35. Instrukce císaøe Rudolfa II. pro Albrechta Haberlanda, zbrojníka a správce výroby a skladu støelného prachu a sanytru v Èechách jakoš i v Horní a Dolní Lužici [ Císaø vydal dne 28. kvìtna 1596 také pro kontrollora zbrojníkova, Zachariáše Seyfrida, instrukci, v kterou pojato bylo doslova nauèení zbrojníkovi dané, ponìvadž ustanovení ta i pro kontrollora platila, pro nìhož však vydáno ještì zvláštní naøízení:
Rudolf der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs oc. Instruction und Befehlch, wasmassen und gestalt sich unser getreuer lieber Zacharias Seyfrid, als welchen wir zum Gegenhandler unsers Saliterverwahrers in unserm Künigreich Beheimb, auch Markgrafthumben Ober-und Niederlausnitz genädigist fürund angenumben, bei solchem seinem Dienst verhalten und was dies Orts sein Verrichtung sein solle. Anfänglich und zu seiner bessern Fachrichtung wirdet er hiemit erinnert, was wir unserm zeugwart und jetzigen Saliterverwahrer in Beheimb und getreuen lieben Albrechten Haberland für ein Instruction fertigen und zustellen lassen, welche von Wort zu Wort also lautet: [Hier folgt obige dem Zeugwart gegebene Instruction.l
Wann dann obgedachtes unsers Gegenhandlers, des Seifrieden, Verrichtung fast allerdings von jetzt gehörter des Saliterverwahrers habenden Instruction dependiert und er sich nach derselben in einem und dem andern zu regulieren und zu verhalten hat: so solle er nit allein gleich dem Saliterverwahrer auf unsere Hofkammer seinen Respect und fleissiges Aufsehen haben, ohne derselben Vorwissen nichts furnehmben, thun oder handlen, sondern in allen fürfallenden Saliterhandlungen mit ihme Saliterverwahrer sich bereden und vergleichen, und was uber dies vonnöthen, solches unsere Hofkammer berichten und bei dero jederzeit sich Bescheids erholen, wie auch angeregter Instruction. soviel sein Person und dies Orts obliegende Dienstsverrichtung anlangt, in einem und dem andern treulich und gehorsamblich nachkomben, sowohl damit solches durch den Saliterverwahrer ebenfalls geschehe, sein fleissig Aufmerken haben; da auch durch denselben in einem oder dem andern obbemelter seiner Instruction, des wir uns doch zu ihm nit versehen, ichtes zuwider gehandlet würde, soll er Gegenhandler solches unserer Hofkammer mit Bescheidenheit anzudeuten keineswegs unterlassen. Umb und für solche seine Mühe und Sorg haben wir ihme Gegenhandler zur ordinari Besoldung ein Hundert zwainzig Gulden rheinisch, als monatlich zehen Gulden, vom ersten dies Monats Mai an zu raiten, hinfüro und so lang er bei diesem Dienst sein und bleiben wirdet, aus unserm Hofzahlmeisterambt bezahlen und reichen zu lassen genädigist bewilligt, welche Unterhaltung ihme jedesmals zu Quatemberszeiten, soviel sich pro rata der Zeit gebühren wirdet, gebührlich entricht und bezahlt werden solle, gnädiglieh und ohne Gefährde. Geben auf unserm küniglichen Schloss zu Prag den achtundzwainzigisten Mai anno sechsundneunzig, unserer Reiche des Römischen im einundzwainzigisten, des hungerischen im vierundzwainzigisten und des beheimbischen auch im einundzwainzigisten.]
"NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1595, 27. února. — Orig. v c. a k. spoleè. archivu financ, ve Vídni. (B VII, 1-4 Böhmen.)
Instruction wasmassen und gestalt unser Zeugwart allhier und getreuer lieber Albrecht Haberland, als welchen wir neben solchem seinem Zeugwarterdienst auch zu unserm Saliterverwahrer allhie im Künigreich Beheim und Markgrafthumben Oberund Niederlausitz genädigist bestellt und angenomben haben, solchen seinen Dienst handien und verrichten soll.
