38. Stavové království Èeského a poslové stavùv Moravských, Slezských, Horno- Dolnolužických na jenerálním snìmu léta 1595 v Praze shromáždìní odpovídajíce císaøi na žádosti jeho v pøednesení snìmovním projevené oznamují, co která zemì na penìžní pomoci proti Turku dáti a mnoho-li lidu váleèného vypraviti svolila.

1595, pøed 4. bøeznem. — Souèasný opis v archivu minist, vnitøních záležitostí ve Vídni. IV. H. 3.

Allerdurchlauchtigister etc. Allergenädigister Herr! Alle drei Stände dieses Kunigreichs Beheimb, sowohl auch die Abgeordnete ausni Markgrafthumb Märhern, Fürstenthumb Schlesien und beider Markgrafthurnber Oberund Niederlausitz, E. Kais. Mt. getreue Unterthanen, haben derselben mundlichen und schriftlichen genädigisten Furtrag in ihrer fleissigen Erwägung gehabt und sich demnach unter einander folgender Weise verglichen.

Erstlich, dass die Stände der Kron Beheimb mit E. Kais. Mt. genädigister Entschuldigung, warumb der Landtag in gemeinen Landesnothdurften vermug E. Kais. Mt. gethaner genädigister Erbietung nit hat mögen angesatzt oder ausgeschrieben werden, aus den erzählten hochwichtigen, die ganze Christenheit angehenden Ursachen gehorsamlich und wohl zufrieden, beineben aber der unter-thänigisten Zuversicht zu E. Kais. Mt. sein, dass Sie gemelten Landtag nach dero guten Gelegenheit und aufs furderlichst, als immer muglich, den gehorsamben Ständen angeregter gemeinen Nothdurften halber genädigist ansetzen geruhen wollten. Ferner, alldieweilen allergnädigister Kaiser und Herr im Werk zu spüren und zu sehen ist, dass uns der Allmächtige unserer vielfältigen Sünden wegen mit dem Erbfeind des christlichen Nambens dem Türken billich strafe, so haben sich die Stände der Kron Beheim einhelliglich dahin verglichen, damit ein gewisse Ordnung wegen des Gebets umb Verleihung göttlichen Segens und Victoru wider den Wütherich und Lästerer Gottes Sohnes; item welcher Gestalt alle Unordnung sonderlichen bei den jungen Leuten soviel muglichen, wie nit weniger die unnöthigen Kleidungen von Goldund Silberstuck, Schmelzwerk und dergleichen eingestellet wurde, aufgericht werde, immassen solches ausführlichen im Landtagsbeschluss inseriert und deduciert wird. So haben sich auch die gehorsamben Stände weiter verglichen, auf dass alle E. Kais. Mt. und zu gemeiner Landesnothdurft bei verschienem Landtag bewilligte Hilfen allerdings und massen, wie es im selben Landtagsbeschluss begriffen und ausgemessen, für voll ohne Aufzug erlegt wTerden sollen; es bitten allein die treuen Stände gehorsambist, dieweilen nunmehr nach Eroberung der Festen Fillek und Novigrad (wie Bericht furkombt) auf Erhaltung der Grenzen nit mehr so grosser Kosten wie vor diesem laufet, im Fall was an der bewilligten Türkenhülfe überbleiben sollte, damit dasselbige den Ständen zu desto besserer Bezahlung und Unterhaltung ihres Kriegsvolks (davon hier unten mehrers specificiert wird) gefolgt und eingeantwortet werde.

