107. Pamì o jednání, které od 14. do 16. èervna 1595 konáno bylo skrze císaøské komisaøe s mìstem Chebem a s rytíøstvem kraje Chebského v pøíèinì povolaní pomoci proti Turku vedle usnesení snìmu království Èeského.

1595, 14. èervna. — Koncept v archivu Chebském.

Demnach der Rom. Kais, auch zu Hungarn und Beheim Königl. Mt., unsers allergnädigi-sten Herrn, Commissarien, der wohlgeborne auch gestreng, edel und hochgelehrte Herr Ferdinand Schlick, Graf zu Passaun, höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. Appellationrath, dann Herr Joan Kauffer, beider Hechten Doctor und Ihrer Kais. Mt. Appellationrath, allhier ankommen und in der Person ein E. Rath angemelt, dass von Ihrer Kais. Mt. wegen des Lands Nothdurft sie anhero abgefertigt und derwegen an ein E. Rath begehrt, dass uf den 24/14 dies Monats sie sich vor dieselben ufs Raths-haus in der Bernstuben gestellen und Ihrer Kais. Mt. gnädigist Begehren anhören sollen, und darbei mit angebracht, dass gehörtes Tags die vom Adel im Kreis auch betaget und ein E. Rath hierin Ihrer Kais. Mt. [zu] unterthänigisten Ehren und Gehorsam sich uf heut den 14. Junii zusamm begeben und vor den H. Commissarien an ihrer Statt zu erscheinen H. Adam Crahamer, Burgermeister, dann H. Enders Mainel, H. Erasmo Aichler und Richard Aichler neben dem Stadtschreiber uffgetragen und ingleichen unter denen von Adel Georg Wolf von Brandt uf Seeberg, Sigmund von Rottenheim ufm Hoflas, Wolf Elnbogner uf Ottengrün, Jobst Christof von Zedtwitz und Jörg Adam von Kotzau uf Haslau erschienen und sich also ingesampt vor wohlermelte Commissarien gestellet, ist durch die Herren Commissarien kürzlich vorgetragen: Nachdem die Rom. Kais, auch zu Hungarn und Beheim Königliche Mt., unser allergnädigister Herr, durch gnädigiste Befehlich den Ständen des Egrischen Kreises Tagfahrten wegen angestellter Commission zugeschrieben und ihnen diesfalls ufgetragen, gehörte Commission zu vorrichten, und derwegen zur Stell gelangt, auch uff Ersuchen sich bemelte Stände des Egrischen Kreises gehorsamlich gestellt, wollten sie derselben Gehorsam in ihrer Relation bei Ihrer Kais. Mt. rühmen. Und damit sie ihren habenden Befehlich und ihnen ufgetragene Commission möchten ins Werk richten, wollten sie anfänglich Ihrer Kais. Mt. ihnen zugestellt und an die Ritterschaft und Stadt haltende gnädigiste Befehlich überantworten, nach Vorlesung dessen ferner die Nothdurft vorbringen.

Darauf die Abgesandten das beigelegt kaiserlich Schreiben mit A. angenommen, ein Austritt begehrt, dasselbe zu erbrechen und zu vorlesen.

Nach genommenen Austritt und gehabter Unterredung ferner furgebracht, dass beiwesende von der Ritterschaft und Stadt das ihnen übergeben kaiserlich Schreiben mit unterthänigisten Reverenz empfangen, erbrochen und vorlesen und daraus vernommen, dass in Namen höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. Ihren Gnaden und Gestrengen Sachen ferner vorzubringen anbefohlen und derwegen der Ritterschaft und Stadt ufgetragen, deme, so vorbracht, Glauben zu geben. Und hätten hierbei die Ritter und Stadt aus dem mundlichen Vorbringen dies angehört, ob hätt höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. der Stadt hievor diese Commission und Tagfahrten schon durch zuvor ergangene Befehlich wisslich machen lassen, und was Ihr Gd. und G. sich des gehorsamen Gestellen halber erboten. Wenn nun die Ritterschaft und Stadt höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. unterthänigist zu gehorsamen sich schuldigst erkennen, hätten auch uf Ihrer Gd. und G. Anmelden und Begehren sie sich doher willigist gestellet; allein fiel der Ritterschaft und Stadt hierin dies beswerlich für, wann sonsten bishero üblich, dass jederzeit die angestellte Commissionen zuvor und etwas zeitlich der Ritterschaft und Stadt durch gnädigste Befehlich insinuirt, dass es bei gegenwärtiger Commission dem alten Herkommen nach nit auch also gehalten, dann ausser Ihrer Gd. und G. itzigen Anmelden sonsten der Ritterschaft und Stadt von höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. nichts avisiert. Und dass Ihr Gd. und G. der Ritterschaft und Stadt gehorsam Erscheinen in dero Relation zu gedenken sich erbieten, daran wolle man diesfalls kein Zweifel haben und seind demnach unterthänigist willig das, so Ihr Gd. und G. in Befehlich, ferner anzuhören.

