81. Komora česká oznamuje císaři, že vedle zpráv jí došlých, nelze očekávati od královských měst v Čechách a v Lužici žádných značnějších půjček. K zamyšlené půjčce z peněz sirotčích na panstvích královských neradí, poněvadž peníze sirotčí dříve vyzdvihnuté dosud namnoze ještě splaceny nejsou a mnozí sirotkové tím škodu vzali; má však za to, že by z některých manských statků ve Slezsku a v Dolní Lužici odúmrtím na korunu spadlých více než 800.000 tolarů vyzískáno býti mohlo.

V PRAZE. 1595, 8. dubna. — Orig. v c. a k. společ. finančním archivu ve Vídni. (Böhmen 1595.)

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. einen und andern vom eilften und dreissigisten verschiens Monats Martii an uns ausgangene gnädigiste Befehlich wegen Erhandlung Gelds zu dem jetzigen Kriegswesen haben wir mit unterthänigister Reverenz empfangen und alsbald auf den ersten Befehlich nit unterlassen, in alle Ämbter und kunigliche Stadt in Behem und Lausnitz, sowohl auf E. Kais. Mt. Herrschaften mit Andeutung der vorgeschlagenen Mittel zu schreiben und Bericht einzuziehen. Wie aber derselben zum Theil einkomben und sunsten verstanden würdet, befindet sich noch zur Zeit hierzu schlechte Gelegenheit, dass sonderlich bei den Städten, die ihr eigen Noth und Obliegen ingemein zum höchsten klagen und denen zum Theil das vorige Darlehen noch unbezahlt, nichts zu gewarten, darauf Raitung zu machen war. Allein was bei etlichen E. Kais. Mt. Herrschaften an Waisengeldern verhanden, wie aus inliegendem Extract der Hauptleut Bericht zu ersehen, dabei aber dies vermeldt würdet, dass man gleichwohl noch an den hievor erhebten Waisengeldern etlich Tausend Thaler zu bezahlen schuldig; dann obwohl das Biergeld hiezu deputiert, so war es doch nit erklecklich, welches den armen Waisen zu merklicher Verkürzung ihrer Gerechtigkeit erfolgte und oftmals Ursach gebe, dass sie entliefen und sich auf Dieberei, Rauben und ander böse Handel legten. Wann nun die jetzigen Waisengelder auch von dannen genomben und nit andere Versicherung bestehen sollte, dass sonderlich denen, welche erwachsen und das ihrige bedürftig, was das Biergeld nit erreichte, aus andern derselben Herrschaftsgefällen die Bezahlung gethan, würde es gar nit rath-sam, viel weniger gegen Gott zu verantworten sein. Sunst wissen wir unsers Theils bei diesen gefährlichen und schweren Lauften nach fleissigem und nothdurftigem Nachgedenken und Erwägen kein Gelegenheit, noch etwo Fälligkeiten oder Pönfäll bei der hieigen Kammer, so zu solchem E. Kais. Mt. furhabenden hochnutzlichen Intent erspriesslich sein möchten. Wir vernehmben aber, dass E. Kais. Mt. in Schlesien und Niederlausnitz etlich ansehnliche Lehengüter, als die Schönaichischen, Gotschische, Mühlheimbische und Biebersteinische vorlängst heimbgefallen und mit Recht zuerkennt, daraus über achtmal Hundert Tausend Thaler zu erlangen sein und allein auf der Execution haften soll. Wofern nun dem also, zweifelt uns nit, E. Kais. Mt. werden derselben Gelegenheit nach gebührliche Verordnung zu thun wissen.

Dass auch E. Kais. Mt. gnädigist zu wissen begehren, ob nit bei derselben behemischen Hofkanzlei Pönfäll oder dergleichen Mittel verhanden, davon können E. Kais. Mt. wir keinen Bericht geben, dann von dannen nichts auf die Kammer angezeigt, sondern alles daselbst gehandelt und expediert wird, wie dann neulicher Zeit ein Pönfäll, in Oberlausnitz von ein Tausend Dukaten ungrisch, welche Barbara von Nostiz erlegt, durch Befehlich, laut inliegender Abschrift ohn der Kammer Be-wusst abgefordert und halber Theil dem Rossbereiter Peter Pauli und das übrig eim Kanzleischreiber daselbst Zachariasen Titel ausgetheilt worden, do es doch billich der Ordnung nach in das Reitmeisterambt kommen und daraus verrait hätt werden sollen. Und also ist es mit etlich andern Sachen mehr besehenen, da die Strafgefäll durch E. Kais. Mt. Procurator mit schwerer Müh aufgesucht, folgends aber die Parteien derselben bei der Hofkanzlei ohn der Kammer Wissen wiederumb erlassen und aufgehebt worden. Do nun E. Kais. Mt. dessen grundlich Wissen zu haben begehren, würdet vonuöthen sein, die Sachen bei der Kanzlei eintweder durch Commissarien oder in ander Weg aus suchen zu lassen, alsdann sich E. Kais. Mt. nach Gelegenheit ferner allergnädigist zu entschliessen.Welches wir derselben in Unterthänigkeit nit verhalten sollen. Uns daneben zu kaiserlichen Gnadengehorsambist befehlende. Actum Prag den achten Aprilis anno im funfundneunzigisten. E. Röm. Kais.Mt. unterthänigiste gehorsambiste

J. H. v. Kolowrat. Humprecht Cziernin.




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