185. Úètárna èeské komory oznamuje, že vedle výpoètu jejího výnos bernì a posudného, léta 1558 císaøem Ferdinandem L Janovi markrabímu Braniborskému sa 20.000 tolarù do odkoupení pøenechaný, g panství Storkovského a Beskovského v Dolní Lužici, které byl téhož roku jmenovanému markrabímu v zástave zapsal, za dobu od roku 1559 do konce roku 1595 pøevyšuje úroky z naznaèené sumy trèni o 78.594 kop mís. a ze na základì majestátu Maximiliana II. ze dne 19. záøí 1575, kterým obì jmenovaná panství Janovi Jiøímu kurfirštu Braniborskému ud&ena byla v manství s podmínkou, ze po vymøení rodu téhož kurfiršta po meèi spadnouti mají opìt na korunu Èeskou beze vší náhrady i že jmenovaný kurfirst i dìdicové jeho povinni budou dávati bernì i jiné pomoci jako ostatní stavové Dolno-lužiètí, lze požadovati z dotèených lén za léta 1576 až 1595 nezaplacených berní a posudného 81.704 kopy míšeòské.

1596, 8. bøezna. — Opis souè. v c. a kr. místodrž. arch. v Praze. L. 34 (1590—1599).

Gnädige Herren! Auf E. Gnd. Verordnung haben wir mit Fleiss nachgesehen, was die Markgrafen zu Brandenburg von ihren in Niederlausitz von der Kron Beheimb pfandsoder lehensweis oder aber erblich haltenden Gütern an Steuern und andern Landsbewilligungen bis auf dato allenthalben hinterstellig sein möchten.

Und befinden erstlichen, dass Kaiser Ferdinand, hochlöbseligister Gedächtnus, anno 58. am Tage Georgi [23. April 1558] weiland Herzog Johansen Markgrafen zu Brandenburg, die zwe Herrschaften Storkaw und Beskaw (welche im Markgrafthumb Niederlausitz gelegen) mit allen und jeden derselben Herrligkeiten auch Einund Zugehörungen (ausser der Steuer und Biergelder, auch der gewöhnlichen Dienst, so die von Bieberstein Ihr Kais. Mt. von solchen Herrschaften zu thun schuldig gewesen) umb 87 587 Thaler auf zehn Jahr lang und nach derselben Verscheinung auf ewigen Wiederkauf gnädiglichen verschrieben, inmassen E. Gnd. aus beigefügter Abschrift angedeuter Verschreibung sub lit. A mit mehrem zu ersehen und zu vernehmen haben.

Ob nun wohl Ihr Mt. Kaiser Ferdinand in dieser vorgesetzten Pfandverschreibung die Steuer-und Biergelder dieser zweier Herrschaften Storkaw und Beskaw expresse ausgezogen und zuvorbehalten haben, so ist aber aus beigelegter Abschrift sub lit. B lauter zu vernehmben, dass Ihr Mt. hochgedachtem Herzog Johansen Markgrafen zu Brandenburg ermelte Steuerund Biergelder besonders umb 20.000 Thaler ermelten 58. Jahrs am Tag Georgi [23. April 1558] gleichfalls wiederkaufli-chen zukommen lassen, nämblichen auf Gewinn und Verlust, so hoch sich dieselben erstrecken und wie sie jedesmals von den Ständen in Niederlausitz bewilligt worden, dieselben von Ihr Mt. wegen aufzuheben und zu ihren Nutz zu wenden. Doch haben Ihr Kais. Mt. ausdrucklichen zuvorbehalten mehrgeregte Steuerund Biergelder jederzeit umb die gemelten 20.000 Thaler mit Aufkündigung eines Jahres zuvorn wieder an sich zu lösen, dagegen aber sollen Ihr Fürstl. Gnd. und derselben Mitbenannte, so lang dieser Wiederkauf stehet, aller Pflicht, Dienst und Steuern, obgleich gemeine Stand der Krou Beheimb und deren zugehörigen Lande ein anders willigen und verabschieden, ausdrucklichen befreiet sein und bleiben, alles vermöge mehrers Inhalts obeingeführter Verschreibung.