Und nachdem die Stände gar wohl bei sich abzunehmen haben, dass ohne des Allmächtigen Gnad und Segens und dann ihrer treuherzigen und muglichsten Hilfe dieser Länder Untergang und Verderben gewisslich erfolgen müsste, so haben sie E. Kais. Mt. genädigiste und väterliche Vermahnung, wie billich, in Acht genomben und demnach geschlossen, damit zu solcher äusseristen Noth-durft ausser der vorigen auf die Grenitz bewilligten Contribution auf ihren Kosten ein Tausend gerüster Pferd, ein Tausend Hussaren oder an ihrer Stell soviel Archibusierer oder Kosaken als die Summa, welche auf Unterhalt der Hussaren gehen müsste, austragen wurde; item ein Regiment teutscher Knecht von vier Tausend stark, mehr ein Tausend guter Schützen aufgenomben und hinab in Ungarn an Ort und Stelle, da es die höchste Noth erfordern sollte, abgefertigt und im Felde wider den Erbfeind sechs Monat lang gehalten wurden, welche sich nach E. Kais. Mt. geordneten General-obristen und anderen Officieren richten sollen. Des Kostens halber ist solche Vergleichung zwischen den Ständen geschehen, dass zu solchem Unterhalt erstlichen die hievor bewilligte Contribution von jedem Unterthan aus ihrem eigenen Säckel zu halben die andern Anlagen Thalern, dann von Fleisch, Fisch, Wein und summariter allem dem, was im Landtagbeschluss (ausser der Haussteuer und Biergelder) begriffen stehet, angewendet werden solle. Sintemal es nun zu Contentierung des Kriegsvolks bei weitem nit erklecken kann, die Stände aber den guten ehrlichen Leuten, welche sie zu Kriegsdiensten und meistentheils, soviel es sein wird mögen, aus dieser Nation mit E. Kais. Mt. genädigistem Willen furzunehmben bedacht, gerne zuhalten und ihren Zusagen gebührliche Folge leisten wollen: als haben sie unter einander geordnet, dass hintangesetzt und ungeacht ihrer eigen sowohl auch dero armen und aufs Höchst bedrängten Unterthaneii eine neue Anlage oder Contribution zuvorderist von E. Kais. Mt., dann der Herren, deren vom Ritterstand, Städten, Burgern und geistlichen Personen Unterthanen dergestalt erfolgen solle, damit allwegen ihrer zwainzig soviel als ein Sehütz die sechs Monat über, (jeden zu vier Thalern gerechnet, welches in einer Summa vierundzwanzig Thaler machen und auf eine gesessne Person alle Monat zwölf Groschen meissnisch und die ganze Zeit ein Thaler und zwölf Groschen meissnisch komben wurden) unterhalten kunnte werden, nachfolgender Weise von sich geben oder erlegen und zu solcher Contribution ihnen ihre Hausgenossen und gemietetes Gesind etwas billiches zur Beisteuer reichen sollen. So werden auch bei so höchster augenscheinlichen Noth von dieser Contribution weder die Inwohner der Grafschaft Glatz und Elbognischen Kreises noch auch des Obrist-burggrafambts, desgleichen die Karlsteinischen Unterthanen und schliesslichen keine Lehensleut befreiet oder eximiert und es bitten die gehorsamben Stände, dass mit dem Egerischen Kreis gleichmässiger Hilf halber furderlichist durch E. Kais. Mt. Commissarien gehandelt und dasjenige, was bewilligt wird, nirgend änderst wohin als allein zu dieser der Stände bewilligten Contribution verwendet werde. Die Bürger aber in E. Kais. Mt. und der römischen Kaiserin, unser allergnädigisten Frauen, sowohl in der Grafschaft Glatz und Elbognischen Kreis Städten, welche sich des dritten Standes gebrauchen, sollen allwegen ihr zehen in den gemeldeten sechs Monaten vierundzwainzig Thaler und also ein jeder des Monats zu 24 Gr. meissnisch geben und erlegen.

