165. Komora dvorská žádá komoru českou, aby v příčině nevydávání opisů majestátů z registratury komorní osobám soukromým v jich sporech s prokurátorem komorním sepsala artikul se schválením císařským, který vedle rozhodnutí císařského z minulého roku do královské proposice pro příští sněm položen býti má

V PRAZE. 1596, 29. ledna. — Souč. opis v c. a k. společ. arch. financ, ve Vídni. (Böhmen, Gedenkbuch 1596—97).

Von der kaiserlichen Hofkammer wegen denen verordneten Herren Präsidenten und beheim bischen Kammerräthen hiemit anzuzeigen, sie habe sich in ihrem an Ihr Kais. Mt. den 11. December des nächst abgelofenen 1595. Jahrs ergangenen gehorsamen Bericht, sowohl in dem Fürbringen, so sie Ihrer Mt. derjenigen Abschrift halber gethan, welche sie unlängsthin Herren Karin und Jaroslawen Gebrüdern von Wartenberg von dem Majestätsbrief, welchen Ihr Mt. derselben Rath und Hofkammerpräsidenten, Herrn Ferdinanden Hoffman Freiherrn, in Sachen eine zwischen weilend Kaiser Ferdinanden und ihren, deren von Wartenberg, Vätern wegen der Güter Rohositz und Skal und Ihr Mt. daran vorbehaltenen Gerechtigkeit betreffend, aus Gnaden gegeben, aus der Registratur von Wort zu Wort erfolgen haben lassen, ersehen und befunden, dass Ihr Kais. Mt. auf ihr der beheimbischen Kammer Gutachten, so sie aus Rath der Kammerprocuratoren geben, auf drei Punkt geschlossen:

Als erstlichen, dass Ihr Kais. Mt. des gnädigisten Vorhabens gewest, die Herren obristen Landofficier anzusprechen und zu vermahnen, Ihrer Mt. hinfüro mit Abforderung dergleichen und anderer Abschriften zu verschonen, und dass diese Bewilligung nit etwo hinnach exemplificiert, noch Ihrer Mt. Kammerregistratur und geheimen Sachen den Parteien zu Beförderung ihrer Privathändel wider Ihr Mt, Kammerprocuratoren ausgeben werden.

Fürs ander, dass derhalber an das jetzige Landsrecht zu besserer Versicherung der Sachen auch ein schriftliche Verinahnung oder Befehl zu fertigen.

Dann und zum dritten und letzten, dass bei jetzigem Landtag mich in der Proposition sollte einbracht und gedacht werden, weil in dem 1575 jährigem Landtag die Stand sich selbst versehen, dass sie und alle gemeine Parteien, so etwo beim Rechten zu thun haben, keine Majestät oder Verschreibungen auf der Kammer Begehren fürzulegen schuldig, dass dagegen Ihre Mt. in dero eignen Rechtsfertigungen als König in Beheimb mit Eröffnung der Kammer Geheimb und Registratur auch mehr und billig als andere verschont werden sollten.

Soviel nun den ersten Punkt, deswegen durch Ihr Mt. die Herren obriste Landofficier anzusprechen, anlangen thuet, da wollen wohlernennte Herren Präsident und beheimbische Kammerräthe unbeschwert die Hofkammer berichten, ob sie darauf Ihr Mt. vermahnt und obs also beschehen, damit alsdann die Hofkammer die Sach Ihr Mt. fürzubringen wisse.

Betreffend die schriftliche Vermahnung oder Befehl, so derhalber zu besserer Versicherung der Sachen an das jetzige Landrecht zu fertigen, deswegen werden die Herren beheimbischen Präsident und Räthe auch darauf bedacht sein und bei Zeiten ein Concepì verfassen lassen, damit zu dem herzunahenden Landrecht derselbe Befehl verhanden sein mug.

Was dann fürs dritte und letzte dasjenige anlangt, so bei jetzigem Landtag in der Proposition einzubringen und zu gedenken, das erinnert sich die Hofkammer, dass das in nächster Beratschlagung der Laudtagsartikel dieses Punkts nicht gedacht worden. Dieweil aber verinug Ihr Mt. Resolution es in jetzigem Landtag also einzubringen ein Nothdurft, so werden demnach mehr wohlernennte Herren beheimbische Kammerpräsident und Räthe derselben Artikel auf Ihr Mt. Resolution zu stellen und der Hofkammer unbeschwert zu cominunicieren haben, damit sie Ihrer Mt. die Sachen wisse fürzubringen und sich dieselbe darauf, damit sie künftig durch diese Hinausgebung nit zu Schaden kommen, zu assecurieren haben künne, und weil die Zeit des "Landrechts, wie auch des Landtags herzunahet, diesen Bericht auch zu befördern haben. Und ist die Hofkammer den Herrn freundund dienstlichen Willen zu erweisen jederzeit geneigt und willig. Prag den 29. Januarii anno 1596.




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