Anfangs soll er Haberland auf unsere Hofkammer seinen Respect und fleissiges Aufsehen haben, dero in allen seinen vorfallenden Sachen guten Bericht geben, ihres Bescheids, Befehlch und Ordnung jederzeit gehorsamblich geleben und diesem seinem Ambt alles getreuen Fleisses beiwohnen und dasselle aufs best verrichten.
Was und soviel dann das Kaufen und Verkaufen des Saliters betrifft, solle er solches in allweg mit gedachter unserer Hofkammer Vorwissen handien und dannenhero Bescheid begehren und gewarten. Wann nämblich einer oder mehr mit wenig oder viel Saliter hieher kommen und denselben in sein Ambt liefern wurden, so solle er den oder dieselben der Bezahlung halber mit einem unterschriebenen Zettel (darinnen die Summa und Anschlag oder Werth des Saliters, auch der Namben dessen, der denselben geliefert, sambt dem Tag, daran es beschehen, specificiert sein solle) anf unsern Rath, Hofzahlmeistern und getreuen lieben Hansen Rietmann weisen und also jedwedere Partei daselbst ihr gebührendes Geld empfahen und einnehmben lassen, wie dann unsere Hofkammer bei ihme unserm Hofzahlmeister deswegen nothwendige Verordnung thuen wirdet
Gleichsfalls auch, wenn und so oft er mit ihr der Hofkammer vergehunder Bewilligung (ausser deren er weder viel oder wenig hingeben oder verkaufen soll) etwas Saliter wieder verkaufen würdet, soll er den Kauf er zu Erlegung und Auszählung des Geldes gleich alsbald mit einem Zettel, was und wieviel er zu erlegen schuldig, vorher und ehe er den Saliter hinaus erfolgen lasse, auf sie die Hofkammer oder unsern Hofzahlmeister bescheiden, und wann er darauf von dannen die Erinderung der beschehenen Bezahlung hat, alsdann dem Kaufer die Gebühr des Saliters auch dargeben. Sonsten aber soll er Zeugwart sich der baren Geld-Einnahmb und Ausgab im wenigisten nit anmassen, sondern dieselbe die Hofkammer, oder wohin und auf wen sie ihne damit weisen würdet, angezognermassen durchaus verrichten lassen. Und damit keinem Theil nichts zu Schaden gemeint, solle er Zeugwart in Einnehmbung des erkauften Saliters einerlei justificiertes schwer prager Gewicht halten und sich dessen gebrauchen, in Ausgebung aber über Land sich unserer Hofkammer Befehlch nach verhalten, über allen seinen eingelösten und wieder verkauften, also auch in anderweg auf Pulvermachen und andere ISothdurften dargegebnen Saliter, nit weniger was er desselben geläutert und ungeläutert im Vorrath haben, sowohl auch was in der Läuterung abgehen würdet, solle er jeder Zeit auf unsere Hofkammer besonder lautere und specificierte Auszug monatlich übergeben, in allweg aber dahin bedacht sein, soviel müglichen, da ihme ein Ausgab fürfallen wird, den geläuterten Saliter zu erhalten und den ungeläuterten zuvor hinauszubringen, es seie dann, dass ihme solches in specie von unser Hofkammer anbefohlen und bewilligt wurde.
Wann er von fünfzig bis in hundert oder mehr Centen einmal geläuterten Saliter im Vorrath haben wirdet, soll er allweg bei unserer Hofkammer umb Verordnung der Nothdurft zu der Läuterung anhalten, doch solle er, Haberland, die Läuterung jederzeit dahin anstellen, damit kein Mängel an dem Pulvermachen erfunden oder dasselbe gehindert werde und darüber Bescheid erwarten.
Er soll auch die Läuterung des Saliters durch kündige Leut also bestellen, damit den Pulvermachern soviel müglichen einerlei Prob zur Pulverarbeit dargeben werd und sie sich, wann Unfleiss oder Untreu bei ihnen erscheinen wollte, destwegen nit zu entschuldigen haben.