Hierauf Ihr Gd. und G. ferner vorbracht, dass der Tag der Stadt nit, wie hievor, zeitlich durch Ihrer Kais. Mt. Befehlich avisiert, und dass hieran Ritterschaft und Stadt beschwert, hätten sie von Burgrichter Bericht empfangen, rühre aber zum Theil daher, dass die Gebrauch derwegen itzigen Vorwesern der Kanzlei unwissende und vielleicht auch doher entstanden, dass bei der Kanzlei die Ämbter zum Theil vacieren und geacht oder es darfür gehalten, wie es in Schlesien, Niederlausnitz, Mähren und ander Orten in dergleichen gehalten, do man allein den Hauptleuten die Tage wisslich macht, dass es bei diesem Kreis auch also herkommen. Wie dem, könnte es bei künftigen Begeben in vorigen Stand gebracht werden, hätten auch uf empfangenen Bericht selbsten derwegen Bedenken getragen und aus vorgesatzter Meinung war diese Commission dem H. Burggrafen avisiert worden.

Propositio. Anfänglich Hessen Ihre Kais, und Königl. Mt. der Ritterschaft und Stadt Ihre kaiserliche und königliche Gnade vermelden. Und war aller Welt wissend, dass Ihre Kais, und Königl. Mt. wider den Erbfeind der Christenheit den Türken zu Beschützung der Christenheit und geliebten Vaterlandes teutscher und ander Nationen ein offenen Krieg zu führen gemüssigt, und wann solchem wichtigen Werk Ihrer Mt. allein vorzusein und den Unkosten zu tragen zu schwer, dass demnach Ihre Kais. Mt. bei Päpstlicher Heiligkeit und andern Potentaten, bevor aber bei den hochloblichen Ständen des heiligen römischen Reichs umb Hülf anlangen lassen, darzu au dieselben, wie auch in Sonderheit die Reichsstände uf jungst gehaltenen Reichstag ein ansehenliches bewilligt, uber dies auch Ihre Kais. Mt. derselben gehorsame und getreue Landstände des Königreichs Beheimb ingleichen umb derselben Hülfen angelangt, die dann in Ansehung der höchsten Noth und Gefahr Ihrer Kais. Mt. 1000 Pferd, 600 Archuwusier, dann 2 Regiment 6000 zu Fuss bewilligt uf sechs Monat, wie solches in Landtagsbeschluss ausdrucklich begriffen, derselbe dann der Ritterschaft und Stadt, sich darinnen zu ersehen, in teutscher oder behemischer Sprach sollte ausgeben werden.

Und wann nun die Anlag zu Unterhalt des betheiligten Kriegsvolks gemacht, befinde sich, dass die löblichen Stände des Königreichs Beheimb solchen allein vor sich nit ertragen könnten; demnach aber in gehörten Landtagsbeschluss der Egrische Kreis, wie auch Einbogen, Glatz und Tachau als zur Kron Beheim possedierte Kreis mitbegriffen, hätten demnach die löblichen Stände bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. ansuchen lassen und begehrt, bei dem Egrischen Kreis die gleiche Hülf, wie von Ständen bewilligt, zu erlangen und mit denselben gleiche Bürde zu tragen. Derwegen Ihrer Kais. Mt. gnädigist Begehren an die Ritterschaft und Stadt, dass solche die Hülfen, wie von Ständen bewilligt, in gleichen leisten und mit den Ständen hierin ihre Hülfen darstrecken wollen. Und wann solche Hülfen allein zu Schutz christlicher Religion, Vermögen, Weib und Kinder reichend, dass daher Ihr. Gd. und G. sich vorsehen wollten, die Ritterschaft und Stadt sich gleicher Bürde mit den Ständen zu tragen nit weigern, sondern wie in der Kron Beheimb also auch in Kreis die gleiche Anlag gemacht und gewilligt werden sollte. Und do man sich hierin also des Gehorsams vorhalten würde, langte solches höchstgedachtister Ihrer Kais. Mt. zu gnädigisten Gefallen und würden es die löblichen Stände hinwieder in Gnaden erkennen. Und haben hierneben Ihre Gd. und G. die Ritterschaft und Stadt ermahnet, sich einer guten Antwort vernehmen und hören zu lassen, damit sie nit lang aufgehalten.

