15. Komora dvorská ve Vídni předkládá císaři své mínění o dobrém zdání rady válečné ze dne 2. února 1595 v příčině předloh pro jenerální sněm království Českého v záležitostech berních a válečných. Odvolávajíc se na svou správu ze dne 22. listopadu 1594 prohlašuje v hlavních věcech svůj souhlas s míněním rady válečné, a navrhuje, aby císař žádal dle příkladu zemí Rakouských od stavů království Českého a zemí přivtělených pro lepší zaopatřování lidu válečného kontribuci obilní aneb místo ní příslušnou sumu peněz, pak berni z majetku a vypravení koní nebo 15 zl. za koně, a konečně aby navršené shromáždění stavovských zástupců ze zemí jemu poddaných k ujednání defensí svolal do Prahy.

VE VÍDNI, 3. února 1595. — Orig. v c. a kr. spol. financ, archivu ve Vídni. (Böhmen 1595.)

Allerdurchleuchtigister grossmächtigister Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Künig! E. Kais. Mt. sein unser unterthänigiste willigiste Dienst gehorsamist bereit. Allergenädigister Herr! E. Kais. Mt. genädigistes Schreiben vom fünften Januari dies Jahrs, den vorstehunden Generallandtag in dem Kunigreich Beheimb belangend, ist uns vor diesem zukommen und Überantwort worden, darauf gleichwohl E. Kais. Mt. wir gehorsamist gern vor diesem beantwort hätten; wir haben aber diese Sach, als welche auch das gemeine Defensionswerk angetroffen, Noth halben mit dem Kriegsrath communicieren müssen. Der hat uns nun sein Gutachten nit allein in diesem Punkt, sonder was auch sonst seines Erachtens den Ständen dies Orts der Gränitzund anderer Hilfen halber zu proponieren, mitgetheilt. Das haben E. Kais. Mt. hiebei in Originali genädigist zu empfahen, und weil dasselb von unserm, E. Kais. Mt. in dieser Sach vom zwenundzwanzigisten Novembris gegebnen gehorsamen Gutachten nit sonders unterschiedlich, so thuen wir uns diesfalls mit ihme dem Kriegsrath leichtlich vergleichen, ausser was wir etlicher weniger hernach folgender Artikel wegen darbei ferrer zu verordnen für ein Nothdurft gehalten.

Und soviel anfangs die Granitzsteuer belangt, dieselb specificiert der Kriegsrath anjetzo dahin, dass, wie etwo man hievor von dem Haus zwainzig beheimische Groschen gegeben, hinfüro zwen Thaler gereicht wurden mit der Ausführung und Limitation, wie darbei weiter vermeldt, und dass solches generaliter von einem und dem andern Lande begehrt werden möchte. Das lassen wir unsers Theils auch gehorsamist gefallen und erachten, wann diese Verwilligung auf ein solchen Weg gericht und völlig eingebracht und daran nichts inbehalten wurdet, dass davon nit allein die ordinari Granitzer an der bergstädterischen Granitz dem jetzigen Kriegsstat nach zur Nothdurft, sonder auch ein extraordinari Kriegsvolk unterhalten werden künnte, inmassen durch den Kriegsrath vermeldt wird, darbei aber auch berührtem unserm Gutachten nach die Fürsehung der Gewissheit und dass man sich solcher Verwilligung bei der Granitz endlichen zu versehen und zu getrösten, besehenen müsste, darüber E. Kais. Mt. die ferrer Nothdurft allergenädigist zu bedenken.

