28. Návrh žádosti od komory dvorské císaři předložený pro jenerálni sněm, aby stavové uvášíce ochuzení panství císařských a kleslý úvěr zjednali zaručením při osobách mohovitých značnější půjčku na válku s Turky.

1595, 19. února. — Koncept v c. a kr. společném financ, archivu ye Vídni. (Böhmen 1595.)

Demnach allerhöchstgedachte Ihre Kais. Mt. in gnädigiste Consideration und Acht genommen, auch bedenken, dass dieser numehr nothdrungenlich angefangne offne Krieg gegen dem so übermächtigen Erbfeind, dem Türken, da man demselben änderst der Nothdurft nach recht nachsetzen will, ein ansehnliche Summa Gelds bedürfen wird, wie dann Ihre Kais. Mt. auch aus väterlicher Fürsorg, Liebe und Treu, so Sie für ihre getreue Kunigreich und Lande tragen, diesorts nicht gern an Ihro ichtes erwinden lassen wollten, dabei aber die Difficultäten befinden, dass es bei denen langwierigen mit diesem Feind gewährten Eriegen, sowohl bei dero hochlöblichsten Vorfahren als auch Ihrer Kais. Mt. selbst Regierung mit dero Kammergütern und Gefällen dahin kommen, dass unib derselben äusseristen Erseigerund Erschöpfung willen dannenher weiters nichts zu nehmben, und da man schon in ander Weg gern etwas anticipieren wollte, dass es doch von wegen des abgenommenen Credits auch schwer zugehen werde, neben dem, dass die Mittel zu der Assecuration gleichfalls mangeln: so haben demnach Ihre Kais. Mt. auf nachfolgenden Weg gnädigist gedacht, weil bei etlichen fürnehmben Ständen und Städten im Reich ansehnliche Barschaften verbanden, die gegen einem bürglichen Fürstand von ihnen wohl zu erlangen, ob die Stände dieser Kron Beheimb neben den incorporierten Landen unter itzigem Generallandtag allhie selbst auf Mittel und Weg gehorsamist bedacht gewesen wären und sich der Sachen nothdürftig mit einander unterredt hätten, wie und was Gestalt sie in gegenwärtigen und ihnen selbst zu Gutem für Ihre Kais. Mt. gegen denjenigen, bei welchen man etwo zu Geld kommen möchte, einen dergleichen Fürstand leisten und thuen könnten, dagegen dann sich Ihre Kais. Mt. gnädigist anerbieten, sie die getreuen Stand solches ihres gehorsamen Fürstands ohne allen Schaden und Nachtheil zu halten, sich auch destwegen mit ihnen zu ihrem gehorsamisten Benügen abzufinden und zu vergleichen, dabei dann gar nicht zu zweifeln, wofern nur diese Lande hierinnen einen guten Anfang machten, es wurden sowohl die andern Ihrer Kais. Mt. Lande als auch etliche im Reich solchem ihrem löblichen Exempel gern nachfolgen und sich mit gleichmässiger Bezeigung gehorsamist und willig erfinden lassen. Actum Prag, den 19. Februarü anno 1595.




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