Uf solche und vorhergehend gesetzte Proposition, weil die Ritterschaft vollnkommlich nit darumben, dass es ihnen zu rechter Zeit und wie sonsten üblich und herkommen, nit avisiert, bei der Stell und die.Beiwesenden mit den Abwesenden sich unterreden, ein E. Rath auch solches an Gericht und Gemein gelangen lassen müssen und ausser dero Wissen hierin nichts zu schliessen mächtig und in Eil weder Gericht noch Gemein zur Stell zu bringen und doher, dass Ihr Gd. und G. nit vergeblich ufgehalten, ein Hintergang genommen werden müsste: als seind Ihr Gd. und G. angelangt, der Ritterschaft und Stadt die Bedenkzeit bis uf den nägsten Montag umb 8 oder 9 Uhr zu gönnen, und was alsdenn beider Theil Principalen sich entschliessen und ihnen hierin ihrer øioth-durft halber obgelegen, das sollt Ihren Gd. und G. ferner in Gehorsam vorgebracht werden. Herwieder was die Ausgebung des Landtagsbeschluss belangt, wollten sie solches derzeit einzustellen und ihre Mitconsorten zuvor hierüber zu vornehmen ihnen nachzusehen gebeten haben. Darauf der Abschied erfolgt, dass Ihre Gd. und G. den begehrten Hintergang aus den eingeführten Motiven vor erheblich befänden und dass derselbe begehrter massen ihnen sollt bewilligt sein.

Den 16. Junii anno etc. 95. Nachdem also von Ihrer Kais. Mt. Commissarien der Ritterschaft und Stadt Hintergang bis uf heut gegeben und derwegen sich die Ritterschaft, Rath, Gericht und Gemein zusammen vorfugt und die Proposition angehört und befunden, dass ihnen diesfalls den Landständen zu ihrer Bewilligung etwas einzugehen und gleich sich ihrem Landtagsbeschluss zu untergeben nit gerathen und ohne das in jungst bewilligten 10.000 Thalern uf dies Jahr schon contri-buiert, ist geschlossen, weil dies Begehren neuerlich praejudicierlich und unmöglich, dass doher gegen ihnen den H. Commissarien die Entschuldigung, dass diesfalls das wenigist einzuwilligen unmöglich, soll eingewandt und gebeten werden, uber die allgereit bewilligten 10.000 Thaler Kreis und Stadt nichts ufzutragen.

