113. Purkmistr a radní města Chomutova víry pod obojí hájí se při komoře české proti žalobě, že katolické služby boží zanedbávají, i stěžuji sobě, že pro víru pod obojí útisky snášejí a hrozbami nuceni jsou přistupovati k víře katolické.

1595, 22. července. — Současný opis v arcib. archívu v Praze. Soc. Jesu, Fasc. I.

Wohlgeborne, edle, gestrenge, ehrenfeste, gnädige Herren! Euer Gnd. und H. seind unser zu jederzeit ganz bereitwillige vermügliche Dienst zuvor. Gnädige Herren! Wir haben E. Gnd. und H.Schreiben an den edlen ehrenfesten Hansen Zettelberger von Zettelberg, Hauptmann auf Komutau, beneben dem Einschluss nuncii apostolici an Ihre Röm. Kais. Mt., unsern allergnädigisten Herrn, gestellet, so beschwerungsweis wider einen Rath allhier vorgebracht, empfangen, verlesende Innhalts vernommen.

Und dass erstlichen ein Rath beschuldigt, dass wir in der Religion nachlässig, zu den Processionen nit mehr erscheinen und uns von allen Gottesdiensten mit Ärgernus äusserten, mögen wir in Wahrheit sagen, dass uns ungütlichen geschieht, auch ein jeder vor seine Person, do nicht wichtige Verhinderung vorfallen, sich bei Gottesdienst und Predigten finden lasset uud muthwillig nichts verwahrloset, wie wir dann am Fest Corporis Christi alle Handwerke bei der Stadt ermahnen und erindern lassen, sich zur Procession zu finden, wie dann auch geschehen.

Zum andern, dass das Volk sicher ohne alle Verbot eines Raths mit grosser Anzahl hinauslaufen auf die Dörfer, do lutherische Prediger, daselbst sich copulieren, ehelichen lassen, auch communicieren zur Verachtung der Pfarrherren und katholischen Priester, hierauf sollen wir E. Gnd. und H. nit bergen, wie es zuvor vor Regierung des gewesenen Landhofmeisters bei Innhabung der gewesenen katholischen Herrschaft, als Herrn von der Weitmühl, sowohl Erzherzogen Ferdinandi, hochloblichister Gedächtnus, gehalten, dass Pfarrherren ohne Unterschied die Bürger und Einwohner unter beider und einer Gestalt aufgeboten, copuliert, derowegen sie nit frembde Ort besuchen dürfen; jetzt aber dies alles eingestellt und also aus Noth geursacht, was ihnen allhier versaget, andern Orten zu suchen, doch bei christlichen Priestern der uralten böhemischen Religion sub utraque, welche Ihre Kais. Mt. in Ihren Kunigreich und Landen geruhiglich bleiben lassen. So ist auch eine grosse Beschwerung, dass die Verstorbenen sub utraque ohne Geläut und Priester zum Begräbnus getragen, daher dann der gewesene Aufruhr seinen Anfang gehabt, dardurch die ganze Gemein in unüberwindliche Schäden und Unkosten gerathen, dass also wir mehr Ursach hätten zu klagen und zu beschweren, dann jemand ander; wir auch auf die Gewissen nit bestellt, jemandem an seiner Seelen Seeligkeit Verbot oder Hindernus zu thun. Dass aber der Ältiste und ein Rath beschweret, wird sich auch in Wahrheit das Widerspiel finden, an keine einige unchristliche Secten oder Ketzerei ereignet, wie er und wir zur Unbilligkeit mit Unrecht bezichtiget, dann männiglichen bewusst, wasgestalt unser Ältister, ein Rath sowohl andere Bürger mit heftigen Gefängnus, Steckung ihrer Nahrung, auch mit des Henkers Bedrohung gezwungen und genöthiget, ihren Glauben zu verlassen und sub una zu communicieren gezwungen. Ob nun solcher Zwang Bestand haben kann, stellen wir Gott und der hohen Obrigkeit zu erkennen und werden Ihr Kais. Mt. ausserhalb einiger Instruction wissen Rathspersonen zu verordnen, die gemeiner Stadt vorzustehen werden wissen, dann wir in Wahrheit uns nit anders als Christen in allen Sachen zu verhalten erbietig.

Bitten E. Gnd. und H. diese unsere wahre Entschuldigung bei höchst gedachter Röm. Kais. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, vorzubringen nit zu unterlassen, auf dass wir neben den dreien Ständen der Kron Behem bei der uralten behemschen Religion, so nach Ausgang des concilii Tridentini von der hohen Obrigkeit confirmiert und zugelassen, möchten erhalten werden und vorgedachter Beschwerung entledigt. Dies umb E. Gnd. und H. höchstes Vermögens zu verdienen, wollen wir williger dann willig befunden werden. Thun E. Gnd. und H. uns unterthänig befehlen. Datum am Tag Maria Magdalena anno 95.

E. Gnd. und H. jederzeit dienstwillige und gehorsambe

Bürgermeister und so im Rath sub utraque zu Komutau.




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