29. Některé prostředky komorou dvorskou císaři navržené, kterak by bylo lze dosici od stavů království Českého vydatnou sumu peněz k účelům válečným, a sice: 1. aby u vybírání pomocí l. 1593 na zaplacení 100.000 tolarů pro císaře vypůjčených lepší pořádek zaveden byl; 2. aby se zámožnými obyvateli v Čechách jednáno bylo, aby každý 1000 tolarů, více neb méně, daroval neb půjčil; 3. aby peníze na statcích lenních a zástavních zapsané přimnoženy aneb statky ty prodány byly, a 4. aby osoby dosud od sbírek osvobozené, k zaplacení jich přivedeny byly.
V PRAZE, 19. února 1595. — Koncept v c. a k. spol. archivu finančním. (Böhmen 1595).
Erstlichen werden die von den Ständen der Kron Beheimb in dem anno 93. gehaltnen Landtag zu Bezahlung deren für Ihr Mt. kurz davor aufgebrachten 100.000 Thaler bewilligte und zu Werk gerichte Geldmittel gleichwohl für gut und ergäbig gehalten; dieweil aber dieselben das nägstver-schiene Jahr, wie furkombt, wenig ertragen, so wird demnach dahin zu gedenken sein, wie etwo dieselben für künftig durch bessere Ordnung zu einem mehrern Nutz gebracht und ob sie vielleicht nit auch erhöht und gesteigert werden möchten.
Zum andern, demnach sich in dieser Kron Beheim viel reicher, vermuglicher Leut von allen Ständen befinden, dero jeder zu jetzigen äusseristen Nöthen 1000 Thaler weniger oder mehr ohne alle Beschwerung als ein freie Hilf wohl dargeben könnt, ob die Sachen nit dahin zu richten, dass sich die Stand in Erwägung der jetzigen grossen Gefahr und Noth selbst gutwillig angriffen und unter sich ein Abtheilung von dergleichen vermuglichen Leuten in unterschiedliche Classes machten und also die, so eines stattlichen Vermugens, zu 1000 Thalern oder mehr, die aber, welche soviel nit vermöchten, was wenigers nach Gestalt und Gelegenheit eines jeden Vermugens freiwillig dargäben; da aber je solche Bewilligung als ein freie Hilf nit zu erlangen, dass alsdann solche Gelder anlehensweis auf gewisse und geraumbe Termin, doch ausser einicher Verzinsung wiederumben zu bezahlen, dargeben wurden. Das kunnte nit allein allhie im Kunigreich Beheimb, sondern auch in dessen incorporierten Landen gleichsfalls beschehen.
Wollte man aber ein Contribution, von der niemand exempt, sondern männiglich darunter begriffen sein sollt, anstellen, so möchte fürs dritt ein jeder, was Würde oder Stands der auch sei, jung oder alt, reich oder armb, in ein gebührliche und billiche Contribution gezogen und dasselbe eintweders auf ein durchgehunde gleiche Contribution, die ein jede Person durchaus, eine soviel als die ander, dargeben müsst, gerichtet oder aber, da es dergestalt umb des ungleichen Vermugens willen für thunlich nit gehalten würd, zu Haltung des gebührlichen Unterscheids auf jeden Stand insonderheit ein billichs geschlagen werden, wrelches Mittel dann gleichsfalls bei den incorporierten Landen anzustellen sein würd.
Es ist auch fürs viert die Schätzung, wie die hievor auch viel Jahr in der Kroii Beheimb gebrauchig gewest, für ein ergebigs und billichs Mittel gehalten worden, wird auch vermeint, weil dasselbe ein solches Mittel, so ein durchgehunde Gleichheit in sich hält, der Arme auch vor dem Reichen nit beschwert wird, es sollte anjetzo in dieser so äusseristen Noth in allweg nutzlich und wohl anzustellen sein.
Fürs fünfte so ist unverborgen, wasmassen die Stand noch im verschienen 86. Jahr bei Bewilligung der Schuldenlast-Contribution ein sonderbaren Artikel in Landtag einbringen lassen, weil sich befindet, dass viel ausser Lands liegunde Güter von diesem Kunigreich versetzt worden, dass durch die Stand wegen Ablösung derselben, auch wie man durch Mittel solcher Lehen und Pfandgüter eintweders mit Steigerung oder Verkaufung zu einer Summa Gelds komben möcht, sowohl Ihrer Mt. als den Herren obristen Landofficieren und Landrechtsitzern als etlichen andern darzu insonderheit benennten Personen Gewalt geben und heimbgestellt sei worden, solches alles am nutzlichsten und bequembisten zu Ort zu richten; dieweil aber solches Mittel noch bishero in Wirkung nit komben, so wird demnach der Sachen nachzudenken sein, wie solches nochmals mit dem ehisten ins Werk zu richten.
Dann so wird auch fürs sechste umb Bericht willen hiernit das offen Ausschreiben, so die gefreite Ritterchaften im Reich zu Vollziehung ihres zu gegenwurtigem Feldzug bewilligten Ritterdienst ausgehen und publicieren haben lassen, furnehmblichen zu dem End beigelegt, ob man vielleicht aus demselben etwas nehmben könnt, so zu voriiabundem Proposito dienstlichen sein möcht. Wie auch fürs siebend ein anders Gutachten, welches, ob es sich wohl deren darinnen furgeschlagnen Geldmitteln halben mit des hiesigen Lands Gelegenheit nit vergleichen thuet, obs vielleicht zu anderm und mehrem Nachdenken Anleitung und Wegweis geben möcht, alles dahin gemeint, damit dennoch dergleichen Anlagen nit alle so gar auf den gemeinen Bauersmann allein, sondern auch auf andere Personen, so bishero in dergleichen Contribution nie einkomben, geschlagen werden.
Und weil dann nit zu zweifeln, da mit Anstellung und Zuwerkrichtung solcher und anderer dergleichen Mitteln in diesem Kunigreich Beheimb ein Anfang gemacht, dass alsdann auch das ganze Römische Reich zu gleicher Nachfolg gereizt und also Ihr Kais. Mt. dardurch zu einer ansehnlichen Hilf, sich derselben bei gegenwurtigen Nöthen zu Schutz und Erhaltung dieser Land zu gebrauchen, komben werden, so wird dennoch solches Alles wohl in Acht zu nehmben und wie sich ein und das ander-thuen oder ins Werk richten lassen wird, davon weiter zu berathschlagen sein; doch werden hiemit diese Mittel nit darumben, dass sie alle, sondern allein die bequembisten daraus furgenomben und ins Werk gerichtet werden, übergeben. Prag den 19. Februar 95.