295. Královské pøedložení komorou èeskou navržené a císaøem schválené, v nìmé doporuèuje se stavùm, aby žádosti mìst horních za osvobození od bernì na tolik vyhovìli, aby jenom ti obyvatelé, kteøí zvláštní živnost bez podílù na horách provozují, povinni byli berni platiti.

(1597, 29. ledna.) — Orig. v c. k. místodrž. archivu v Praze. L 34 (1590—1599).

Die Römisch Kais. Mt, unser allergnädigster Herr, lassen den gehorsamben Ständen dieser Kron Behem in Gnaden vermelden, demnach im jüngsten Landtagsbeschluss auch die Bergstädt im Kunigreich Behem begriffen und zu contribuieren angehalten worden, dass sie sich dessen alle sambtlich durch ihre Abgesandten bei Ihrer Kais. Mt. in Unterthänigkeit beschwert befunden und fürgebracht hätten:

Erstlich wären die Bergstädt je und allweg von Kaiser Ferdinando und Kaiser Maximiliano, hochlöblichister Gedächtnus, sowohl auch von jetziger Kais. Mt. selbst Kraft derselben ertheilten Privilegien, Bergwerchs-Reformationen und Begnadungen, sunderlich auch voriger öfter ergangenen Landtagsbeschlüssen aller Steuer und Contributionen gänzlich befreit, enthebt und verschont, dardurch willen sich dann mancher frembder Mann in die Bergstädt begeben, das Seinig dahin gewendt und verbaut hätte, und do er solcher Bergwerchsfreihe.it nit gemessen sollte, sich bald wieder von danneu zu wenden Ursach nehmben würde.

Nachmals wäre in denen Bergstädten au den winterischen, kalten und rauhen Orten lauter Armut, kein ander Gewerb, dann allein Bergwerchsnahrung, die nur mit Darlag und Handarbeit getrieben würde, und sunst bei den meisten keiner, bei etlichen aber schlechter Treidbau verbanden, welches oft in drei oder vier Jahren kaum einmal geriet, davon sich die armen Bergleut kümmerlich zu behelfen hätten.

Ferner baueten die Inwohner für sich selbst nit allein einzliche Theil oder Kux, sondern auch gemeine Zechen und Stollen, ohne welche die Bergwerch nit erhalten werden künnten, und würden allein diejenigen, so Häuser hätten, nach Gelegenheit ihres Vermügens dazu belegt und angehalten; und obwohl im Landtagsbeschluss die Bergarbeiter, Schmelzer, Haspler und Steiger ausgeschlossen, so würden doch dieselb alle allein von den Gewerken und Inwohnern erhalten, und do die nit verlegten, in der Arbeit nit verbleiben, noch hierdurch die Mannschaft neben Kirch und Schulen erhalten werden künnten.

Und weil Ihr Kais. Mt. bei den Bergstädten Ihre sunderliche Nutzung hätten, als den Zehenten, Silberkauf, Münzschläg, Schatz und Valuation, es bauten nun die Gewerken mit Gewinn oder Verlust, [und dieselben] ein Weg als den andern von ihrer Ausbeut Silbern die zehente Mark, von den andern aber, so nit zur Ausbeut gereichten, die fünfte Mark liefern und diesfalls zu raiten mehr als andere in Städten contrihuierten; zu dem auch die benachbarten im Land Herrn-, Bitterstands und Stadt der Bergwerch mit Anwehrund Vertreibung der Victualien guten Nutz und also an den Bergstädten durch göttliche Verleihung herrliche Schätz und Landskleinot hätten: so bitten sie uuterthänigst, Ihre Kais. Mt. neben den Stünden wollten solches alles gnädigist erwägen und ihrer, wie bishero in allen Landtägen besehenen, mit solchen Contributionen, damit sie bei dem Bergwerchbauen desto besser verbleiben möchten, aus Gnaden verschonen.

Dies ihr unterthänigistes Suchen und Anbringen haben Ihre Mt. mit derselben gehorsamen Räthen in nothdurftiger Erwägung gehabt und, weil wissentlich, dass dieser Zeit fast alle Bergstädt dies Kunigreichs Behem im Unvermügen und Verbauen lägen und sunderlich an frembden Gewerken grosser Mangel und Abgang erscheinen thät, und eben dieser Ursach halben Ihre Kais. Mt. hiovor mit den Ständen ein sonder Bergwerchsberathschlagung, wie denselben wiederumb zu helfen, durch albereit hierzu mit vorigem Landtag deputierte Commissarii zu halten gnädigist entschlossen und angestellt hätten: so hielten sie für billich, dass diessfalls ein Moderation gemacht und die Gewerken bei Baulust erhalten würden, doch dergestalt, im Fall etwo in berührten Bergstädten Inwohner verhanden wären, die sunderliche Nahrung führeten und nit Bergtheil baueten, dass dieselben schuldig sein sollten, die Contribution, inmassen andere Inwohner in Städten, zu reichen.




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