werden hiemit ausgenumben. Derhalben ich oben geschrieben N. solchem Landtagsbeschluss nach mich hiezu bekenne, dass ich nit mehr Gelds auf Interesse unter den Leuten habe, als diese genannte Summa, von [welcher] mir zu geben kumbt N. Das nimb ich auf mein gut Gewissen. Zu besserer Urkund hab ich obgeschriebener N. mein eigen Petschaft zu diesem Brief fürdrücken lassen Dessen Datum etc.
Notl eines Bekanntnusbriefs von Unterthanen.
Ich N. von N. bekenne mit diesen Biief vor jedermänniglich, demnach ein gewisse Verwilligung auf allgemeinen dieses 97. Jahrs aufm Prager Schloss Montag nach Set. Pauli Bekehrung gehaltenen und am Sonnabend Valentini [sic] von allen drei Ständen dieses Künigreichs beschlossenen Landtag zu Bezahlung des Kriegsvolks ein Verwilligung besehenen, dass ein jeder Unterthan und gesessene Person nämblich dies Jahrs auf drei unterschiedliche Terminen ein Schock und zwölf Gr. meissnisch gebe: solcher Verwilligung nach hab ich N. alle meine Unterthanen abzählen lassen, deren sich in einer Summa gefunden N., von denen ich beim ersten Termin Set. Laurei,tii, beim andern Set. Wenzeslei, beim dritten am Montag nach j Weihnachten dieses 97. Jahrs von einem jedwe-| dem zu 24 Gr. meissnisch zu mir empfangen, so jalles in eine Summa bringt N. Solche empfangene Anlag thue ich hiemit neben dem üekanntnusltrief den Kreiseinnehmbern übersenden, und dass ich mich darinne laut des Landtagsbeschluss aufrichtig verhalten, das nehmbe ich auf mein gut Gewissen. Zu besserer Urkund hab ich zu diesem Bekanntimsbrief mein eigen Petschaft andrucken lassen, dessen Datum ist etc.
Notl eines Bekanntnushriefs denen, so keine angesessene Unterthanen haben, ausser allein Vorwerk, darauf sie wohnhaft.
Ich K. von N. bekenne mit diesem Briefe vor jedermänniglich, demnach ein gewisse Verwilligung auf allgemeinem dieses 97. Jahrs aufn Prager Schloss Montag nach Set. Pauli Bekehrung gehaltenen und am Sonnabend nach Valentini von allen drei Ständen dieses Künigreichs beschlosseneu Landtag geschehen, dass ein jeder Einwohner dieses Künigreichs, der allein ein Vorwerch und keine Unterthanen hat. auch andere Hilfen nit leistet, derselbe wird von solchem Vorwerk soviel als die Vorwerksleute, als nämblich sechs Schock meissnisch, auf drei unterschiedliche Termin, auf Laurentii, "Wenzeslai und auf den ersten künftigen Montag nach Weihnachten alles dies Jahrs, jedes Termins zu zwei Schock meissnisch, den Kreiseinnehmbern zu reichen und abzuführen schuldig sein. Solchem Landtagsbeschluss nach bekenne ich mich obberührter N. hie mit diesem Brief, dass ich keine Unterthanen habe, nur allein ein Vorwerk Is., in dem ich wohne, kumbt auf mich auf drei unterschiedene Termin zu entrichten N. und nichts mehr. Das nimb ich auf mein jjut Gewissen. Zubesserer Urkund hab ich obgeschriebener N. mein eigen Petschaft in diesem Bekanntnusbrief fürdrucken lassen. Dessen Datum etc.
Notl eines Bekanntnusbriefs von Rauchfangen.
Ich N. von N, bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, demnach auf allgemeinem dieses 97. Jahrs aufm Prager Scjiloss Montag nach St. Pauli Bekehrung und am Sonnabend nach Valentini beschlossenen Landtag ein gewisse Verwilligung beschehen, dass ein jeder Einwohner dieses Künigreichs zur Abzahlung des Kriegsvolks von allen Ihrer Mt, der Herren, des Ritterstands, sowohl auch anderen Schlössern, Sitzen und Wohnungen, nichts weniger auch von den Häusern, in welchen Herren, Ritterstand, auch Bürgersleute ihre Wohnung hätten, desgleichen von allen Ihr Mt., der Kaiserin, auch der Herren und Ritterstands gesperrten Städten und Vorstädten von einer jeden Feueresse oder Rauchfang, welcher uber das Dach ausgehet, zu 20 Gr. meissnisch auf zwen Termin schuldig zu geben sei: welchem Entschluss nach ich alle Feueressen auf dem Schloss, Sitz, Wohnung [in der gesperrten Stadt] oder der Vorstadt habe lassen abzählen, welcher sind in der Summa N. Und dass ich nit mehr Feueressen, von denen ich solche Anlag geben soll, finden können, ausgenumben diese N., das nimb ich auf mein gut Gewissen Zu besserer Urkund hab ich N. zu diesem Brief mein eigen Petschaft angedruckt. Dessen Datum etc.
Notl eines Bekanntnusbriefs von den Städten der Feueressen halber.
Wir Burgermeister und Rath der Stadt N. bekennen mit diesem Brief vor jedermänniglich, demnach auf allgemeinem dieses 97. Jahrs aufm Prager Schloss Montag nach Set. Pauli Bekehrung und am Sambstag nach Valentini gehaltenen Landtag durch alle drei Stände dieses Künigreichs Beheimb geschlossen worden, dass ein jeder Einwohner dieses Künigreichs auf Bezahlung dos Kriegsvolks von einem jeden Rauchfang, anfallend vierzehn Tag nach dies Landtags Beschluss, auf Georgi die erste Hälft zehen Gr. behem. [und auf Galli] alles dieses 97. Jahrs [die andere Hälfte auch 10 Gr. behem.] zu geben schuldig sei. Welchem Entschluss nach haben wir Bürgermeister und Rath der Stadt N. zwo Personen zu Einnehmung [dieser] Anlag angeordnet und von ihnen die Register und das Geld ganz und vor voll empfangen, welches Geld in einer Summa bringt N. Und dass sich unsere Nachbarn hierinnen treulich und aufrichtig verhalten und soviel müglich gewesen, haben sie solchs mit ihrem Eid vor uns bericht, welche wir auch hiemit den Kreiseinnehinbern beiliegend uberschicken. Solches nehmben wir auf unser gut Gewissen. Zu besserer Urkund haben wir zu diesem Briefe unsere eigene Petschaft fürgedruckt. Dessen Datum etc.
Beschluss des Landtags.
Jedoch aber, dass diese unsere Landtagsverwilligung, welche aus keiner Pflicht, sondern auf Ihr Kais. Mt. allergnädigistes Begehren aus unserm freien und guten Willen uber alle ausseil aller anderer Jahr hero bei Menschengedenken geleiste Hilfen und Anlagen, auch uber alle unser und unserer Unterthanen gxoss Unvermögen durch uns alle drei Stand beschehen, uns zu keinem Abbruch, Schaden oder unseren Privilegien, Rechten, Freiheiten, von Alters hero gewesenen Gewohnheiten und Ordnungen weder jetzt noch zu künftige ewige Zeiten gereichen, hierüber dann auch von Ihr Kais. Mt. uns darauf (wie bei andern Landtagen beschehen) derselben allergnädigisten Verwilligung nach mit gnugsamen Revers, da auch irgend noch einer hinterstellig verblieb, derselbe uns gleichsfalls gegeben werden soll.