287. Komora èeská podává císaøi své dobré zdání o artikulích, které by se mìly pøedložiti pøíštímu snìmu království Èeského, a sice o dalším vybírání bernì v minulém roce povolené a o nové sbírce na zaplacení dluhù váleèných, o zmírnìní danì, za které mìsta horní žádají, pak v pøíèinì mince, srovnání práv mìstských, plavby po Labi a vydání øádu policejního proti drahotì øemeslníkù. Koneènì radí císaøi k opatøení, aby osoby, od nìho plnou mocí opatøené, dohlížely zase jako døíve pøi vydávání a zúètováni berní a pomocí snìmem povolených.

V PRAZE. 1597, 10. ledna 1597. — Orig. v c. a k. spoleèném archivu finanèním ve Vídni. (Böhmen 1596, Januar.)

 

Allergnädigister Kaiser und Herr! Auf E. Mt. gnädigiste Verordnung haben wir die Kammerartikel, was etwo auf den nagst angestellten Landtag in Behem den Ständen fürzutragen, nach Ersehung der vorgehenden Landtagsbeschlüss in nothdurftige Beratschlagung gezogen.

Was erstlich die Haussteuer und Biergeld betrifft, weil solches der vorgehende Landtag, so den dreizehenden Martii verschienes sechsundneunzigisten Jahrs beschlossen, auf drei Jahr zu conti-nuieren bewilligt und daran erst zwei Steuertermiu, als Bartholomaei und Nicolai, des Biergelds aber Jacobi, Galli und jetzt Trium Regum verflossen, so würdet dies Punkts halben unsers gehorsamisten Erachtens nichts zu ändern oder bei den Ständen dieser Zeit was zu ersuchen sein.

Fürs ander, die Anlag zu Bezahlung der ausständigen Kriegsschuld betreffend, allda die Stand von eim jeden Grund oder unterthäniger angesessener Person ein Schock meissnisch aus eignem Säckel zu geben, bewilligt, desgleichen ein jeder Unterthan für sich selbst achtundvierzig Groschen, die Inwohner aber in Städten jeder aus seinem Haus ein Schock und sechsunddreissig Groschen meissnisch reichen sollen: dies ist nun auf zwen Termin, als Galli und Georgi nagst künftig, mit dem Landtag ausgemessen und zu gemeiner Landsnothdurft deputiert. Ob nun E. Kais. Mt. diesfalls bei jetzigem Landtag bei den Ständen was weiter suchen wollten, das stellen wir zu derselben gnädigisteu Erwägen und Gefallen. Und demnach in solcher Anlag auch die Bergstädt begriffen und zu contri-buieren angehalten worden, haben sie sich dessen alle sambtlich durch ihre Abgesandten bei E.Kais. Mt. supplicando in Untertänigkeit zum höchsten beschwert befunden, mit Fürwendung: erstlich wären die Bergstädt je und allzeit von Kaiser Ferdinando und Kaiser Maximiliano hochlöblichister Gedächt-nus, sowohl auch von E. Mt. selbst kraft derselben ertheilten Privilegien, Bergwerchsreformationen und Begnadungen, sunderlich voriger öfter ergangenen Landtagsbeschlüssen aller Steuer und Contri-butionen gänzlich befreit, enthebt und verschont, dardurch willen sich dann mancher fremde Mann in die Bergstädt begeben, das Seinig dahin gewendet und verbaut hätte, und do er solcher Berg-werchsfreiheit nit geniessen sollte, sich bald wieder von dannen zu wenden Ursach nehmen würde. Nachmals wäre in denen Bergstädten an den winterischen, kalten uüd rauhen Orten lauter Armut kein ander Gewerb, dann allein Bergwerchsnahrung, die nur mit Darlag und Handarbeit getrieben würde, und sunst bei den meisten keiner, bei etlichen aber schlechter Treidbau vorhanden, welches oft in drei oder vier Jahren kaum einmal gerieth, davon sich die armen Bergleut kumberlich zu be-helfen hätten. Ferner baueten die Inwohner für sich selbst nit allein einzliche Theil oder Kux, sonder auch gemeine Zechen und Stollen, ohne welche die Bergwerch nit erhalten werden kunnten, und würden allein diejenigen, so Häuser hätten, nach Gelegenheit ihres Vermögens darzu belegt und angehalten. Und obwohl im Landtagsbeschlüss die Bergarbeiter, Schmelzer, Haspler und Steiger ausgeschlossen, so wurden doch dieselben alle allein von den Gewerken und Inwohnern erhalten, und do die nit verlegten, in der Arbeit nit verbleiben, noch hiedurch die Mannschaft neben Kirch und Schulen erhalten werden kunnten. Und weil E. Kais. Mt. bei den Bergstädten ihre sunderliche Nuz-zung hätten, als den Zehenten, Silberkauf, Münzschlag, Schatz und Valvation, es bauten nun die Gewerken mit Gewinn oder Verlust, ein Weg als den andern von ihren Ausbeut Silbern die zehente Mark, von den andern aber, so nit zur Ausbeut gereichten, die fünfte Mark liefern und, diesfalls zu raiten, mehr als andere in Städten contribuierten, zu dem auch die benachbarte im Land Herren-, Ritterstands und Stadt der Bergwerch mit Anwehrund Vertreibung der Victualien guten Nutz und also an den Bergstädten durch göttliche Vergleichung herrliche Schatz und Landskleinod hätten, so bitten sie allerunterthänigist, E. Kais. Mt. neben den Ständen wollten solches alles gnädigist erwägen und ihrer, wie bisher in allen Landtagen beschehen, mit solchen Contributionen, damit sie bei dem Bergwerchbauen dest besser verbleiben möchten, aus Gnaden verschonen.