Demnach auch die Ritterschaft und Stadt kurzlich zur Antwort eingewandt: Vor das erste haben sie sich gegen Ihrer Rom. Kais, auch Königl. Mt. derselben zuentbotenen kaiserund königlichen Gnade unterthänigst bedankt und demnach hinwieder Ihrer Kais, und Königl. Mt. zu dero Regierung langes Leben, beständigen Gesund, glückliche Regierung und kräftigen Sieg wider den Erbfeind der Christenheit gewünscht, darbei auch gen derselben zu unterthänigisten vorpflichten, schuldigen Treu, Gehorsam und Unterthänigkeit erboten. Und was belangt, dass Ihre Kais. Mt. gnädigist begehren, Kreis und Stadt mit den Ständen in Ihrer Bewilligung gleiche Bürden tragen sollten, wären zwar die Ritterschaft und Stadt Ihrer Kais. Mt. unterthänigist hierin zu gehorsamen, sowohl auch den hochlöblichen Ständen als ihren gnädigen Herren zu willfahren willig, so wäre doch das Begehren vor sich dermassen beschaffen, dass es nit allein neuerlich und neben dem Kreis und Stadt praejudicierlich sondern auch unmöglich. Und wann hierin Ihre Gd. und G. dessen ferner ausführlich bericht werden müssen, wollten derwegen Ritterschaft und Stadt gebeten haben, solches nit dahin zu vorstehen, dies, so angebracht, zu einigen Ungehorsam wider Ihre Kais. Mt. noch dass man sich hierin den loblichen Ständen widerwärtig erzeigen wollte, sondern allein zu der Ritterschaft und Stadt äussarsten Nothdurft gemeint. Und dass nun dies Begehren, der löblichen Stände Landtagsbeschluss einzugehen, neuerlich, wissen Ihre Gd. und G., wie es mit diesem Egrischen Kreis beschaffen, und dass ursprünglich derselbe zum heiligen Rom. Reich gehörig und dannen mit sonder Mass, Condition und Beding von dem Reich zur Kron Beheimb pfandweis gelangt, doch ander Gestalt nit, dann wie er bei dem Reich steuerfrei gewesen, dass er auch bei der Kron Beheimb derselben befreit und die Proprietät bei dem Reich vorbleiben solle; dass auch uber dies sondere Compactata ufgericht, darinnen der gewesene König, an den der Kreis vorpfändungsweise gelangt, sich gegen dem Reich und Kreis verreversiert, sie bei ihren Privilegien, dass sie steuerfrei und die Ablösung dem Reich bevorstehen und vor niemand dann Ihrer Kais. Mt. Person stehen, auch mit kein Kämmerer nit überführt werden solle [zu erhalten]; dass auch ingleichen erzählter Gestalt die hochloblichst regierende König zu Beheimb Kreis und Stadt auch privilegiert und also gehörte Privilegia successive von ein König und Kaiser zum andern erneuert, confirmiert, ratificiert und bestätigt; dass auch doher nun fast in die 300 Jahr Kreis und Stadt in Zeit der Vorpfändung bis uf dato bei gehörten Privilegien gelassen, wie neben dem Kreis und Stadt ein abgesonderter Ort von der Krön Beheimb, so uf teutschem Boden gelegen, dass auch offenbar derselbe niemaln mit den loblichen Ständen contribuiert, viel minder in ihre Land-tagshülfeu eingewilligt, noch sich denselben untergeben, bei denselben nit erschienen auch nit darzu citiert, do auch etwas tentiert, darwider dessen Contradictoria eingewandt und also, do es zum Noth-fall gelangt, Kreis und Stadt ihrer Hülfen nit mögen uberig sein, mit denselben durch Commissarieii gehandelt auch ausser der löblichen Stände Landtag mit ihnen geschlossen und das, so gewilligt, ohne alles Mittel bei Ihrer Kais. Mt. Händen gelassen und vorblieben. Erscheine hieraus, dass nit allein itziges Begehren neuerlich und wider alt Herkommen, sondern auch Kreis und Stadt höchst praejudicierlich, dann einmal do sie hierein, so ihnen nit rathsam, willigen sollten, [sie] wider inhabende Privilegia, lang wohlher gebracht und continuierten Gebrauch, so jus quaesitum, insonderheit auch wider Ihrer Kais. Mt. der Stadt ihrer Privilegien halber ertheilte Confirniation handelten und sich also aller ihrer Privilegien, Rechten und alten Herkommen begäben und zugleich wider Ihre Mt. habend und Kreis und Stadt continuiert Recht handelten, so ihnen daselbsten, viel minder bei ihren Nachkommen zu vorantworten. Und wie nun ausgeführt, dass es neuerund praejudicierlich, also ist es auch numehr unmöglich, weil ohne das allgereit in vorschienen Jahr Kreis und Stadt uf besche-hene Abhandlung schon Ihrer Kais. Mt. aus unterthänigisten Gehorsam ihre Hülfen uf 10.000 Thaler vor Türkensteuer und alle andere Hülfen bis zu End des etc. 95 Jahrs bewilligt, wie auch hierauf solche Bewilligung schon erlegt, allein dass es darauf beruhend, weil dieselben zum Theil anticipiert worden, damit Ihrer Kais. Mt. der schuldige Gehorsam geleist, also müssen auch dieselben ferner allererst angelegt und von den Inwohnern colligiert werden, und hätten vornehmlich dieselben Armuth halber bishero nit mögen einbracht werden. Und wann nun allgereit Kreis und Stadt ihre Bewilligung hierin gethan und schon geleist, die Zeit aber, darin sie gewilligt nit verstrichen, war ihnen uber ihre geleiste Bewilligung ferner etwas einzugehen unmöglich, viel minder, do etwas gewilligt, zu halten möglich. Und hätten zwar Kreis und Stadt nun zum zweiten Anfangs 22.000 fl. und jungst 10.000 Thaler darumben gewilligt, dergleichen dann zuvor bei Kreis und Stadt nit erhört, dass auch ihnen wegen des beschwerlichen Grenitzzolls sollte geholfen und gerathen werden, wie ihnen vorwähnt, aber uf dato das wenigiste erfolgt; uber dies hätten Kreis und Stadt nit ein geringes bei den zum zweiten heurigs Jahrs allhier gehaltenen Musterplätzen zugesetzt; sie wollten neben dem geschweigen, in was wichtigen Schuldenlast dieselben ohne das ihrer unterthänigist den gewesenen römischen Kaiser und behemischen Königen geleisten Hülf halber eingerathen und noch haften und dies und anders halber, damit sie sich gegen den Benachbarten als ein Grenitzort ufhalten mögen, sonsten vor sich ewige Besteuerungen tragen mussten. Dero wegen, weil ihnen hier in dies neuerlich und praejudicierlich Begehren, in Bedenken, sie schon ihre Hülfen uf gewisse Zeit, so nit vortaget, geleist, auch dasjenige, so hierin Ihre Kais. Mt. bewilligt, ander Orten anticipiert und bishero Unvormögenheit halber nit eingebracht werden mögen, einzugehen noch zu willigen unmöglichen, [und weil zu unmöglichen) Dingen niemand verbunden: ist gebeten worden, Ihr Gd. und G., die Ritterschaft und Stadt, dass sie hierin nichts zu willigen wüssten, vor entschuldigt anzunehmen auch bei Ihrer Kais. Mt. und den hochlöblichen Ständen ferner entschuldigen zu helfen und dieselben dahin zu befördern, dass sie bei allgereit gethan und geleisten Bewilligung gelassen und ihnen ferner nichts unmögliches ufgetragen. Und wie sie sonsten Ihrer Kais. Mt. allen schuldigen Gehorsam und Treu zu leisten verbunden, wollten sie sich auch dessen hieniit unterthänigist erboten und zu derselben kaiserlichen Gnaden unterthänigist befohlen, wie auch neben dem den löblichen Ständen zu unterdienstlichen Diensten befohlen haben.

