285. Rychtář, konšelé a starší obecní dolejší části vsi Jenišova Ujezda na panství Oseckém žádají pána svého Zdislava Kaplíře ze Sulevic, aby se jich ujal proti arcibiskupovi Pražskému, kterýž bránil jim služeb božích vykonávati a Míče od sakristie jim vzal.

V JENIŠOVĚ ÚJEZDĚ. 1597, 4. ledna. — Orig. v arcib. archivě Pražském: Recepta ab a. 1597.

Glückliche und friedliche Eegierung, beneben Leibes Gesundheit und der Seelen Wohlfahrt wünschen von Gott dem allmächtigen E. Gnd. wir arme Leut und Unterthane aus schuldiger Pflicht und gehorsamen Herzen alle Zeit. Edler, gestrenger, ehrenfester und gnädiger Herr! E. Gnd. können wir arme Unterthane aus hochdringender Noth mit dieser demüthigen Supplication zu ersuchen nicht unterlassen. Nachdem E. Gnd. gunstige Wissenschaft tragen, wie vor den Weihnachtsfeiertagen des verschienenen 95. Jahrs der jetzige Hauptmann im Kloster Ossig im Namen und auf Befehl des Herrn Erzbischofs Ihrer Fürstl. Gnd. seinen Leuten und Unterthanen in dem obern Theil des Dorfs Janischow Ugest auferlegt und bei Straf verboten, dass sie in die Kirchen, so auf E. Gnd. Gründen in unserm niedern Theil des itzt gemelten Dorfs stehet, zur Anhörung göttliches Worts nicht gehen, auch keine Tauf, Ehgab noch Begräbnus daselbst gebrauchen sollten und von E. Gnd. unserm dahin verordneten Herrn Pfarrer keine Hilf noch Unterhaltung geben.

Wie sie denn darauf sich nicht allein solcher Kirchen geäussert und sich gen Ratschitz gewendet, dahin sie von ihrem Hauptmann auf Befehl des Herrn Erzbischofs geweiset sind, auch dazumal Gott eine geschwinde Krankheit unter etliche geschicket und in der Schenk des obern Theils die Schenkerin, Libscherin genannt, sambt dreien Kindern auf einmal darnieder gelegen, sie die Schenkerin gestorben, und nachdem sie auf Verbot ihrer Oberkeit solchen todten Körper auf unsern Kirchhof nicht haben begraben dürfen, auch wohin sie sonst zu begraben, vom Hauptmann geweiset worden sind, nicht haben erlangen können, hat die Leich vier Tage unbegraben stehen müssen, bis sie ganz ruchend worden und wir alle dardurch einer Vergiftung der Luft uns haben besorgen müssen, bis endlich aus christlichem Mitleiden solche todte Leich in ein ander Dorf als zum Lippitz zu begraben ist vergönnet worden, sondern auch uber das von ihnen in der obern Gemein auf Befehl des jetzigen Hauptmanns und in dem Namen des Herrn Erzbischofs Ihrer Fürstl. Gnd. uns die Schlüssel zur Sacrista vorgehalten werden.

Weil dann solches uns armen Leuten zum beschwerlichsten furfallen thut und wir sambt unsern Kindern und Gesinde an unserm Gottesdienst und Kirchenceremonien gehindert werden, und aber, da wir noch zur vorigen Herrschaft Teplitz gehöret, niemals weder wir noch unsere Vorältern in solchem sind beschwert worden, sondern jetzt gemelte Teplitzer Herrschaft uns allezeit Pfarrer unter beider Gestalt hieher verordnet, auf solche Kirchen auch lassen ordinieren und bestätigen, die auch bei uns in unser niedern Gemein gewohnet haben, und ist uber Menschengedenken allzeit also gehalten worden, auch von keinem Abt oder Erzbischof des Klosters Ossig niemals eine einige Vorhinderung geschehen (wie männiglichen bewusst) bis auf diesen jetzigen regierenden Herrn Erzbischofen: als Ťelanget an E. Gnd. als unsern itzo gnädigen Erbherrn unser hochfleissiges, demüthiges und unterthä-niges Bitten, E. Gnd. wolle uns arme Unterthane in gnädigen Schutz nehmen, bei unser Kirchengerechtigkeit uns erhalten helfen, auf dass wir unsere Kinder und Nachkommen und unser Gesinde bei solchem unserm Gottesdienst und Kirchengebrauch ruhiglich und friedlich bleiben möchten.

Solches umb E. Gnd. als unsern gnädigen Herrn mit unserm christlichen Gebet beneben unserm unterthänigen und gehorsamen Fleiss Tag und Nacht zu vordienen sind wir schuldig und allezeit willig E. Gnd., derselben geliebten Gemahl und junge Herrschaft dem väterlichen Schutz des allmächtigen Gottes zu langwieriger Gesundheit und glückseliger Regierung wir treulichen befehlen. Gegeben zu Janischow-Ugest, den 4. Januarii anno 97.

E. Gnd. gehorsame und willige Unterthane

Richter, Älteste und Geschwome

sambt der ganzen Gemein des niedern Theils im Dorf Janischow-Ugest





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