135. Nařízení císaře Rudolfa II. obyvatelům, kverkům a havířům v horních městech Slavkově, Šenfeldu a Lauterbachu v příčině pasení dobytka, porážení dříví a honění v lesích na panstvích Bečovském a Kinžvartském jakož i v lesích kláštera Teplského.
NA HRADĚ PRAŽSKÉM, 20. září 1595. — Souč. tisk v arch. musea král. Českého.
Wir Rudolf der Ander etc. entbieten allen und jeden unsern Unterthanen, Inwohnern, Gewerken und Bergleuten in und bei unsern Bergwerken zu Schlaggenwaldt, Schönfeld und Leuterbach, was Würden, Wesens und Stands die seind, unser kaiserliche Gnad. Wiewohl wir hievor mehr als eins sundere Anordnung und Ausmessung gethan, solche auch durch offene Mandat verrufen und publiciren haben lassen, wie es in und bei unsern Petschawischen, Khunigswartischen und Abtei Töplischen Waiden mit Fällund Abführung des Holzes und in anderweg allerseits gehalten werden sollen, so khummt uns aber aus unserer jüngst allda gehabten Commissarien und anderer eingewenten Relation und Bericht soviel für, dass ein Zeit her solchen unseru Anordnungen schlechtlich nachgelebt, die Wald durch unordentlich Hauen, Viehtrieb, Ausroden und in mehr Weg verwüst und dem jungen aufwachsenden Holz merkliche Verhinderung zugefügt werden, welchem wir ferner nachzusehen, keineswegs gemeint seind. Wollen derhalben männiglich und ein jeden in Sonderheit unserer vorigen Mandat erindert und nachmals mit Ernst auferlegt haben, dass sie denselben in allen Punkten gehorsamlich nachkomben.
Und erstlich soll sich niemand understehen, in den Waiden seines Gefallens zu hauen, sondern bei unserm Forstmeister jedes Orts anmelden, was er an Bau-, Schachtoder Brennholz bedürftig, und uber beschehene Anweisung ferner nit greifen, in allweg aber das dürre liegende Holz, sowohl die Windfäll, Äst und Gipfel sambt dem Reisig sauber aufhauen und den jungen aufwachsenden Waiden zu Schaden nit liegen lassen.
So soll auch fürs ander keiner hei Leibsstraf kein jung Holz, als Aspen, Buchen, Tannen, Kiefern oder anders, keines ausgenomben, in oder ausserhalb der Hau, nit umbhauen, sondern desselben zu Wiederaufwuchs und Ziglung des Gehülz verschonen.
Als auch fürs dritt in gedachtem Mandat befohlen worden, dass die Steiger den Holzhauern in den Gedingen mit Ernst einbinden sollen, dass zu dem Lachterholz kein grüne Unterlag gehauen, sondern das Holz auf Scheiter gelegt und eins mit dem andern abgeführt werde, solches wollen wir nachmals also gehalten haben, und welcher dasselb nit thät und das Holz auf ganze Unterlag hauen würde, dass solches nit allein nit angenomben, sondern er noch dazu mit Gefängnus gestraft werden soll.
Zum vierten: Nachdem dem jungen aufwachsenden Gehülz mit Abhauung der jungen Fichten- und Tannenschieszling zu Bierreiser oder Zager grosser Schaden beschicht, dazu ubers Jahr viel und ein gross Anzahl unnützlich verbraucht werden, so soll solches hinfüran nit weniger als zuvor gäntzlich verboten und abgestellt sein und zum Bieraufstecken andere Zeiger gebraucht werden.
