276. Nejvyšší úředníci a soudcové zemští království Českého dávají nově zvoleným nejvyšším berníkům instrukcí pro úřad jejich, stanoví poměr jich k výběrčím od císaře jmenovaným, dávají jim moc písaře berničné ustanovovati, výběrčí krajské k skládání účtů přidržovati, nedoplatky berní z r. 1593 od tehdejších nejvyšších berníků přijímati a z nich kvitovati, s císařem v příčině uložení daně na hrabství Kladské a kraj Loketský jednati a vůbec všeliká opatření v příčině vybírání berní a sbírek činiti.

V PRAZE. 1596, 10. prosince — Současný opis v c. a k. společ. archivu finančním ve Vídni. (Böhmen 1596, April).

Wohlgeborne Herren, auch edle und gestrenge Ritter und nambhafte liebe Herren und Freund! Nachdem ihr zur Einnahmb aller dieses 96. Jahrs bewilligten Coutributionen und Steuern von allen dreien Ständen des Kunigreichs Beheimb erwählt und furgenomben worden, als haben wir euer ferner Anlangen und, was ihr für ein Unterricht und Ausmessung daneben begehrt, wie ihr euch in euerer Mühe und Verrichtung verhalten sollt, auch längst vernumben. Und soviel nun erstlichen die Quittungen oder Quittierung der Kreiseinnehrner betrifft, weil der Landtagsbeschluss klärlich vermag, dass wir uns mit der Kais. Mt. hiérumben allbereit verglichen und euch sechse zu dem erkiest, dass ihr die Landescontributionen und alle bewilligte Hilfen von den Kreiseinnehmbern empfahen und hernach der Kais. Mt. gnädigstem und unserem Willen und Gefallen nach zu Bezahlung des Kriegsvolks und Besetzung der Gränitzhäuser wieder von Händen geben und abführen sollt, so lassen wir solches nochmals dabei beruhen, dergestalt, dass die Quittungen unter euer sechs fürgedruckten Sekreten gefertigt werden und ihr den Empfang und Ausgab zu verantworten schuldig sein sollt; doch wirdet denen von der Kais. Mt. verordneten Personen auch anheimb gestellt und zugelassen, wann sie zu euch kuniben und eurer Verrichtung sowohl den Einnahmben und Ausgaben des Geldes beiwohnen oder sonst was nothwendigs der Empfang und Ausgaben halber von euch vernehmben und derowegen euern Bericht begehren würden wollen, dass sie solches ihrem Gefallen nach jederzeit thun mugen und der begehrende Bericht ihnen von euch auch unweigerlich erfolge.

Anreichend die Steuerschreiber, hierzu müget ihr euch selbst taugliche Personen ausklauben und dieselben mit Eidspflichten verbinden, auch euch mit denselben ihres Unterhalts halber, doch auf unsere Ratifikation, vergleichen, aber denen gleichsfalls und in allweg auferlegen, dass sie den gemelten von Ihrer. Mt. verordneten Personen auf ihr Begehren auch allen nothdurftigen Bericht thun sollen.

Was dann euere Besoldungen betrifft, da haben wir in Bedenkung, dass euere Verrichtung nit schlecht und ihr dem mehreren Theil stetigs umb besserer Abwartund Handlung dieser euch von den Ständen vertrauten Einnahm und Ausgab willen zu Prag werdet sein müssen, einer Person vom Herrnstand 400 Schock Gr. beh., vom Ritterstande 300 Schock Gr. und einer aus den Städten 150 Schock Gr. beh. jährlichen zur Besoldung bestimbt und seind des Versehens, da ihr gleich was mehrers verdienet, ihr werdet euch dessen wegen unsers Vaterlands und des gemeinen Besten nit dauern lassen noch beschweren.

Soviel auch ferner die Geldausgaben belangt, die werdet ihr ebenmässig wie des verwicheneu Jahrs auf dergleichen Certificationen, darinnen zum wenigsten sechs Personen aus den obristen Land-officieren und Landrechtssitzern unterschrieben sein, thuen mügen, denn wir solch Geld nirgends anders wohin, dann an die Ort, worzu dasselbig bewilligt und wie wir uns mit ihrer Kais. Mt. derwegen verglichen, zu verwenden bedacht. Item so wollet auch zur zeitlichen Einbringung und Abführung des Geldes die Kreiseinnehmei vermahnen und anhalten und keine Rest hinter ihnen lassen, ingleichen darauf bedacht und beflissen sein, wann etwo was, das wir zuvor schuldig wären, abgezahlt oder von neuem entlehnt werden müsste, dass solches auch allwegen zu rechter Zeit beschehe, damit wir Trauen und Glauben zusambt einem guten Namen erhalten und unserem Schaden furkumben mögen. Wegen der Vermahnung der Hauptleut und Kreiseinnehmer, ingleichen der Bürgersleut, wie sie sich bei der Abzahlung der Kamin und Machung der Anlagen auf die Krame und einen jeden. der etwo worinnen handelt, verhalten sollet, haben wir allbereit Bereich gethan Nichts desto weniger wollet auch von den obristen Steuereinnehmern, so des verwichenen 93. Jahrs zur Eiunahmb der damals bewilligten Hilfen, Contributionen und Defension verordnet, alle Restanten, soviel sie derer einbringen werden (inmassen wir ihnen solches auch schriftlichen auferlegt) empfahen, sie derowegen ordentlich quittieren und mit denen von dem Landtag hiezu verordneten Personen völlig verraiten, ebuermassen auch den Kreiseinnehmbern, so noch nit beeidigt, ihre Eidspflicht den nägstkunftigen Sonnabend [14. Dee], weil sie derhalber erfordert sein, fürhalten, auch euch mit ihnen der Besoldungen und Zehrungen halber dem uns fürgebrachten Überschlag nach vergleichen. Und so ihr für ein Nothdurft vermerken würdet, dass noch was weiters der berührten bewilligten Contributionen halber jemanden geschrieben werden oder Vermahnungen ergehen sollten, solches wollt an unserer Statt auch vollziehen, nichtweniger auch bei Ihrer Mt. embsiges Fleiss sollicitieren, damit Ihre Mt. der Ritterschaft in der Grafschaft Glatz und im Elbognischen Kreis umb soviel eher mit Ernst auferlegen wollten, auf dass sie gleichermassen wie die Inwohner des Kunigreichs Beheimb die bewilligten Hilfen auch reichen und von sich abführen thäten, und in Summa die ganze Expedition wegen der Einnahm und Ausgab aller derer Hilfenund Schuldenabzahlung oder der Aufbringung des Geldes euch dermassen befohlen sein lassen, dass wir und alle drei Stände des Kunigreichs Beheim unserm zu euch gesetzten Vertrauen nach euch worfür zu danken und solches mit guter Freundschaft zu beschulden haben mügen. Gegeben aufm Prager Schloss den Dienstag nach Maria Empfängnus anno 1596.




Přihlásit/registrovat se do ISP