Dies ihr unterthänigistes Suchen hat die Kammer vor diesem mit den obristen Herren Landofficieren in Beratschlagung genomben. Die haben sambtlich für rathsam angesehen, weil diese Sach den gemeinen Landtagsbeschluss concernierte, dass solch der Bergstädt Anbringen und Suchen den Ständen bei künftigem Landtag fürgetragen wurde. Dieweil dann wissend, dass dieser Zeit fast alle Bergstädt dies Künigreichs Behem im Unvermugen und Verbauen liegen und sunderlich an fremden Gewerken grosser Mangel und Abgang erscheinen thut, und eben dieser Ursach halben E. Kais. Mt. mit den Ständen der Kron Behem ein sundere Bergwerchsberathschlagung durch Commissari zu halten gnädigist entschlossen und angestellt haben, so hielten wir für billich, was diesfalls vielleicht aus Unwissenheit übergangen, dass solches etwo mit Glimpfen wieder zurecht gebracht und die Gewerken bei Baulust erhalten wurden, doch mit dieser anhangenden Bescheidenheit, im Fall etwo in berührten Bergstädten Inwohner vorhanden wären, die sunderliche Nahrung führten und nit Bergheil baueten. dass dieselben schuldig sein sollten, die Contribution inmassen andere Inwohner in Städten zu reichen.

Auf dass aber solcher Hintangang der Bergstädt Anlag, so ein Schlechts austragen möcht, etlichermassen eingebracht und ergötzt, achteten wir nit unbillich zu sein, dass anstatt ihrer die Hofkramer zu contribuieren angehalten werden möchten.

Soviel dann die Münz belanget, derwegen E. Kais. Mt. uns durch sondern Befehlich vom vierten ditz in Gnaden auferlegt, in Beratschlagung zu ziehen, wie und auf was Weg ein Reformation des Münzwesens auf die von E. Mt. ins Reich gefertigten Mandata auch in der Kron Behem zu Erhaltung guter Münzen fürgenomben und ins Werk gericht werden möchte, dieses Punkts halben ist allbereit in vorigem Landtag dahin geschlossen worden, dass die Sachen wegen der Bergwerch und Münzen durch sundere hierzu deputierte Commissari neben dem obristen Münzmeister und andern bergwerchsverständigen Personen erwogen, schriftlich verfasst und E. Mt. und den obristen Herren Officieren und Landrechtssitzern übergeben werden sollen. Dieweil dann dies ein gemeine Landsach und allbereit im Reich mit der Reformation angefangen, so hielten wir unsers Theils für den nägsten Weg, dass solche Berathschlagung der Münzen ehe besser zu Werk gericht, der obriste Münzmeister neben andern Münzverständigen zu den vom Land Deputierten durch E. Mt. Befehlich von der behe-mischen Hofkanzlei aus ehist zusammen erfordert wurden, und weil von den Ständen der obriste Herr Landkammerer zum Principalcommissari erkiest, kunnte ihm das Directorium mit anbefohlen werden.

Neben dem ist bei vorigen Landtägen mehr als eins dahin geschlossen, dass die Stadtrecht übersehen und nach der Landesordnung corrigiert werden sollen, darzu dann auch von den Ständen ihres Theils sundere Personen denominiert worden, und bisher allein au der Vollziehung gemangelt, und darumben nit vonnöthen, dies Punkts halben bei den Ständen Anmahnung zu thun, sondern an dem gelegen, dass E. Mt bei derselben behemischen Hofkanzlei dies nothwendige und nutzliche Werk einsmals zu befördern, gnädigist angeordnet und neben der Stand gleichsfalls Commissari darzu deputiert hätten. Gleiche Meinung hat es mit dem Artikel die Eibschiffahrt betreffend, dass die Stand mit dem Landtagsbeschluss E. Mt. und den obristen Herren Officierern heimgestellt und Gewalt gegeben haben, damit diesfalls Commissari mit einer Vollmacht unter des Lands Siegel zu endlicher Abhandlung und Schliessung dieser Sachen verordnet wurden.

Also wär die Polizeiordnung, obwohl kein Kammersach, doch ein nothwendiger fürträglicher Artikel, der in vorigen Landtagsbeschluss einkommen, dass die obristen Herren Landofficierer daran vermahnt, derselbe einsmals vor die Hand zur Berathschlagung genommen, die grosse Theurung und unbilliche Ubersetzung der Handwercher abgestellt und ei.i gute Polizei im Land angericht und mit Ernst darüber gehalten wurde.