Item die Freisassen, Freirichter und Hofbauren sollen die sechs Monat über jedes Monats zu 1 Thaler und die Pfarrherren und sonsten alle geistliche Personen, so Präbenden und Einkomben haben, des Monats zu halben Thalern auf hier unten verzeichnete Termin oder Frist geben. Die Juden aber, so viel ihrer in diesem Kunigreich angesessen sein, sollen zu voriger ihrer Contribution vom Haus zu 2 Thalern hergeben, nämlich alle Monat zu 10 Gr., welche Hilfen und Bewilligung den Montag nach Quasimodogeniti nägstkunftig in den Kreisstädten von hierzu verordneten Personen für zwei Monat eingenomben und gewisslich auch endlich in einer ganzen Wochen von männiglichen erlegt und entrichtet werden sollen; der ander Termin zu Einnehmbung der Contribution ist der Montag nach "Viti, der dritte Montag nach Mathaei. Und soll diese Hilfe in der Stände dieses Kunigreichs Gewalt (wie auch die beschehene Bewilligung im verschienen Jahre) verbleiben und. auf Bezahlung des Kriegsvolkes von ihnen angewendet werden, zu welchem Ende die treuen Stände E. Kais. Mt. gehorsambist bitten, damit sie ihren eigenen Zahlmeister haben und deputieren möchten; mit was Ordnung aber und welcher Straf oftgemelte Contributiones zeitlichen eingebracht und von den Kreiseinnehmbern zur Landtafel überschicket, hierinnen auch ohne Verschonung männigliches richtig procediert oder verfahren werden solle, das wird nachlängs im Landtagsbeschluss ausgefuhret und gnugsamb erkläret werden. Und es soll obbemelte Anzahl Kriegsvolks zu Ross und zu Fuss mit dem schleunigisten, soviel immer möglich, von den Ständen in Bestallung angenomben auch gemustert und alsbald darnach an die Stelle, wo E. Kais. Mt. am nöthigisten zu sein genädigist befinden möchten, abgefertigt werden.

So haben sich auch die gehorsamben Stände auf E. Kais. Mt. gnädigistes Ersuchen dahin erkläret, dass zu Erbauung der Festen Komorn aus angedeuter Contribution sechs Tausend Thaler erfolgen oder hergeben werden sollen. Nichtsweniger so haben gleichsfalls die Staude im Lande eine Defension untereinander angeordnet und darauf verblieben, auf dass den Montag nach Ascensionis Domini Musterungen in allen Kreisen in den Kreisstädten gehalten werden und ein jedweder nach Ausweisung oder Besaguug der letzten Schätzung, anno etc 57 ergangen, ein wohlgerüstes Pferd und den 30. angesessenen, wohl gestafierten Mann zur Musterung furstellen solle, doch mit dieser unterthänigisten Anordnung, im Fall es aus Verhängaus Gottes darzu komben und solches gemustertes Volk pro defensione dieses Kunigreichs und dessen incorporierten Landen gebraucht musste werden, dass tali casu desselben Jahres die Haussteuer nit erlegt, sondern zu dieser Expedition und Ausrüstung ihres reisigen und Fussvolks angewendet werden solle.

Und nachdem bei verschienem gemeinem Landtag, so im 93. Sambstag nach St. Lucas gehalten worden, die Stände dieses Kunigreichs Beheimb den obristen Landofficierern, Rechtsitzern, Räthen und gewissen Personen aus den Ständen Macht und Gewalt gegeben, alle furfallende und dieses Kuuigreiches concernierende eilende Nothdurften (weil man auf einem gemeinem Landtag pro-pter periculum in mora so lang nit warten kunnte) zu Guten und Fromben dieser Krön, allermassen, als wann es beim Landtag geschlossen wäre, zu tractieren und zu disponieren, und aber anjetzo den Standen mit Beschwerung solches furfallen will, dass man von dergleichen gewaltigen hochwichtigen Sachen ausser Landtags handien und concludiereu sollte: bitten derowegen zum unterthänigisten, E. Kais. Mt. geruhen und wollten sich mit ihnen, damit es von diesem Artikel abkomben und zu fur-fallender unumbgänglichen dieses Kunigreiches Nothdurft zeitlich ein gemeiner Landtag angesetzet und ausgeschrieben werde, genädigst vergleichen.

