109. Dobré zdání účtárny komory české v příčině závazku Horních Lužic k doplacení 10.000 tolarů jakožto příspěvku na splacení dluhu za příčinou ochrany hranic Charvatských učiněného a k složení polovice pomoci proti Turku roku 1594 povolené.

1595, 26. června. — Opis souč. v knihovně musea král. českého, VII., C. 24.

Deutschen Buchhalters und Raitraths gehorsamer Bericht, betreffend die von den oberlausnitzischen Landständen erfolgte Bewilligung der 10.000 Thaler zu Abzahlung der krabatischen Kriegsschuld und dann die halbe 94jährige Türkensteuer betreffend.

Gnädige Herren etc. Wir haben aus des verordneten Ausschusses der Herren Ständ in OberLausnitz beiliegenden Schreiben vernomben, dass sich die Herren Ständ ermeltes Markgrafthumbs beschweret zu sein befinden, dass sie vermüg Ihrer Mt. vom 27. Aprilis nägsthin an sie ergangenen Befehls die bewilligten 10.000 Thaler zu Abzahlung der im 93ten Jahr gemachten krobatischen Kriegsschuld und dann die halbe 94jährige Steuer auszählen und erlegen sollen, mit Fürwendung, dass sie, die Herren Ständ, laut des klaren Landtagsreservat umb der im 94ten Jahr beschehenen Ausrüstung willen dieser beider Bewilligung befreit wären. Item es wäre ihnen auch wegen der hochschädlichen Durchzüg des im Reich geworbenen Kriegsvolks, voriger und gegenwärtiger Misswachs, Rebellion der Unterthanen, auch vielfältig erlittene Brand- und Wetterschäden, sowohl ander mehr Beschwerung halb diese Hilfen zu ertragen fast unmöglichen. Bitten derwegen, Ihre Mt. geruhte sie des Landtagsreservat gnädigst geniessen zu lassen, damit dasselbe arme Land zu unwiederbringlichem Schaden nit gänzlichen erschöpfet werden möchte.

So viel nun erstlichen die 10.000 Thaler anlanget, welche das Markgrafthumb Oberlausitz zu Abzahlung der im 93ten Jahr gemachten krabatischen Kriegsschuld bewilliget, darauf sollen E. G. wir zu begehrtem Bericht in Gehorsamb nit verhalten, dass die Herren Ständ angeregte Bewilligung gar nicht auf die 94jährige Kriegsausrüstung ziehen oder deuten, viel weniger umb derselben Willen solche hinterhalten können, sintemal berührter Kriegskosten noch vor angeregter Bewilligung zu Beschützung der christlichen Gränitzen und Abwendung des Feindes höchst schädlicher Einfäll aufgewendet werden müssen, inmassen dann die Herren Ständ des löblichen Künigreiches Beheimb die von ihnen hierzu bewilligten 100.000 gleichsfalls, doch ohne einige Aus- oder Widerrede, durch die hierzu fürgenombenen Mittel gereicht und gutgemacht haben, ungeachtet, dass sich dieselben gegen den beiden Markgrafthumbern pro rata mit dem persönlichen Zuzug viel höhers und stattlichers angegriffen. Derohalben es dann unsers gehorsamben Erachtens billich bei Ihrer Mt. jüngsten Resolution verbleibet, nämblichen, dass ermelte Herren oberlausnitzische Ständ den Nachstand an berührten 10.000 Thalern ohne ferneren Saumbsal gut und richtig zu machen schuldig sein. Was aber die halbe 94jährige Türkensteuer betrifft, die angeregte Stände aus ebenmässigen Ursachen, wie bei dem ersten Artikel ausgeführet, inne zu behalten vermeinen, solches kann ihnen gleicher Gestalt nit passieren, weil die Herren Ständ in Beheimben oben vernommener Massen mit dem persönlichen Zuzug nicht ein Geringes geleistet und danebst die halbe 94jährige Steuer erlegt und ausgezahlt haben. Darumben die Herren Ständ in Oberlausnitz billich dahin beschieden und gewiesen worden, dass sie zu Erhaltung Gleichheit dem Exempel der Herrn Ständ in Böhmen nachfolgen, dann ihnen das Landtagsreservat gar wenig zu Hilf und Statten kommen kann, alldieweilen erstlichen Ihre Mt. dasselb niemahlen ratificiert, und obgleich solches vor genehmb gehalten und angenommen worden wäre, so kann doch des Reservats Wirkung gar nicht auf vorgehende und verflossene Zeit auf das erste halbe Jahr gedeutet oder verstanden werden, sintemal die Ausrüstung oder Fortschickung erst im letzten halben 94ten Jahr beschehen, in welcher Zeit von ihnen auch kein Türkensteuer genomben oder gefordert wird, sondern Ihre Mt. lassen sie im 94ten Jahr wie die Herren Ständ in Böhmen bei der ersten halben 94jährigen Steuer genädiglichen verbleiben.

Demnach E. G. mehr wohlgedachte Ständ Ihrer Mt. Notdurft nach auf berurt ihr An- und Fürbringen, wie zu beantworten und zur Schuldigkeit anzuhalten werden wissen. Actum böhmische Kammerbuchhalterei den 26. Junii a. 95.




Přihlásit/registrovat se do ISP