149. Rudolf II. poroučí komoře české, aby města, kde jsou hutě, hotový sanytr, císařskému správci zbrojnímu v Praze, Albrechtu Haberlandovi, odváděla a s prostředka rady městské po jednom členu ustanovila, který by na vyrábění sanytru dohlížel.
V PRAZE. 1595, 21. listopadu. — Opis souč. v c. a kr. společ. arch. financ, ve Vídni (Böhmen, Gedenkbuch 1594—95).
Ihr habt euch gehorsamlich zu erinnern, was wir noch vor diesem bei etlichen unsern Städten des Künigreichs Beheimb wegen Erzeu- gund Herbringung des Saliters und dass derselbe in unsere allhie angerichte Saliterkammer geliefert und eingelöst werden sollte, für Anordnung gethan haben. Ob nun wohl seithero von denen hin und wieder gesessenen Salitermachern dasjenige, was sie von einer Zeit zur andern in ihren Saliterhütten gesotten, solcher unserer genädigisten Ordnung gemäss allhero geliefert worden, so befinden wir doch gnädigist, weil theils derselben sehr arm und das Wesen so lang und viel nit zu verlegen haben, bis sie mit einer so ergäbigen Anzahl Saliter aufkommen oder gefasst sein kannten, so die Mühe und den Unkosten des Fuhrlohns allhero ertragen möcht, dass es bei solcher Ordnung nit verbleiben, noch sie die Salitermacher dabei dergestalt, wo sie selbst die Lieferung allhero thun sollten, bestehen werden künnen.
Dieweil uns aber einmal an diesem Wesen zumal bei jetzigen Kriegsläufen viel gelegen und wir dahero in allweg auf solche Mittel zu gedenken haben, damit dieses Werk ohne mäuniglichs Beschwer so viel müglich angerichtet und damit also aufs Best befördert, auch lange Zeit beständig erhalten wird, als haben wir den nächsten und besten Weg [zu] sein erachtet, dass ihnen den Saliter- siedern derjenige Saliter, so sie machen werden, jederzeit von den Städten, darinnen sie die Salitersieder gesessen, gleich alsbald und wöchentlichen, sobald die Lieferung geschieht, aus denen Biergeldern, so sie in Bern zu erlegen schuldig, bezahlt und alsdann derselbe von ihnen den Städten selbst allhero überschickt werde.
Und befehlen euch darauf hiemit genädiglich, ihr wollet in unserm Namen allen denjenigen Städten dieser unserer Kron Beheimb, in welchen sich dergleichen Salitersieder befinden, auferlegen und befehlen, dass sie ihnen den Salitersiedern, so oft sie ihnen an Saliter was liefern werden, denselben jederzeit aus gedachten Biergeldern deme mit ihnen verglichenen Werth oder Kauf nach baar bezahlen, benebens aber auch von ihnen den Salitersiedern jederzeit einen Zettel, wie viel Saliter sie von einem jeden eingelöst, nehmen und wann sie des Saliters so viel beisammen, dass sie ein oder mehr Fuhren laden künnen, denselben alsdann jederzeit allhero führen, unserm Zeugwart allhie und getreuen lieben Albrechten Haberland denselben neben den Zetteln, so sie von ihnen den Salitersiedern bei der Einlösung genommen, überantworten und sich entgegen von ihme, als wann er den Werth solches gelieferten Saliters von unserm Rath, Hofzahlmeister und getreuen lieben Hansen Rietmann, als ihr der Stadt Händen empfangen hätt, quittieren lassen, welche Quittungen sie die Stadt folgends den Einnehmern im Bern in Abschlag gedachter ihrer Biergelder an Baargelds statt zu übergeben werden wissen.
Damit aber auch sie die Biergeldeinnehmer um solche unsere Anordnung eine Wissenschaft haben, so wollet auch ihnen in unserm Namen absonderlichen auferlegen und befehlen, dass sie ihnen von gedachten Städten sein, unsers Zeugwarts, in Händen habende Quittungen an solchen ihren Biergelden abraiten lassen und sie an Biergelds statt annehmen wollen, welche alsdann auf gleichmässige eure Verordnung unser Rentmeister bei euch und getreuer lieber Elias Schmiedgrabner von ihnen den Einnehmern wiederumben zu empfahen und hienach ferner obgedachtem unserm Hofzahlmeister auch an Baargelds statt in Abschlag unsers gen Hof deputirten Biergelds zustellen und zu übergeben wird wissen.
Was aber die Stadt Kuttenberg betreffen thuet, weil sie des Biergelds befreit, so wollet demnach bei ihnen daran sein und die Sachen dahin richten, dass sie solchen Saliter aus ihren Stadtgefällen bei den Salitersiedern gleichsfalls einlösen, denselben allhero führen lassen und ihme dem Zeugwart auch gegen gleichmässiger seiner Quittung zustellen und überantworten wollen. Wann solches geschieht, so wollet alsdann ihr der Stadt solche Quittungen, so viel dieselben austragen, aus unserm Rentamt allhie alsbald bezahlen lassen und sollen hienach auch solche Schein von ihme dem Rentmeister unserm Hofzahlmeister in Abschlag solcher Biergelder an Baargelds statt aufgeraitet und übergeben werden.
Dieweil auch ein sondere hohe Notdurft, dass vorigem unserm Auferlegen auch denen deswegen von uns gefertigten und publicirten Patenten gemäss die Verführund Verschwärzung des Saliters ausser Lands so viel müglichen abgestellt und verhütet werde, so wollet ferner bei gedachten Städten die ernstliche und endliche Anordnung thun, dass jede aus ihnen eine hierzu taugliche Person aus ihrem Rathsmittel erkiesen und derselben auferlegen und anbefehlen wöll, dass sie wöchentlich, wo nit zwei-, doch zum wenigsten einmal die Salitersieder besuchen und sie bei ihrem bürgerlichen Eid befragen wolle, wie viel Saliter sie solche Wochen gesotten und sie alsdann dahin vermahnen und halten, dass sie solchen Saliter dem Rath alsbald zum Einlösen überantworten und also auf sie allenthalben, damit sie einigen Saliter anderer Orten hier nit verschwärzen, gute Acht haben wollen. Wie ihr zu thun wisst. Es beschieht auch hieran unser genädiger Will und Meinung. Geben Prag den 21. Novembris anno 1595.