Also soll aller Saliter, wie und von welchen Orten solcher einkombt, soviel sichs leiden will, unterschiedlichen geläutert und der Abgang, wie der in jedwedem Saliter befunden, in der Raitung specialiter und nit überhaubt einbracht, was auch für Salz in solcher Läuterung herauskombt oder bracht wirdet, solches zu unserm Besten gebraucht und verraitet werden.
Und damit unser Saliterkammer jederzeit mit einein guten Vorrath versehen sei, so solle er Haberland aufs wenigist im Jahr zweimal alle Saliterwerkstätt in unserm Künigreich Beheimb, auch in Oberund Niederlausnitz, sonderlichen aber an dessen Gränitzen besuchen, gut und fleissige Aufacht und Erkundigung halten, wieviel Saliter wöchentlichen aller Orten gemacht wird, auch bei jedes Orts Obrigkeiten anhalten und vermahnen, dass sie durchaus keinen Saliter jemands andern als gedachtem unserm Zeugwart, oder wen unsere Hofkammer oder er sonsten darzu bestellen wird, uns zu gutem in unser Saliterkammer verkaufen, auch weder ausser noch innerhalb des Lands anderstwohin verführen lassen, noch es jemanden, wer der auch sein möcht, zu thuen verstatten wollen. Dann wir genädigist nit zweifeln, es werde ihm jeder hierzu geneigt sein, das Saliterwerk mit aller Nothdurft auf sein, unsers Zeugwarts, Anregen zu befördern und ihme in dieser Feindsgefahr und Noth das Heil und Wohlfahrt gemeines Vaterlands treulich angelegen sein lassen, darbei dann unser Zeugwart jedes Orts, da Saliter gemacht wird, mit Fleiss bestellen und daran sein solle, damit die Salitersieder hierzu gebührlichen vereidet werden.
Auf dass das Salitersieden mit mehrerm befördert werde, solle er, der Zeugwart, ferner in unserm Namen diejenigen, auf deren Gründen die Salitersud angericht wird, dahin ersuchen und behandlen, dass sie von denen Salitermachern, welche der Bezahlung nit zu erwarten haben, mittlerweil die Saliter, soviel sie deren jederzeit machen, in dem Kauf, Prob und Gewicht, wie er Zeugwart dieselben anzunehmben von uns im Bereich hat, einlösen und bezahlen, auch daran ein sondere Person, so darauf ihr Aufsehen hab, verordnen, und wann sie alsdann dessen ein Wagen schwer bei einander, dieselbe allhero auf das Prager Schloss in unser Saliterkammer führen und antworten. Denen soll alsdann er der Zeugwart solches fürgeliehene Geld sambt dem Fuhrkosten den nägsten wieder erstatten lassen.
Bei denen aber, da kein Saliterhütten, sondern allein Pulvermühlen verhanden sein, solle er Zeugwart gleichfalls die Bestellung thun, dass sie ihr fleissige Aufachtung haben wollen, damit kein Pulver ausser noch innerhalb Lands, ausgenumben dessen, so zu des Landsnothdurften Pfundweis gemacht und verkauft, verführt werde und das sie auch denen Pulvermachern, welche die Saliter anderer Orten heimblicher Weise in obbemelten unsern Landen erkaufen und nit einen Schein aus unserer Saliterkammer, dass ihnen solcher Saliter allda gereicht worden, fürzulegen haben, nichts passieren lassen. Also auch solle er unser Zeugwart bei ermelten Obrigkeiten daran sein und mit ihnen von unsertwegen dahin handien, dass sie fleissige Fürsehung thun wollen, damit keinem Saliter-oder Pulvermacher die beede, das Salitersieden und Pulvermachen, zugleich zu treiben verstattet, wie auch hinfüro kein Saliteroder Pulverwerchstatt von neuem ohne sein, unsers Zeugwarts, Vorwissen aufgericht werd.