Hierauf die Herren Commissarien ferner bis Nachmittag umb 1 Uhr Bedenkzeit genommen und uf ferner Vorkommen die Herren Commissarien angebracht: die Antwort angehört, derselben nit vorsehen, müssen aus Nothdurft Ihrer Kais. Mt. und der Stände das hergegen melden: So viel der Ritterschaft und Stadt Ihrer Kais. Mt. unterthänigist angebotene dienstschuldige Treu, Glückwünschung und anders belangt, wollten sie in dero Relation ingedenk sein; was der Privilegien und des Kreis Herkommenheit, dessen Vorpfandung und dass er uf teutsch Boden gelegen, sei hievor auch furkommen, aber schon abgelernt und dörfe ferners Ableinens nit, und sei hergegen mit dem Kreis also beschaffen, dass derselbe unablöslich bei der Kron Beheimb vorbleiben solle, und irret die Vorpfändung nit, dann Ihre Kais. Mt. von den Reich wie auch nichts minders das Reich von der Kron Beheimb zu kaufen befugt und das, so von ein oder den andern erkauft, von denselben auch besteuert wird, darumben Ihrer Mt. die Besteuerung auch bei dem Kreis zuständig.

Nota. In dieser angestellten Commission, weil die löblichen Stände ihnen mit Hülf zu ihrer bewilligten Steuer zu thuu begehrt, ist nichts bewilligt und ein unterthänigist Entschuldigungsschreiben an Ihre Mt. fortgeschickt worden.




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