290. Dobré zdání komory dvorské o požadavcích v pøíèinì vojenství, které by stavùm Èeským na nejbližším snìmu v královské proposici pøedloženy býti mìly.

V PRAZE. 22. ledna 1597. — Koncept v c. a kr. spoleèném archivu finanèním ve Vídni. (Böhmen 1597. Januar.)

Als erstlich die Haussteuer, so zu bergstädterischen Bezahlung vermeint, betreffend, demnach aus denen täglich einkommenden Schreiben erscheint, wie armselig, nackend und bloss das Kriegsvolk auf gemelten Gränitzen sei, also dass ein sondere hohe Nothdurft, dass demselben mit inehrér Bezahlung geholfen und also dadurch bei Gehorsamb und ihren Dienststellen erhalten werde, so werden die Stand dahin zu ermahnen sein, dass sie die an unterschiedlichen Orten verbleibenden Restanten mit dem förderlichsten einbringen und neben dem andern Geld, so einkumbt, auf die Gränitzen be-fürdern und fortschicken. Dann obwohl Ihre Mt. umb gegenwärtiger äussersten Noth und Gefahr willen, so den getreuen Ständen wohl bewusst, billiche Ursach hätten, bei den Inwohnern dieser Krön und incorporierten Landen ein mehrere Volkshülf für dieses Jahr zu suchen, in Bedacht, dass, wie gemeldet, die Feindsgefahr grösser und diesen Landen nahener, auch die Kreis im Römischen Reich und andere ausländische Potentaten ihr Aug und Aufsehen daher haben und sich darnach richten werden: so wird an die Stand zu suchen sein, dass sie für dieses Jahr ihre fertige Hülfen der 6000 Mann zu Fuss und 2000 zu Ross (ausser der Hülf, so wegen des Landesauf bot beschehen) auf 8 Monat mit Anund Abzug und dass solche mit End Aprilis gewisslich in esse sein, wieder bewilligen und die Termin des Anschlags also richten und anstellen wollten, damit man deren vergewisst und versichert sein, auch sich eigentlich darauf verlassen möge, und dass Ihrer Mt. sie die Stand die Disposition der Aufnehmbung des Volks anheimb stellen. Dagegen aber sollte die Bezahlung nit durch Ihrer Mt., sondern der Stand darzu absonderlich bestellten Zahlmeister beschehen, damit er der Ausgaben halben jederzeit sowohl Ihre Mt. als die Stand berichten künne.

Von Benennung der Musterplätz in diesem Land möchte in der Proposition geschwiegen werden. Aber doch würden sich die Stand des Durchzugs nit weigern kunnen, und das darumb desto weniger, da es dem nägsten Reichstag gemäss gehalten und von den ankommenden Obristen und Rittmeistern auf den Gränitzen durch den dahin geordneten Commissarium jederzeit ein gefertigter Revers genommen würdet, nach welchem alsdann, da ja den Inwohnern durch die Durchreisenden etwa Schaden zugefügt, jederzeit bei der Bezahlung die Wiedererstattung gesucht werden kann. Darbei aber ist ditsfalls vonnöthen, dass dasjenig, so man zur Unterhaltung bedarf, auch zeitlich zur Stell sei, und dass alles Hausieren abgestellt und der Fortzug, soviel müglich, befürdert werde.

Darnach ist vonnöthen ein gute Anzahl Artollereiross iu Bestallung zu bringen und Fürsehung zu thun: wären derowegen die Stand dahin zu vermahnen, dass sie zu Unterhaltung dergleichen Ross ein ergäbige Summa Gelds bewilligen.

Also ist zwar die Bestellung einer Anzahl Schanzknecht auch ein sondere Nothdurft. dieweil aber dieses ausser des Landtags gerichtet werden kann, so wäre allein an die Stand zu begehren, dass sie davon reden und berichten wollten, wie doch die Sach anzugreifen, damit man sich bei dergleichen Schanzknechten, so in Beheimb aufgenommen, des Entlaufens nit zu befahren, und sollte dergleichen Aufnehmbung auch in Hungern und Märhern beschehen.

Dann so ist auch nit unbewusst, was an richtiger Bestellung der Proviant gelegen uod wie ein merklicher grosser Schaden und Verhinderung es sei, da man gleich mit anderen Nothdurften versehen, aber weder Proviant noch Fütterung habe. Dieweil dann vergangenes und vorige Jahr von dem Kriegsvolk zu Ross und Fuss allerlei Klagen und sonderlich der Fütterung halben fürkommen und wohl zu besorgen, da man nicht zeitliche Fürsehung thut, dass es dies Jahrs auch nit aussenbleiben würde, welches doch in allweg zu verhüten: so war demnach an die Stand zu begehren, dass sie darauf bedacht sein wollten, damit aus diesem Land an Korn und Habern ein ergäbige Summa an die Donau gebracht und durch die, so es vermögen und haben, auf gewisse Termin oder auch gegen ihrem der Stand Fürstand hergegeben werde, oder ja dass sie selbst Leut bestelleten, so ihi Kriegsvolk mit genügsamer Proviant versehen.

So ist auch über dies an dem nit wenig gelegen, dass die vor diesen Landen gelegene Gränitz-häuser besser weder bishero erbaut uud befestigt werden: möchte derowegen an die Stand in Beheimb, Märhern, auch die in Oberund Niederlausitz, desgleichen an die Schlesier begehrt werden, dass sie die Böhmen, Mährer und Lausitzer nit allein die Rest an dem, so sie hievor bewilligt, nochmaln alsbald erlegen Hessen, sondern auch auf Erbauung Gran, Komorn, Kokern und Waizen, die Schlesier aber auf Oberhungern, als Filleg, Sendreö, Onodt und Diosgear [Diosgyör] ein erkleckliche Bauhilfe bewilligten, angesehen, dass man oft mit ein 20.000 fi. ein Haus baut und erhebt, das man hernach, wann es ungebauter gelassen und verlohren würdet, mit viel Tausend Gulden und vielem Blutvergiessen nit wieder einnehmen oder zwingen kann.

Des Saliterwesen in dem Fürtrag zu gedenken, wirdet für unnoth geachtet, weil die Bestellung ausser des Landtags wohl beschehen kann.

Letzlich will nit weniger ein Nothdurft sein, darauf zu denken und zu berathschlagen, wie ein Land dem andern im Fall der Noth die hülfliche Hand bieten mög oder was sich eines gegen dem andern für Schutzes zu getrösten. Das ist nun ein Sach, die alle insgemein angeht, derwegen sie dann auch billich insgemein angebracht wirdet, und werden verhoffentlich die Stand dieser Krön und der incorporierten Lande, wie sie nit allein ihnen unter einem selbst helfen möchten, in fleissige Beratschlagung ziehen, sondern auch sich vergleichen und vereinigen, wie sie auf allen Fall dem übrigen Theil in Hungern und dann auch Oesterreich zuspringen, dem Feuer bei Zeiten wehren und sich vor Unheil und ihrer, auch der Ihrigen Verderben erretten wollten. Sonsten soll von der beheimbischen Kammer Bericht hernach kommen, wie und durch wen etwa dasjenig, so von den Ständen bewilligt, dargeben und eingenommen würdet, zu verraiten. Actum Prag den 22. Januarii 97.




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