Uber dies haben Ihr Mt. Kaiser Ferdinand mehrhochgedachtem Markgraf Johansen zu Brandenburg in obvormelten 58. Jahr am Tag Georgi [23. April 1558] laut beiliegender Abschrift sub lit. C ein Consens gegeben, wofern Ihr Fürstl. Gnd. angeregte Herrschaften Storkaw und Beskaw in Zeit derselben Inhabung bei dero Leben oder nach derselben Ableiben deren Gemahl oder Töchtern legieren und verschaffen wollte, dass sie solches von Ihr Kais. Mt. und derselben Erben und Nachkommen unvorhindert, doch nicht anderer Gestalt, sondern allermassen, wie die Ihr Fürstl. Gnd. und derselben Erben mit allen Vorbehalten und Begriffen von Ihr Mt. vorschrieben sein, zu thun, auch solch ihr Hecht und die darauf stehende Kaufsumma, Bauund Besserunggeld bis zu Ihr Kais Mt. und derselben Nachkommen Ablösung für und für durch Testament oder Codicill zu verordnen oder auch sonsten ab intestato in dem Recht und Gerechtigkeit, wie sie es von Ihr Mt. haben, zu vorerben befugt sein und Macht haben sollen, inmassen solches ermelter Consens weiter in sich hält und aus angedeuter Abschrift mit mehrem zu vornehmen ist.

Haben derowegen einen ungefährlichen Überschlag sub lit. D gemacht, was von berührten zweien Herrschaften Storkaw und Beskaw gegen denen Biergeldern, so sie vor dieser Verpfändung drei Jahr zurück, eines in das andere gerait, gegeben, von anno 59. bis Ausgang des 95. an Bier geldern, da dieser Herrschaften.Brauwerk nur wie dazumaln im Gang verblieben, do doch hingegen bei andern Herrschaften das Bierbrauen allgemach gestiegen, ertragen hätten, doch auch dahin gerait und gemeinet, wie die Biersteuer von Jahren zu Jahren erhöhet werden, welcher ungefährlich Über

schlag gleichwohl austrägt

55.361

Schock

5

Gr.

meiss.

           

So diesemnach die Biergelder gegen den Steuern, wie die et liche Jahr zurück gefallen und einkommen, gerait werden, nämblichen wo zehen Tausend Steuer bewilligt werden, hingegen bis in acht Tausend an Biergeldern einkommen, so würden sich dieselben doch auch unge fährlichen ermelte Jahr über, nämblichen von anno 59. bis Ende 95. Jahrs, zum wenigisten erlaufen auf

66.433

"

"

"

           

Brächte also Steuer und Biergelder zuhauf ernannte Zeit über

121.794

"

"

"

           

Dahingegen die 20.000 Thaler oder Schock meiss., umb welche beide Biergelder und Steuern, doch wiederkäuflichen, hingelassen worden, an Interesse, wann aufs Hundert 6 gerait, mehrers nicht ertragen hätten, als

43.200

"

"

"

           

Hätten also die Steuern und Biergelder mehrers als die In teresse von ermelten 20.000 ertragen umb

78 594

"

"

"

           

So haben E. Gnd. auch aus dem Extract sub lit. E zu vernehmben, dass sich die Herren Stände in Niederlausitz neben Übergebung ihrer im Pausen auf die Schätzung, als 12 von Tausend, gerichter Raitung zum höchsten beklagen, wie dass ihrem armen Ländlein wegen der Herrschaft Storkaw, Beskaw, auch Sorau und Triebel jährlichen an ihren Steuern bis in vierthalb Tausend entgehe und aussenbleibe, und so nun Sorau und Triebel, welche itziger Zeit ihre Steuern und Biergelder in Niederlausitz reichen, hiervon aufgehebt und abgezogen werden, wird sich der Überrest beiläufig auf angedeute Summa erstrecken.

Es seind nun die Sachen beschaffen, wie sie wollen, so befinden wir ferners und weiters, dass