Weiter dieweilen es augenscheinlich, dass die Handwerksleut in den Städten, die Stände und ihre Unterthanen in Verkaufung alier Kriegsnothdurften uber die Mass sehr belegen und ihres Gefallens fast sehr beschweren, so haben sie sich mit einander einer gewissen Ordnung, wie hoch eine jede Sach oder Nothdurften verkaufet und bezahlet werden sollen, verglichen, und bitten die gehorsamben Stände E. Kais. Mt. zum unterthänigisten, damit dergleichen Satzung oder Ordnung entweder in dem Landtagbeschluss einkomben möchte oder sonsten neben dem Landtag ad partem gedrucket und darüber zu Erhaltung zwischen allen Inwohnern dieses Kunigreichs gebührlicher Gleichheit und Einigkeit von E. Kais. Mt. gnädigist handgehabt werde.

Demnach auch fast im Brauch, dass ihrer viel so stark und gesund sein und zu ihrer Ladung und Beschickung gar wohl erscheinen und stehen kuunten, sich bloss darumben für kranke anziehen lassen, damit sich ihre Rechtssache verziehen und verweilen möchten, und verlassen sich darauf, dass die obristen Landofficierer wegen der langen und vielfältigen Ladungen Vormittag und also zeitlich zu den juramentis. wie bräuchlichen, nicht gehen noch solches verrichten mögen: damit nun der gleichen schädliche inventiones und Listigkeiten hinfuran eingestellt oder abgeschafft wurden, als haben sich die Stände dieses Kunigreiches dahin verglichen, aufm Fall es sich der grossen Menge der publicierten Ladungen halber verziehen wollte und die obristen Herren Offici erer des ersten Tages im Landrechten zu St. Georg oder in die Capell bei Allen Heiligen zu Anhörung der Juramenten nit gelangen kuunten, dass doch solches des nachfolgenden Tages vor Anfahung oder Behegung des Rechtes endlichen verrichten sollen und bitten hierauf, E. Kais. Mt. wollen sich mit ihnen auch dieses Artikels halber gnädigst vergleichen.

Ferner, so haben allergnädigister Kaiser und Herr die Abgesandte ausm Markgrafthumb Märhern auf E.Kais. Mt. gnädigisten Fürtragen und Begehren solche Vcrgleichung untereinander aus unterthänigister Lieb und Zuneigung geschlossen:

Erstlich, dass ihre bei verschienem Landtag bewilligten Hilfen bis zu Ausgang deroselben E. Kais. Mt. für voll und richtig erfolgen sollen, jedoch cum limitatione, do es zu einer Generalexpedition komben müsste, dass alsdann dergleichen hievor bewilligte contributiones hinter den Ständen verbleiben sollen.

Furs ander zu jetziger bevorstehenden ihrer eignen sowohl auch der ganzen Christenheit höchster Nothdurft, unverschonet vieler ihrer Beschwernussen, bewilligen sie fünf Hundert gerüster Pferd, 500 Archibusier und soviel andere Pferde, so auch zum Krieg dienstlich und muglich sein sollen; item 1500 Mann Fussvolk, darunter 200 Musketer sein werden, und aussei dessen noch ein ziemlich starkes Fähndl Knecht; welches alles sie auf ihren eigenen Kosten wider den Erbfeind, wo es die meiste Nothdurft erfordern möchte, sechs Monat lang nacheinander unterhalten, darzu ihren eigenen Zahlmeister haben und beineben auch die vor diesen bei verschienen Landtagen angeordnete Bereitschaft richtig erhalten wollen.

Auf Befestigung Komorn und Uywar, dieweilen ihnen nunmehr an diesen beiden Festungen merklich viel gelegen, wollen sie E. Kais. Mt. 4000 Schock meissnisch, auf jedwedere zu 2000 Thalern gerechnet, erlegen. Neben diesen so intercedieren, allergnädigister Kaiser und Herr, die Abgesandten aus Märhern und neben ihnen auch die Stände dieses Kunigreiches für Herrn Caspar Melchiorn von Žerotin und bitten uuterthänigist, E. Kais. Mt. wollen sich aufsein voriges und jetziges gehorsambistes Suchen (in Ansehung seines Vaters E. Kais. Mt. Vorfahrern und dieser Kron vielfältig geleisten nutzlichen Diensten) mit gutem Bescheid allergnädigist resolvieren.