Wann auch die Fuhrleut, so uns Saliter von den obbemelten Orten, in unsere Pragerische Saliterkammer zuführen, unterwegs bei Zollstätten durchzufahren haben, so solle er, unser Zeugwart, unsern Mautnern und Zöllnern daselbst die Andeutung thun, dass sie dieselben (doch allein aufm Saliter, sonsten aber auf andere zollbare Sachen gar nit zu verstehen) zollfrei durchkumben und passieren lassen, auch da deswegen was weiters zu fertigen vonuöthen, uns dessen zu Händen unserer Hofkammer gehorsamblich berichten.
Ferrer solle auch unser Zeugwart bei denen vorbemelten Obrigkeiten daran sein und die Sachen dahin richten, da jemand sich unterstehen würde, den Salitersiedern und ihrem Werk Schaden oder Hindernus zuzufügen, wie dann bishero die Erfahrung geben, dass ihrer viel aus Missgunst, wann ein Salitermacher guten Grund oder Erden find, dieselben verwerfen, auch ihnen an den Butten-tragern und andern Zeugen muthwilligerweise Verhinderung thun, dass sie die Obrigkeiten auf der Salitermacher Anbringen und Beschwerung solches nit verstatten oder zulassen, sondern die, so dar-wider handien, in gebührliche Straf nehmben und auch daran sein wollen, dass ihnen den Saliter-machern die Erden ohne Bezahlung gefolgt, wie auch zu Wiederanschüttung der einmal geläuterten Erden (dieselbe wieder zu Nutz zu bringen) ein gelegener Raumb oder Ort ausgezeigt und eingeantwortet werd.
Es wird auch gedachter unser Zeugwart sein fleissige Aufachtung zu haben wissen., damit in unser Saliterkammer die Saliter jederzeit gut und sauber geläutert geantwortet werden; da aber dieselben von den Saliterraachern unsauber geliefert würden, so solle er, unser Zeugwart, dieselben einziehen und sich desthalben bei unserer Hofkammer ferrer Bescheids erholen.
Nachdem auch diese Ordnung und Saliterkammer principaliter dahin angesehen und aufgericht ist worden, damit man jederzeit auf jeden künftigen Nothfall und Feindsgefahr mit ein guten Vorrath von Saliter und Pulver beim Zeugund Munitiunwesen gefasst sein müge, so soll er, unser Zeugwart, ihme nichts mehrers noch höhers obund angelegen sein lassen, als dass die jetzt verhan-dene und künftige Pulverstämpf, so anjetzo erbauet werden, dermasseu mit guten, gerechten, zweimal geläuterten Saliter und anderer Zugehörung also stetigs und durchs ganze Jahr mügen belegt und befürdert werden, auf dass man nach und nach ein guten Vorrath gerechts, frisches Pulvers erlangen und in Vorrath bringen müge. Er solle auch stetigs soviel Saliters zurück und beiseits halten, damit diesfalls an Pulvermachen kein Mangi noch Abgang erscheine und in allweg hierunter mehrers unser und gemeines Wesens Nothdurft befürdert, als etwo andere Privatpersonen und Parteien bedacht werden.
Demnach wir auch glaubwürdig bericht werden, dass bishero unsern publicierten Mandaten zuwider gehandlet, die Saliter und Pulver heimblicherweise aus dem Land verkauft und weggeführt worden, als haben wir solche unsere Generalia wiederumben bei unserer beheimbischen Kammer verneuern und sie also publicieren zu lassen genädigist verordnet: derwegen so wird nun er der Zeugwart darauf sein gut Aufsehen haben, und da wenig oder viel Saliter oder Pulver heimblicherweise verkauft und diesem unserm Mandat zuwider gehandlet würd, solches bei unserer Hofkammer alsbalden anzumelden wissen, so sollen alsdann die Übertreter laut des Mandats an Leib und Gut gestraft werden.