[In margine: 1575 den 19. September.] weiland Kaiser Maximilian, hochlöblichister und christseligister Gedächtnus, Herzog Johanns Georgen Churfürsten zu Brandenburg und Ihr Churfürstl. Gnd. mannlichen Leibslehenserben, so viel deren in absteigender Linien sein werden, oftgeregte zwei Herrschaften Storkaw und Beskaw mit allen Regalien, Mannschaften, geistlichen und weltlichen Lehen und sonsten allen Einund Zugehörungen zu einem Mannlehen folgender Gestalt verliehen und bewilliget, nämblichen, do nach Absterben des Churfürsten Mannesstammens niemand vorhanden, dass alsdann solche Herrschaften in der Mass, wie sie zur selben Zeit sein werden, ohne Entgelt und Wiederkehrung dessen, was durch Besserung darzu erkauft, aufs Gebäu und in ander Wege aufgewendet worden, auch ohne Wiedererstattung der Pfandsumma, so der Churfürst nach weiland Markgraf Hansen darauf gehabt, an die regierende Könige zu Beheimb und die Kron Beheim fallen und die andern Ihr Churfürstl. Gnd. Vettern, die Markgrafen zu Brandenburg, allda keine Anwartschaft oder Anfall haben sollen; item dass die Steuern und andere Hülfen von mehrgeregten zweien Herrschaften, welche in fürfallenden Nöthen Ihr Kais. Mt. bewilliget würden, von hochgedachtem Churfürsten und Ihr Churfürstl. Gnd. Erben wie von andern Ständen des Markgrafthumbs Niederlausitz von der gleichen Werths Gütern gegeben wird, zu Erhaltung einer Gleichheit jederzeit gereicht und gegeben werden sollen, wie in gleichem auch hieneben lauter begriffen, dass sich hochgedachter Churfürst mit Ihr Kais. Mt. einer furderlichenCo mmission vorgleichen solle von wegen der andern Güter, Herrschaften, Stadt, Schlösser und Höfe in Niederlausitz gelegen, als Cottbus, Peicz, Crossen, Deupwicz, Pernwald und des Hofs Gross-Löbben [sie], welche Ihr Fürstl. Gnd. und derselben Vorfahren von Alters hero innegehalten, damit beiderseits Commissarien, welche die Stände der Kron Beheimb ihres Theils aus dem Landrechten fürnehmben und abfertigen, volle Macht gegeben von wegen der Hülfen und Steuer von denselben itzt gedachten Gütern, so wohl auch wegen des Dambs bei der Mühl zu Peskaw, welcher von neuem erhöhet worden und etlichen deren Orten Gesessenen zu Schaden gelanget sein solle, und gleichsfalls der Gränitzirrung halber zwischen dem Königreich Beheimb und Ihr Churfürstl. Gnd., so viel immer müglichen, freuntliche Vereinigung pflegen oder sonst in andere Wege der Billigkeit nach in deme allen auf Ratifikation eine Richtigkeit machen möchten, wie solches alles mit allerhand notwendiger Ausführung in angedeutem Lehenbrief, so anno 75 geben, sub lit. F zu sehen und zu vornehmben ist.

Und ob sich zwar diese Belehnung auf einen churfürstlichen Revers referieret, so ist doch derselbe nit zu befinden, derohalben, weil weder von berührten zweien Herrschaften Storkaw und Beskaw noch von Cottwicz [Kottbus] und andern dabei benannten Gütern, welcher wegen durch Commissarien Handlung gepflogen werden sollen, einige Steuern oder Biergelder verrait worden: als haben wir von anno 76 an einen ungefährlichen Überschlag sub lit. G verfertigt, was von diesen zweien Herrschaften Storkaw und Beskaw ungefährlich Ausgang des 95. Jahrs an Biergeldern ausständig sein möge, welchem nach sich berührte Biergeldsrestanten erstrecken auf 37.143 Schock 22 Groschen.

Euer Gnd. wollen aber hiebei erinnert sein, weil gleichwohl das Bräuen anderer Enden gestiegen und zugenomben, dass auch vermuthlichen dasselbe werde bei diesen zweien Herrschaften gegen dem 55., 56. und 57. Jahr, von dannen diese Ausraitungen genumben, sintemal keine jüngere Nachrichtung vorhanden, auch besehenen sein. Derohalben in alleweg Ihr Mt. Nothdurft erfordert, dass Dieselben die Brauzettel und Bekenntnussen begehren, aus welchen ein richtiger Rest geschlossen werden kann.

Und so nu, wie gemelt, in den nächsten zwanzig Jahren die Biergelder 37.143 Schock meiss. ertragen, so würden sich ermelte Zeit uber die Steuern, wie hievorn ausgerait, auch zum wenigsten

erlaufen auf

44.561

Schock

meiss

.

Brächte also dieser Ausstand zusammen

81.704

"

   

Was aber die andern des Churfürsten Herrschaften, Stadt, Schlösser und Höfe in Niederlausitz gelegen, als Cottwicz, Peucz, Crossen, Deupicz, Pernwald und der Hof zu Gross-Löbbau [sie] an Steuern und Biergeldern hintersteilig sein mugen, davon ist keine Nachrichtung vorhanden, weiln dieselben, so weit die Raitungen zurück bei der Buchhalterei zu befinden, einige Steuer oder Biergelder [nicht] erlegt haben. Actum beheimbische Kammerbuchhalterei den 8. Martii anno etc 96.

Euer Gnd. gehorsame

Christoph Taubenreuter, M. Bröckel.

   




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