So haben die Abgesandten ausm Furstenthumb Schlesien, allergnädigister Kaiser, zu vielgemelter ihrer eignen und gemeinen Christenheit Nothdurft nachfolgends gleichfalls geschlossen:

Furs erste, so wollen sie alle die auf verschienem gemeinem Landtag bewilligte Hilfen nach Ausweisung ihres Beschlusses für voll entrichten, doch dieser Gestalt, damit die bewilligten 70 Tausend Thaler auf die Granitz durch ihren Zahlmeister nach beschehener oder vorbrachter Musterung aufs Kriegsvolk angewendt und also die Besatzung für voll erhalten, auch zu bevorstehender Noth gebührlichen und wohl versehen wurde. Überdies bewilligen sie auch wider den Erbfeind im Feld sechs Monat lang zu halten 1500 gerüster Pferd und soviel Fussvolks, davor sie durch ihren eigenen Zahlmeister zahlen lassen und das Volk nach E. Kais. Mt. gnädigistem Willen an Ort und Ende, [wo] es die grösste Noth erfordern wurde, abfertigen wollen.

Zu Erbauung Komorn wollen sie 1.500 Thaler und soviel auf Uywar geben. Item die Bereitschaft wollen sie gleichfalls untereinander anordnen; dieweilen aber zwischen ihnen des Darlags halber auf Unterhaltung des bewilligten Kriegsvolks und Befestigung gemeldeter Örter keine Vergleichung beschehen: so bitten sie ganz gehorsamblich, E. Kais. Mt. wollten ihnen ein gemeine Zusambenkunft ansetzen und beineben es also gnädigist versehen, damit denselbigeo, was die mehrern vota schliessen oder statuieren werden, die anderen gleichsfalls, sie sein geistlich oder weltlich, auch die Lehenleut und sonderlichen diejenigen Personen, so etwan Pfandschilling halten, zu Erhaltung richtiger Gleichheit nachkomben und sich daraus keineswegs ziehen sollen.

Die Abgesandte aus Oberlausitz haben sich auch erkläret, dass sie fürs Erste ihre vor diesen gethane Bewilligungen erfüllen und über dies auf eigenen Kosten im Felde sechs Monat lang 150 gerüster Pferd und 300 Fussvolk unterhalten und gleichsfalls durch ihren Zahlmeister dem Kriegsvolk zahlen lassen wollen. Zur Befestigung Komorn und Uywar bewilligen sie 500 Thaler und was mehrers von den Abgesandten aus Schlesien bewilligt oder gesucht ist worden.

Die Abgeordneten aus Niederlausitz bewilligen uber oder ausser ihrer vorigen beschehenen Contribution auf eigenen Kosten 100 gerüster Pferd und 200 Fussknecht gleichfalls auf sechs Monat lang im Felde zu halten und ihnen selbisten durch ihren Zahlmeister zahlen zu lassen. Auf Erbauung Komorn und Uywar bewilligen sie 400 Thaler, bitten aber beineben ganz unterthänigist, E. Kais. Mt. wollen es gnädigist also versehen, damit der Churfürst zu Brandenburg von der Herrschaft Storkau und Peskau gleichfalls mitleidig sei und hierzu, was billich ist, contribuiere, dann sie sonst auf dem widrigen Falle dasjenig, was sie zusagen und versprechen, nit halten kunnten. Ferner so treten sie auch zu den andern Artikeln, was von den Abgesandten aus Schlesien bewilligt und gebeten ist worden, und ersuchen beider Markgrafthumber Lausitz Abgesandte E. Kais. Mt. ganz unterthänigist, auf dass ihr Volk neben der Fürsten und Stände aus Schlesien Kriegsvolke gelosiert, gelegt und mit denselben conjungiert werde. Und weilen diese Ausrüstung des Kriegsvolks mit der Stände und der incorporierten Lande auch ihrer armen bedrängten Unterthanen grossen Beschwerung beschieht, damit der Kosten nit umbsonst und vergeblich sei, sondern vielmehr zu Gutem der ganzen Christenheit wohl angeleget und damit etwas fruchtbarliches ausgerichtet werde: so bitten sie sambtlich E. Kais. Mt., ihren allergnädigisten Kunig und Herrn, zum unterthänigisten, solche Verordnung bei den furnehmbisten Personen, obristen Hauptleuten und in genere dem ganzen Kriegsvolk zu thun, auf dass im Lager gute Disciplin und Gottesfurcht mit sonderm Fleiss und Embsigkeit erhalten und dieser Krön auch der incorporierten Länder Volk mit Proviant umb ein billiches Werth befördert, das obrist Profiantmeister-Ambt aber nit einer solchen, so hierinen proprium commodum suchet, sondern einer tauglichen Person (inmassen es verschiener Zeit dem Herrn Bischofen von Passau vertrauet worden,) auch anjetzo aufgetragen werde.