Bei diesem Artikel der Granitzverwilligung haben E. Kais. Mt. wir zu dero genädigisten Bedenken in Unterthänigkeit stellen wollen, weil man je bei E. Kais. Mt. Proviantambt so beschwerlichen, wie Sie wüssten, anstehet und es besorglich mit der Landschaft in Österreich Proviantierung, deren sie sich annehmen wollen, nichtes thuen wird, wie wir dann soviel Nachrichtung, dass solches dem mehrern Theil aus ihnen zum höchsten zuwider und nun von denen in Österreich unter der Enns auf bevorstehunden Landtag daselbst ein sondere Treidcontribution zu gemeinem Proviantwesen begehrt werden solle, ob nit gleichmässiges Begehren bei denen Ständen in Beheimb und denen incorporierten angebracht und je von zwainzig Muth Treid, so dieser Zeit verhanden, ein Muth schwer Getreid und ein Muth Habern begehrt werden möchte, und dass solches Treid an gewisse Ort und Ladstatt im Land durch die Unterthanen zusammen geführt und zu berührtem Gebrauch gemeines Proviantwesens aufgeschütt und gebraucht wurde. Unsers Theils wollten wir solches bei diesem gemeinem "Wesen und beschwerlichen Obliegen, in denen man nichts unersucht lassen kann, gehorsamist nit widerrathen. Künnte dann man es bei denen Ständen nit als ein freiwillige Hilf erhalten, so möcht es alsdann auf bare Bezahlung und auf geraume leidenliche Termin gericht werden, darbei sich dann E. Kais. Mt. gegen denen Ständen genädigist erbieten möchten, da Jemand aus treuherzigen wohlmeinenden Eifer und Gemüth gegen Ihrer Kais. Mt. und gemeinem Vaterland was mehrers und darüber thuen wurde, dass E. Kais. Mt. solches mit allen Gnaden gegen demselben erkennen wurden.

In denen Kammerartikeln des unterennserischen Landtags haben wir unter andern auch eingebracht, dass ein allgemeine Anlag und Anschlag auf eines jeden Vermügen gemacht und von ein Hundert Gulden Vermügen zwen Gulden zu Verlag des Kriegswesens und etwas Erzeugung des so übermässigen hohen Kriegsunkostens begehrt werden möchte. Das sollte unsers gehorsamisten Erachtens bei dem Künigreich Beheimb und dem jetzigen Generallandtag anzubringen und zu begehren auch nit unterlassen werden.

Was ferrer den personlichen Zuzug betrifft, den vermeint der Kriegsrath in seinem Gutachten auch auf Bargeld zu richten, inmassen wir vom zwenundzwainzigisten Novembris gehorsamist gerathen und auf den Anschlag des zehenten, zwainzigisten und dreissigisten Manns: dem fallen wir auch bei und halten darfür, dass allzeit siebenundzwainzig Mann oder Häuser auf drei Männer oder Soldaten den Anschlag reichen sollten, das wäre monatlich einundzwainzig Gulden, und dasselb auf sechs oder acht Monat und drei Jahr wurde solchem Anschlag nach auf das Haus das Monat bei siebenundvierzig Kreuzer kummen, welches je, da ein proportionierte Gleichheit gehalten und der Keich den Armen übertragen solle, nit so hoch und ühermässig wäre. Uinb dieselb Contri-bution und diesen Anschlag künnte E. Kais. Mt. ein gutes, geübtes, des Lands, Lufts und Feinds gewohntes Kriegsvolk aufnehmen und bestellen und darbei alle die Ungelegenheiten, die sich bei nächstem der Land personlichen Zuzug gehalten und befunden, verhütet werden. Darbei dann auch E. Kais. Mt. das Erbieten, darvon der Kriegsrath bei diesem Artikel Anregung thuet, einbringen und den Ständen genädigist zu verstehen geben möchten: da unter ihnen taugliche geübte Leut zu Obristen, Hauptleuten und andern Befehlchen verhanden, dass dieselben zu dergleichen Befehlchen über das Volk, so von solcher ihrer Contribution bestellt, vor andern befördert und gebraucht werden sollten, wie dann auch E. Kais. Mt. begehren möchten, dass Ihr dieselben gleich unter jetziger starken Ver-samblung nambhaft gemacht wollten werden. Zu leichterer Gewinnung der Gemüther möchten auch E. Kais. Mt. die Stand bei diesem Punkt der Anlag für den personlichen Zuzug vergwissen, dass diese ihre Conti ibution anderstwo und zu andern Gebrauch nit, dann zu Bestellung dieses Kriegsvolks angewendt werden sollte und dass E. Kais. Mt. nit zuwider, dass sie die Stand bei Muster-und Bezahlung desselben Kriegsvolks jederzeit ihre Leut und Commissarien haben und durch dieselben den Augenschein und Anzahl des verhandnen Kriegsvolks und der angewendten Contribution einnehmen lassen. Und weil man in Österreich neben dem Aufbot des dreissigisten, zwainzigisten und zehenten Manns auch die Gültpferd zu begehren und zu schicken pflegt, solle unsers gehorsamisten Erachtens auch bei dem Künigreich Beheimb und denen incorporierten Landen die Sachen dahin gericht werden, dass die Herren, die vom Adel, wie auch die Geistlichen ihrer Gülten und Güter halber ein Anzahl Pferd schicken oder den Anschlag darfür und nämblich für jedes Pferd funfzehen Gulden in Aufnehmund Bestellung einer solchen Anzahl reichten, welches sie ja an diesem Ort so billich als anderer Orten, sonderlich bei dieser so äusseristen Noth, thuen und leisten sollten.