Zum fünften, weil augenscheinlich zu befinden, dass die Viehhut mit dem Eindund Ziegenvieh am Holzwiederwachs grossen Schaden thuet, von destwegen dieselbe in vorigen Mandaten gänzlich verboten worden, so wollen wir diesen Artikel dahin restringiert haben, dass die Hut allein in den alten unangegriffenen Wäldern zugelassen, in den neuen Holzhauen aber so lang eingestellt und verboten sein soll, bis darinnen das junge Holz so hoch aufgewachsen, dass die Gipfel oder Schieszling vom Vieh nit mehr erreicht und beschädigt werden können, insonderheit aber soll das Ziegenvieh in das Laubholz, Aspen, Eichen, Buchen und Ahorn gar nit getrieben, und welcher darinnen begriffen, dem soll das Vieh genomben und er noch dazu mit Gefängnus gestraft werden. Nachdem auch die Menge der Ziegenhaltung fast uberhand genomben, so soll denjenigen, so Rindvieh halten, nur ein Ziegen in die Wald zu treiben, den andern aber, so kein Rindvieh halten, niemand über zwo zugelassen und bewilligt sein und die übrigen abgeschafft werden. So hat sich auch bisher befunden, dass nit weniger bei obvermeltem Verbot an den jungen Schieszlingen die Gipfel abgebrochen und das Laub zu Erhaltung des Viehs abgestreift und eingetragen und hierdurch der Schaden in den Waiden ein Weg als den andern beschehen. Soll demnach zu Vorkombung weiter Schadens, dieweil die jungen aufwachsenden Schiessling dardurch verdorrt und zum Wachsen verderbt werden, die Abstreifung berührtes Laubs und Gipfel zu gebrauchen bei Straf der Gefängnus endlich verboten und eingestellt sein.
Zum sechsten ist auch das Roden und Reuten, welches nit weniger zu Verhinderung des Holzwachs gereichen thuet, verboten worden; dabei lassen wir es nachmals aus angedeuten Ursachen mit Gnaden verbleiben dergestalt: was allbereit zu Wiesen und Acker die Zeit her verliehen, dass es dabei gelassen, künftig aber ohn unser ausdruckliche Verwilligung nicht weiter gereut werden soll, welcher aber weiter greifen und darüber betreten würde, der soll nit allein des ganzen Geraums verlustig sein, sondern nach darzu mit Gefängnus gestraft werden.
Zum siebenden ist unter anderm Bericht vorkomben, dass sich die Bürger und Inwohner in den Städten, Flecken und Dörfern, desgleichen die Bergund Mühlarbeiter auf das Waidwerk mit Schiessen in ermelten unsern Wäldern und Gründen und dann auf Fischung der Bach und Teich legen, welches ihnen gar nit gebührt, sie auch weder Fug noch Recht dazu haben. Derhalben dann solches durch angeregt Mandat insonderheit verboten, aber diesem so wenig als andern nachgesetzt worden, demnach wollen wir hiemit männiglich gewarnet und auferlegt haben, dass sie sich des Waidwerks und Fischens gänzlich enthalten; dann welcher darinnen begriffen würdet, der soll, wo ers am Guet nit vermag, am Leib unnachlässig gestraft werden; der aber sundere Begnadung und Freiheit darüber hätte, der soll sich damit bei unserm Hauptmann zu Schlaggenwald nach Publicierung dies alsbald anmelden und doch sich desselben allein für sein Person und durch keinen andern massig und zu gebührlicher Zeit bei Verlust seiner habenden Freiheit gebrauchen.
Zum achten hat sich auch in jüngster Waldbereitung befunden, dass die Unterthanen uber zuvor vielfältig beschehene Inhibition mit ubermässigen Verhauen ihrer Erbhölzer grosse Unordnung brauchen, dieselben verkaufen und eher aus dem Flecken nit kumben, sie haben dann das Geld beim Wirt gelassen. Gleichergestalt kumbt für, dass bisweilen etlich Personen antroffen werden, welche heimblicher Weis andern zuständig gehauens Holz ausm Wald wegführen sollen.
Diesem und anderm ferner nachzusehen, seind wir gar nit gemeint, sondern wollen unsern Hauptund Ambtleuten auch Forstund Bergmeistern, sowohl den Pfandsinhabern jedes Orts hiemit gnädigist auferlegt haben, dass sie uber diese unsere Anordnung und Mandat mit Ernst halten und gegen den Verbrechern mit gebührlicher Straf unnachlässig fürgehen und was also zu Haltung guter Richtigkeit und Wiederherzuzieglung junger Wald allenthalben vonnöthen, in Acht nehmben und be-fürdern. Daran erfolgt unser endlicher, gefälliger Willen und Meinung. Geben auf unsern knniglichen Schloss Prag, den zwanzigisten Monatstag Septembris anno etc im fünf und neunzigisten etc.