Sintemal auch nunmehr an den zweien Festungen Komorn und Uywar dieser Kron und dem Markgrafthumb Märhern viel mehr als dem Kunigreich Hungern gelegen, darauf sie zwar verstrichenes Jahres nit geringe Summa zu deren Befestigung bewilligt haben, derowegen so bitten die Stände zusambt den Abgeordneten aus den einverleibten Landen ganz gehorsamblich, E. Kais. Mt. wollen gnädigist beide Häuser einer tauglichen Person aus dieser Nation oder aus Märhern, Schlesien und Lausitz, so hierzu wohl qualificieret wäre, vertrauen und anbefehlen. Weiter, nachdem ohne Zweifel durch dies Kunigreich und incorporierte Lande eine grosse Menge Kriegsvolks gefuhret wird, welche zwar im verschienen Jahr etzlichen Personen aus den Ständen, sowohl ihren armen Unterthanen grossen merklichen Schaden zugefügt haben: so bitten gleichsfalls die gehorsamben Stände und die Abgesandten aufs fleissigist bei den obristen Rittmeistern und Hauptleuten gebührlichen zu verordnen, auf dass sie dergleichen muthwillige Schäden niemanden zufügten, sondern sich dessen gänzlich enthalten; dann sonst aufm widrigen Fall tragen die getreuen Stände und Abgeordnete diese Beisorge, es möchten sich ihr etzliche demselbigen Kriegsvolk widersetzen, daraus dann in der Wahrheit nichts guts entstellen müsste. und wann die Kriegsleut in guter Disciplin durchs Land geführt und ziehen werden, so soll ihnen auch von ihnen und ihren Unterthanen alle billiche Befurderung ganz willigst erfolgen und widerfahren. Da aber ja jemand den armen Unterthanen uber dies schaden wollte, so bitten sie samblich unterthäniglich, damit solcher Schaden dem, der denselben zugefügt, an seiner Besoldung abgezogen und dem armen Mann ohne Weigerung entrichtet werde.

So bitten die Stände zusambt den Abgesandten nit weniger gehorsamblich, E. Kais. Mt. wollen per offene mandata männiglichen gnädigist verbieten, auf dass sich niemandes aus Beheimb, Märhern, Schlesien und Lausitz in frembder Herren Bestallung begeben, sondern viel lieber in praesenti necessitate E. Kais. Mt. und dem Vaterland dienen und gebrauchen lassen solle.

Beschliesslichen wirdet auch von E. Kais. Mt. in Unterthänigkeit gebeten, mit den Fürsten des Reichs sowohl auch mit ihnen sich einer Richtigkeit und Gleichförmigkeit [in] Reiter- und Knechtstellung gnädigist zu vergleichen und dadurch allem Übel, so aus der Ungelegenheit zwischen dem Kriegsvolk entstehen möchte, furzukomben und consequenter Fried und Einigkeit bei ihnen zu erhalten.




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