Insonderheit aber soll er auch seine Kundschaft auf die Salitersieder hier zu Prag und anderstwo in Städten des Künigreichs Beheimb haben, die eintweder Selbsten oder durch Andere heimblicher Weise zu Viertel, halben, ganzen und mehr Centen Saliter hin und, wieder verkaufen und verpartieren, und do einer oder der ander in dergleichen erfunden würd, ihme solchen verpartierten Saliter, soviel desselben zu der Zeit bei jemanden begriffen worden, ohne Bezahlung nehmben, in unser Saliterkammer überwägen, antworten und inmassen andern erkauften Saliter in specie verraiten.
Auch soll er Zeugwart sein fleissig Aufsehen und Nachfrag halten, do etwan mehr Saliterhütten oder Pulvermühlen ohne habende Erlaubnus gebauet und angericht würden, dass er solches unser Hofund beheimischen Kammer zu gebührlicher Abstellung fürderlichen berichten müg, von dero auch ferners Bescheids, wessen er sich dies Orts zu verhalten, zu erwarten wird wissen.
Die Pulverarbeit belangend, solle er sich dessen, was für Pulver gemacht werden soll, bei unserer Hofkammer jederzeit Bescheids erholen und demselben nachleben, die Particularia und Monatsauszüg, wie auch andere Raitungen und Handschein, dem Saliterund Pulverhandel anhängig, durch seinen zugeordneten Gegenhandler neben ihme zugleich unterschreiben lassen und folgend sein Raitung über diese Verrichtung zu End eines jeden Jahrs ordentlichen schliessen und hinach inner Monatsfrist zu Handen unserer Hofkainmer übergeben; die wird alsdann dieselbe der Ordnung nach zum ferrern Eisehen und Ratification zu dirigieren wissen.
Es sollen auch zu mehreru Gewahrsamb unsere Saliterund Pulverkammern oder Gewölb mit zweierlei Schlössen versehen und von jedem ihme Saliterverwahrer, sowohl dem Gegenhandler ein Schlüssel zugestellt werden.
Beschliesslichen solle der Zeugwart ohne Vorwissen der Hofkammer für sein Person keinen Pulvermacher weder einnoch absetzen, sondern da einer oder der ander in etwas sträflich erfunden, solches die Hofkammer nothdürftiglich zu gebührendem Einsehen berichten.
Summariter aber und weil nit alles zugleich in ein Instruction einzubringen, soll er hierunter unsern Nutz und Frumben in allweg befördern, den Schaden aber warnen und wenden und nach seinem besten Vermügen alles das thun und handien, wie einem getreuen Diener gegen seinem Herrn zu thun gebührt und er darzu verpflicht und geschworen hat.
Umb und für solche seine Mühe und Sorge haben wir ihme Zeugwart zur ordinari Besoldung jährlichen ein Hundert Gulden rheinisch auf sein Person und für einen Schreiber jährlichen fünfzig Gulden rheinisch, auch ein und das ander von Eingang nagst verschienen fünf und neunzigisten Jahrs an zu raiten, hinfüran und so lang er bei diesem Dienst sein und bleiben wird, aus unserm Hofzahlmei-sterambt bezahlen und reichen zu lassen genädigist bewilligt, welche Unterhaltungihme jedesmals zu Quatemberszeiten, soviel sich pro rata temporis gebühren wird, gebührlichen eutriclit und bezahlt " werden solle. Auf den Fall aber er in fiirfallenden Sachen, so dem Saliterwesen anhängig, verschickt Und verreisen wird, sollen ihme des Tags seiner Verrichtung nach für Zehrung oder Liefergeld, gleichermassen gegen andern gebräuchig, auf vorgehende gebührliche Anschaffung und Bereich unserer Hofkammer gereicht und bezahlt werden. Es ist auch also unser genädiger Will und Meinung. Geben auf unserm küniglichen Schloss zu Prag den siebenundzwainzigisten Februarii anno fünfundneunzig, unserer Reiche des Römischen im zwainzigisten, das hungerischen im dreiundzwanzigisten und des beheimbischen auch im zwainzigisten.