Das Defensionwesen betreffend, das rieht der Kriegsrath abermalen auf der Stand Ausschüss und Zusammenkunft mit den österreichischen und hungerischen Ausschüssen und auf derselben Vergleichung. In dem sein wir nun der gehorsamisten Meinung, dass berührte Ausschüss nirgends füg-licher und nutzlicher zusammenkommen, solche Vergleichung auch nirgends besser und mit weniger Difficultät schliessen werden künnen, dann alidori zu Prag in E. Kais. Mt. Gegenwart, allda künnten sie beisammen so lang, bis dieses Werk, mit dem man so lange und viel Jahr umbgangen und niemals an ein Ort gebracht, aufgehalten und nit von einander gelassen werden, bis sie dieselb allerdings geschlossen und verglichen. Da nun E. Kais. Mt. dieser Weg gefällig, so möchten Sie beiden Landen, Österreich und Hungern, auferlegen lassen, dass sie zu Vergleichung dieses Defensionswesen alsobald ihre Ausschüss mit Vollmacht hinein gen Prag verordneten. Kämen sie nun sobald und unter wehrunden Landtag hinein, so hätte es damit seinen Weg und E. Kais. Mt. diese Vergleichung den Landen oder ihren Ausschüssen sammentlichen aufzulegen. Zum Fall aber die aus Hungern und Osterreich so bald und vor geschlossnen Landtag nit hinein kommen würden, so sollen doch der Krön Beheimb und incorporierten Land Ausschüss alldort bis auf der andern Ankunft aufgehalten und also dieses Werk dermaleines, wie verstanden, zwischen den Landen verglichen und abgehandelt werden. Das hätten E. Kais. Mt. also mit Gnaden zu verordnen. In dem übrigen und was Verordnung Baugeld auf Komorn und Uywar belangt, lassen wir es bei des Kriegsiaths Gutachten verbleiben, wie wir dann auch in denen übrigen Artikeln unsers hievor desthalben gegebnen Gutachtens nichts zu verbessern wissen; allein haben wir noch dies darbei gehorsamist zu vermelden gehabt, dieweil man bei künftigen Kriegswesen einer starken Anzahl Zug zu Führung der Artollerei und Munitionssachen bedürftig sein wirdet, dass auch ein Anzahl derselben Zug von dem Künigreich Beheimb auf diesem Landtag begehrt werden möchte. Hierüber sich E. Kais. Mt. allergenädigst zu entschliessen, dero wir uns darneben ganz unterthänigist und gehorsamist befehlchend. Datum Wien den dritten Tag Februarii anno fünfundneunzig. E. Röm. Kais. Mt. allerunterthänigiste und gehorsamiste

N. deroselben geordnete Hofkammerräthe daselbst.






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