187. Bedřich kníže Lehnický a Březský zavazuje se císaři Rudolfovi II, že vedle královského rozsudku mezi stavy království Českého a dědem jeho knížetem Bedřichem Lehnickým a Březským ve Vratislavi dne 18. května 1546 vyneseného a dle výpovědi potom v Augšpurce učiněné, kterous dědičná smlouva jmenovaného knížete s Jáchymem kurfirstem Braniborským zrušena byla, se po smrti jeho nezůstavil-li by dědiců mužského pohlaví, knížetství jeho opět spadnouti má na krále České a korunu Českou.

VE VRATISLAVI. 1596, 11. března. — Pověřený opis v zemském archivu království Českého 5. repor. 550.

Ich Friderich, von Gottes Gnaden in Schlesien, Herzog zur Liegnitz und Brieg etc. bekenne und thue kund vor männiglichen und öffentlichen mit diesem meinem Brief und Siegel vor mich, meine Erben und Erbnehmen: Nachdeme der allerdurchlauchtigste, grossmächtigste Fürst und Herr, Herr Eudolf der Ander, erwählter römischer Kaiser, auch zu Hungarn und Böheimb König, mein allergnädigster Kaiser, König und Herr, durch ein ergangen königliches rechtmässiges Urtel, des datum Breslau den achtzehenden Maii im funfzehenhundert und sechsundvierzigsten Jahre zwischen dea Ständen der Kron Böheimb und weiland dem hochgebornen Fürsten Herrn Friderichen in Schlesien Herzogen zur Liegnitz und Brieg, meinem gnädigen lieben Herrn und Grossvater seliger und hochmilder Gedenken, darinnen der auch hochgeborne Fürst Herr Friderich in Schlesien Herzog zur Liegnitz und Brieg, mein gnädiger und geliebter Herr Vater, und consequenter ich als der Erbe auch mit eingezogen, und folgendes durch einen zu Augsburg ergangenen schriftlichen Abscheid ihnen und mir als dem Erben oder Erbnehmen auferlegt, aus der Erbvorbrüderung mit dazumal dem hochgebornen Fürsten, Herrn Joachim Markgrafen zu Brandenburg, Churfürsten, meinem freundlichen lieben Herrn Oheimen und Schwägern, aufgerichtet, zu ziehen, von deroselben abzustehen, die Unterthanen solche Vorbrüderung nicht mehr schwören zu lassen, auch allen menschund möglichen Fleiss fürzuwenden, damit dieselben Vorträge beim gedachten Churfürsten wiederumb zurückgebracht und hochstgedachtisten Ihrer Kais. Mt. eingestellet werden möchten, dass ich solchen königlichen Spruch und Abscheid weniger nicht als mein gnädiger und geliebter Herr Vater seeliger gethan, hierait und in kraft dieses Briefes beliebe, bewillige und mit der That selbst ratificiere, inmassen sich dann mein Herr Vater seeliger, sowohl mein Bruder Herzog Heinrich und ich nichts weniger bis dahero mich solcher Erbvoreinigung ganz und gar geäussert, die Unterthanen auch gleicherweise, wie bei meines Herrn Vaters Lebens Zeiten geschehen, also auch sieder der Zeit die Erbvorbrüderung nicht mehr schwören lassen, selbst auch nicht geschworen, mich auch bestes Fleisses zu bemühen nicht unterlassen will, beim itzo regierenden Churfürsten, dem hochgebornen Fürsten Herrn Johanns Georgen Markgrafen zu Brandenburg, des heiligen römischen Reichs Erzkammerern und Chnrfürsten, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden und in Schlesien zu Crossen Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, meinen gnädigen lieben Herrn Oheimb, Schwägern und Vätern, umb mehrgedachten Vortrages Restitution anzuhalten, und da ich denen zu meinen Händen bringen werde, will und soll ich alsdann denselbigen unverzogentlich und ohne Säumen Ihrer Rom. Kais. Mt. etc. zustellen.

Damit aber gleichwohl hochgedachte Rom. Kais. Mt, derselben Erben, nachkommende Könige und die Kron Böheimb auf das obgedachte rechtmässige Urtel, welches ich auch dafür erkenne und mir gefallen lasse, genugsamblich versichert, habe ich Ihrer Rom. Kais. Mt. als regierenden böheira-bischen König und obristen Herzog in Schlesien unterthänigst zugesagt, vorsprochen und mich gleicherweise, wie mein gnädiger geliebter Herr Vater gethan, vor mich, meine Erben und Erbnehmen in aller beständigen und kräftigster Weise, wie solches immer geschehen kann, vorobligieret und vorbunden, thue auch solches hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes, dass ich nichts weniger oban geregtem königlichen rechtmässigen Spruch als der Erbe gehorchen und gehorsamblich vollziehen will, do ich mit Tode abgienge und keine mannliche Lehenserben, so meine[s] Namens, Wappens und Stammes wären, hinter mir vorliesze, dass alsdann mein Fürstenthumb, Land und Leute, die ich itzo habe oder künftig bekommen möchte, an niemandes andern, denn an hochgedachte Rom. Kais. Mt. und derselben Erben, nachkommende Könige und die Kron zu Böheimb stammen und fallen sollen. Und zu mehrer Sicherheit sollen auch hinfuro alle meine Unterthanen und Lehenleute Ihrer Rom. Kais. Mt., deroselben Erben und nachkommenden Königen zu Böheimb, wie bisanhero sieder dem ergangenen Spruch auch geschehen, Eidespflicht und Huldigung thuen auf den Fall, da ich mit Tode abgienge und keine mannlichen Lehenserben, so meines Namens, Wappens und Stammes wären, hinter mir vorliesze, dass alsdann, wie obgemelt, mein Fürstenthumb, Land und Leute niemandes andern denn an hochgedachte Rom. Kais. Mt. und deroselben Erben und nachkommende Könige und die Kron zu Böheimb stammen und fallen und gedachte meine Unterthane Ihrer Rom. Kais. Mt., deroselben Erben, nachkommende Könige zu Böheimb und sonst keinen andern für ihie rechte, naturliche Herren annehmen, halten und erkennen sollen, wie dann solche Eidespflicht also und nicht anders geleistet und vollzogen wird. Doch haben Ihre Kais. Mt. aus sondern königlichen Gnaden mir und meinen Erben gnädigist bewilliget und zugelassen, da ich einige eheliche Tochter hinter mir vorliesze, dass derselben dreissig Tausend Thaler, wo aber zwo meiner leiblichen Töchter hinter mir vorblieben, jeder funfzehen Tausend Thaler, wo aber drei Töchter oder mehr verbleiben würden, jeder zehen Tausend Thaler zu Heirathgut von solchen meinen Landen vorschrieben und gegeben werden sollen. Alles getreulich und ungefährlich.

Des zu Urkund mit meinem fürstlichen anhangenden Insiegel bekräftiget und besiegelt aujh mit eigener Hand unterschrieben. Geben zu Bresla den eilften Tag des Monats Martii im funfzehenhundert

sechsundneunzigsten Jahre.

Friederich Herzog.





Přihlásit/registrovat se do ISP