Neben dem werden sich E. Kais. Mt. aus vorigen der behemischen Kammer Berichten gnädigist erindern, was für schädliche Mängel und Unrichtigkeiten aus dem erfolgt, wann die Landtagshilfen und Anlagen in der Ständ Macht und Gewalt gelassen worden, dass die Kammer weder Bericht noch Auszug vom Steuerambt erlangen mügen, wie viel der Steuer gefallen, wohin sie ausgegeben und verwendt, wie sunderlich von anno neunundsiebenzig bis auf das dreiundachtzigiste Jahr be-schehen, da die Stand ihnen selbst zu ihren und nicht zu E. Mt. Händen die Obersteuereinnehmber, sowohl auch Schreiber bei der Steuer verordnet und mit schweren Eidspflichten verbunden, dass sie weder Bericht noch einiche Abschriften, wie viel der Steuer gefallen, wohin sie ausgegeben und verwendt oder wie viel deren beim Ambt verblieben, weder E. Mt. noch der Kammer ausgeben sollen. Was sich folgends hinter weilend Wilhelm Malowecz, gewesenen Steuereinnehmer und Zahlmeister, für ein grosser Rest, so sich uber dreiundsechzig Tausend Thaler erstreckt, erst nach seinem Tod befunden, von destwegen dann seine Güter eingenomben und die Bezahlung doch langsamb gnug erholt werden müssen, zu geschweigen, was hinter den Schreibern und andern, so die Steuer in Händen gehabt, verblieben, vertuscht und andern Leuten auf etlich viel Tausend ausgeliehen, item wie davon auf die Unterambtleut bei der Landtafel, als ihre Diener uber einundzwanzig Tausend Thaler Gnadengeld ausgetheilt und ander vergebliche Ausgaben mehr verwendt, welches E. Kais. Mt. und dem Gränitz-wesen hochschädlich und niemand andern nutzlicher, als denen, die also mit dem Geld ihres Gefallens handtieren und ihren Gewinn und Vortel suchen. Von destwegen nun bei den Ständen noch im drei-undneunzigisten jährigen Landtag soviel erlangt, dass sie ein sundere Person, die E. Mt. mit Eidspflichten verbunden, neben ihren verordneten Einnehmern zu halten zugelassen, welches allein zu mehrer Richtigkeit und Verhütung dergleichen schädlichen Eingriff angesehen worden und damit E. Mt. jederzeit wissen, wie dasjenige, so die Stand treuherzig bewilligen, gereicht und eingebracht und nach Gelegenheit ferner Nothdurft dabei anzustellen haben mügen, wie dann solches vor Alters gleichermassen in Brauch gehalten, dass jederzeit, wann mans begehrt, Auszug von der Steuer zur Kammer gegeben worden, auch an ihm selbst billich beschicht, sintemal E. Kais. Mt. von derselben eigenen Herrschaftsunterthanen, sowohl aus den küniglichen Städten, nichtsweniger von den geistlichen Unterthanen, auch der Grafschaft Glatz, des Egerischen und Elbognischen Kreis, den Freisassen und Juden, welches alles E. Mt. Kammergüter sein, als von dero eigenthumblichen Gütern, wohl soviel, wo nit mehr, als der Herrnund Ritterstand für sich und ihre Unterthane geben, zu solcher Landsbewilligung reichen und contribuieren lassen. Es ist aber durch den fünfundneunzigisten, sowohl den jüngsten Landtagsbeschluss verändert und nit allein dieselbe vereidte Person wieder abgeschafft, sondern auch die andern zwen, als Herr Johann von Kolowrat und E. Mt. Procurator, so von E. Mt. wegen den Steuereinnehmbern beizuwohnen für nothwendig angesehen und durch Befehlich insinuieret worden, nit zugelassen werden wollen. Demselben nach sehe uns nochmals nicht weniger für gut an, hierinnen voriger Massen Fürsehung zu thun, damit es bei dem alten nutzlichen Gebrauch gelassen, dadurch nit allein E. Mt., sondern auch die Stand selbst desto sicherer und vergwisst sein künnen, dass alles, was die Stand E. Mt. treuherzig bewilligen, auch völlig und ohne Abgang geliefert und folgends anders nit, dann E. Mt. und dem Land zu gutem, wie es vermeint, angewendt und alle Unrichtigkeit dest besser vorkumben werden mügen. Jedoch steht eins und anders zu E. Mt, ferneren gnädigisten Erwägen und Verordnung, deren wir solches, soviel dieser Zeit für nothwendig geachtet, in unterthänigistem Gehorsam nit verhalten sollen. Actum Prag den zehenten Januarii anno siebenundneunzig.

E. Röm. Kais. Mt. allerunterthänigiste gehorsamiste


J. H. v. Kolowrat. St. G. H. v. Sternberg. Humprecht Czernin.





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