161. Artikule chystané pro královskou proposici na příští sněm království Českého, kteréž dodány byly císařským nařízením ze dne 27. prosince 1595 tajným radám a nejvyšším úředníkům zemským, aby o nich podali své dobré zdání. Artikule týkají se svolení berně domovní a posudného na další tři léta, zachování dobré mince v Čechách, zvelebení hornictví, plavby po Labi a odevzdání pomocí na válku svolených v ruce a moc císaře.
[1595. 27. prosince]. — Koncept v c. a k. společném arch. finančním ve Vídni. (Böhmen 1595).
Artikel, so in a ngehuudem Landtag den Ständeninder Kron Beheimbproponiert
werden möchten.
1. Die Haussteuer und Biergelder wiederumb auf drei Jahr wie zuvor mit Ausgang der vorigen Bewilligung anzufahen und derjenigen Ausmessung und Information, wie im Landtagsbeschluss des dreiundneunzigisten Jahrs einkomben, zu begehren.
2.Weil dieser Zeit im Reich und andern Landen eine grosse Ungleichheit in Valvation der Münzen entstanden, also dass der Thaler ingemein zu zweiundsiebenzig, auch drei-, vierund fünf- undsiebenzig Kreuzer, der Ducat zu ein Hundert vierzehen, ein Hundert sechzehen auch gar umb ein Hundert und zwanzig Kreuzer genoinben und ausgegeben wirdet, daher dann erfolgt, dass die guten Thaler und Ducaten alle in dieser Kron aufgewechselt und hinaus an die Ort verführt, wo sie am meisten gültig, und dagegen Zween und Dreikreuzergroschen und andere kleine zunichtige Münzen herein gebracht werden, welches nun in jetzt währenden Kriegszeiten an den Gränitzen noch sonsten nicht zu verhüten und Ihrer Mt. sowohl dem Laud zu grossem Schaden gereicht: so erfordert die Nothdurft, den Ständen diese Ungelegenheit anzudeuten, davon zu rathschlagen. wie dieser Zeit nach Gelegenheit ein Ordnung hierinnen zu machen und im Land gute Münz zu erhalten.
3. Ihre Kais, und Kunigl. Mt. sähen auch gnädigist gern, damit diese Ihrer Mt. Land, so jetzt schwere Ausgaben wegen des Türkenkriegs haben, zu Aufnehtnben kämen, darunter dann Ihre Mt. die Erhebung der Bergwerch in dieser Kron, welche sich hin und wieder an mehr Orten ganz höflich erzeigen, für ein sonders Mittel erachtet, derwegen sie dann verschiene Landtag an die Stand begehrt, etliche Personen aus ihrem Mittel zu der Berathschlagung iürzunehmben und an der Abgestorbnen Stellen andere zu benennen, damit das, so bereit angefangen, zu endlicher Berath schlagung gezogen und dies nothwendig Werk befördert werden möchte: so wirdet dieser Artikel nochmals in der jetzigen Proposition also einzubringen sein.
Was dann die bewilligte Contribution auf das Kriegsvolk betrifft, da ist in allweg ein Nothdurft, dass ehe und von dem Landtag die Raitung aufgenomben, zu sehen, was sie ertragen, dem Kriegsvolk daraus bezahlt und noch restieren thuen; darauf alsdann mit bestem Grund zu berathschlagen sein wirdet, was dies Punkts halber weiter fürzunehmben.
In allweg aber wirdet dies wohl in Acht zu nehmben sein, dass zu Verhütung allerlei Unordnungen und Missverstand diese und andere Landshülfen, so Ihrer Mt. als Künigen zu Beheimb und derselben Kron zum besten bewilligt werden, in Ihrer Mt. Gewalt und Disponierung gegeben und vertraut, derselben Regalien, Hoheit und Authorität erhalten und nit sogar die Hand gebunden und ausgeschlossen, dardurch an Einnehinbern und sunderlich an Musterherren, Zahlmeistern und in ander Weg viel Unkosten erspart werden kunnten.
4. Demnach auch die Erhebung der Eibschiffahrt für ein sonders nutzliches Werk in der Kron Beheimb geachtet wirdet, welches noch bei weiland Kaiser Ferdinanden und Maximilians hochlöblichister Gedäcbtnus Lebzeiten vielfältig und alles Fleiss getrieben worden, aber aus allerlei eingefallnen Verhinderungen noch zur Zeit endlich ins Werk nicht kunnen gerichtet und beschlossen werdeu: so sein doch Ihre Mt. nochmals bedacht, soviel sich nur immer thun lassen wirdet, bei denen dabei interessierten Churund Fürsten auch Ständen des heiligen römischen Reichs dies Werk fortzutreiben, darzu dann die Kron Beheim ihre Abgesandten, wann von Ihrer Mt. ein Tag zur Handlung ferrer ausgeschrieben wirdet, zu schicken haben werden, wie dann auch im jüngsten anno 93 gehaltnen Landtag die Stand den obristen Landrechtssitzern Macht und Gewalt gegeben, damit sie, wann ihnen von Ihrer Mt. solcher mit den Ständen im Reich gehaltner Entschluss angezeigt würde, gewisse Personen zu solcher Handlung und Tractation erwählen und verordnen, sowohl Gwaltbrief unter des Lands Insiegel fertigen und an der Verstorbnen Stell andere Personen benennen und alles, was zu solcher Tractation vonnöthen sein werde, verordnen sollen. Als wirdet dieser Punkt in jetziger Proposition auch zu wiederholen und das, was etwo bei der Sach künftig vonnöthen sein wirdet, wiederumben anzuordnen zu begehren sein